• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

Olympiareife Werbung ist erlaubt – BGH Urteil stärkt den Handel

8. März 2019

Ist eine Werbung mit Olympia zulässig, wenn olympische Ringe oder zusammengesetzte Wörter wie olympiareif oder olympiaverdächtig verwendet werden? Der BGH urteilte gestern über die Auslegung des Olympiaschutzgesetzes und stärkte mit seinem Urteil den Handel.

Olympia beliebt in der Werbung

Olympia olympiareifDer Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt. Im Mittelpunkt stand ein Textilgroßhändler, der auf der eigenen Internetseite für Sportbekleidung mit den Attributen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“für die Kleidung warb. Dagegen klagte der Deutsche Olympische Sportbund e.V. und sah einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz (OlympSchG), das die olympischen Bezeichnungen gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt.

Das Olympia-Schutzgesetz lautet im Detail:

  • 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG:

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

Das Landgericht hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten war erfolgreich und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht begründete dies, dass die angegriffene Werbung nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG verstoße, weil die Werbung mit „olympiaverdächtiger“ oder „olympiareifer“ Sportbekleidung nicht geeignet sei, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stelle auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar.

Olympia Urteil des BGH stärkt den Handel

Der BGH bestätigte diese Sichtweise mit seinem gestrigen Urteil. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liege nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann, stellte der BGH klar. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung werde allerdings überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spielen deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden.

Dies sei der Fall, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird.

Dies sei aber bei Werbung mit einem Begriff wie olympiareif nicht der Fall. Wörter wie „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ würden zwar produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen werde dadurch aber nicht automatisch hergestellt. Vielmehr fehle eine ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele, dies weise auf fehlende Unlauterkeit hin. Daher sei in diesem Fall eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt.

Leitsatzentscheidung des OLG Stuttgart zu olympischen Ringen

Das Urteil des BGH setzt die Rechtsprechung fort, die das OLG Stuttgart im Februar 2018 durch eine Leitsatzentscheidung zum Olympiaschutzgesetz definierte ( 2 U 109/17 ).

Kurz vor Eröffnung der olympischen Sommerspiele in Rio de Janeiro am 05.08.2016 veröffentlichte die Beklagte LIDL eine Darstellung eines glühenden Grillrosts mit Fleisch und Burgern. Von den fünf Patties unterschiedlicher Größe waren drei oben und zwei unten angeordnet, die sich an drei Stellen berühren oder leicht überlappen. Auf dem Foto war der Werbespruch zu lesen „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern. #sommerliebe.“ Mit dieser Darstellung wurden Nahrungsmittel beworben.

Auch in diesem Fall vor dem OLG Stuttgart erlaubte das Gericht die Benutzung der olympischen Ringe und traf folgende Leitsatzentscheidung:

  • Eine Werbung für Grillprodukte mit einer Abbildung, auf der vier Hamburger und ein Lachsburger (sog. „Grillpatties“) auf einem Grill nach Art der Olympischen Ringe angeordnet sind, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 S. 1 OlympSchG, weil nicht das olympische Emblem selbst verwendet, sondern durch die Werbung nur auf dieses angespielt wird.
  • Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 OlympSchG liegt nicht vor, da durch die Werbung weder die Gefahr von Verwechslungen begründet wird noch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung (sog. Image-Transfer) erfolgt. Sie beschränkt sich in zulässiger Weise darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen hervorzurufen und hierdurch Aufmerksamkeit zu wecken.

Insbesondere entstehe auch nicht der Eindruck, LIDL gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele, urteilte das OLG Stuttgart.

BGH entschied auch für „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“

Bereits 2014 wurden vor dem BGH die Begriffe „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ verhandelt, auch in dem Fall klagte der Deutsche Olympische Sportbund e.V (BGH I Z R 1 3 1 / 1 3 ) .  Der BGH hatte sich in dem Fall ausdrücklich mit der Auslegung des Artikels 3 des OlympSchG befasst. Das Olympia-Schutzgesetz sei kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstoße auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot, urteilte der BGH damals. Ein Verbotstatbestand werde nur erfüllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen wird – durch konkrete Umstände.

Die Verwendung der Aussagen „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ als solche stelle keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar.
 

Möchten auch Sie Ihren Markennamen schützen?

Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse noch heute Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 
Quelle:

Pressemitteilung BGH „Olympiawerbung“

Bild:

Gellinger /pixabay.com / CCO License  

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconWettbewerbsrecht,  Abmahnung,  Produkt- und Markenpiraterie Tag iconOlympia,  Wettbewerb,  Werbung,  unlautere Nutzung,  BGH,  OlympSchG,  Urteil,  Olympiaschutzgesetz,  LIDL Werbung,  Abmahnung,  olympische Ringe,  Handel,  Lidl

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Wettbewerbsrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. Februar 2022
GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

14. Februar 2022
Krypto Handel: NFT für Luxusmarken

Krypto Handel: NFT für Luxusmarken

11. Februar 2022
OLG München: Iglo Klage um Werbefigur Käpt’n Iglo gescheitert

OLG München: Iglo Klage um Werbefigur Käpt’n Iglo gescheitert

26. Januar 2022
EuG: Entscheidung um das Intel Rabattsystem

EuG: Entscheidung um das Intel Rabattsystem

21. Dezember 2021
Studie von EUIPO und OECD: Online-Handel TOP Vertriebsweg für Produktfälschungen

Studie von EUIPO und OECD: Online-Handel TOP Vertriebsweg für Produktfälschungen

4. November 2021
EuGH und Geschäftsgeheimnisse: Anforderungen an den öffentlichen Auftraggeber

EuGH und Geschäftsgeheimnisse: Anforderungen an den öffentlichen Auftraggeber

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung