Ist eine Werbung mit Olympia zulässig, wenn olympische Ringe oder zusammengesetzte Wörter wie olympiareif oder olympiaverdächtig verwendet werden? Der BGH urteilte gestern über die Auslegung des Olympiaschutzgesetzes und stärkte mit seinem Urteil den Handel.
Olympia beliebt in der Werbung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt. Im Mittelpunkt stand ein Textilgroßhändler, der auf der eigenen Internetseite für Sportbekleidung mit den Attributen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“für die Kleidung warb. Dagegen klagte der Deutsche Olympische Sportbund e.V. und sah einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz (OlympSchG), das die olympischen Bezeichnungen gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt.
- 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG:
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.
Das Landgericht hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten war erfolgreich und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht begründete dies, dass die angegriffene Werbung nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG verstoße, weil die Werbung mit „olympiaverdächtiger“ oder „olympiareifer“ Sportbekleidung nicht geeignet sei, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stelle auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar.
Olympia Urteil des BGH stärkt den Handel
Der BGH bestätigte diese Sichtweise mit seinem gestrigen Urteil. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liege nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann, stellte der BGH klar. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung werde allerdings überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spielen deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden.
Dies sei der Fall, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird.
Dies sei aber bei Werbung mit einem Begriff wie olympiareif nicht der Fall. Wörter wie „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ würden zwar produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen werde dadurch aber nicht automatisch hergestellt. Vielmehr fehle eine ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele, dies weise auf fehlende Unlauterkeit hin. Daher sei in diesem Fall eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt.
Leitsatzentscheidung des OLG Stuttgart zu olympischen Ringen
Das Urteil des BGH setzt die Rechtsprechung fort, die das OLG Stuttgart im Februar 2018 durch eine Leitsatzentscheidung zum Olympiaschutzgesetz definierte ( 2 U 109/17 ).
Kurz vor Eröffnung der olympischen Sommerspiele in Rio de Janeiro am 05.08.2016 veröffentlichte die Beklagte LIDL eine Darstellung eines glühenden Grillrosts mit Fleisch und Burgern. Von den fünf Patties unterschiedlicher Größe waren drei oben und zwei unten angeordnet, die sich an drei Stellen berühren oder leicht überlappen. Auf dem Foto war der Werbespruch zu lesen „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern. #sommerliebe.“ Mit dieser Darstellung wurden Nahrungsmittel beworben.
Auch in diesem Fall vor dem OLG Stuttgart erlaubte das Gericht die Benutzung der olympischen Ringe und traf folgende Leitsatzentscheidung:
- Eine Werbung für Grillprodukte mit einer Abbildung, auf der vier Hamburger und ein Lachsburger (sog. „Grillpatties“) auf einem Grill nach Art der Olympischen Ringe angeordnet sind, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 S. 1 OlympSchG, weil nicht das olympische Emblem selbst verwendet, sondern durch die Werbung nur auf dieses angespielt wird.
- Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 OlympSchG liegt nicht vor, da durch die Werbung weder die Gefahr von Verwechslungen begründet wird noch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung (sog. Image-Transfer) erfolgt. Sie beschränkt sich in zulässiger Weise darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen hervorzurufen und hierdurch Aufmerksamkeit zu wecken.
Insbesondere entstehe auch nicht der Eindruck, LIDL gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele, urteilte das OLG Stuttgart.
BGH entschied auch für „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“
Bereits 2014 wurden vor dem BGH die Begriffe „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ verhandelt, auch in dem Fall klagte der Deutsche Olympische Sportbund e.V (BGH I Z R 1 3 1 / 1 3 ) . Der BGH hatte sich in dem Fall ausdrücklich mit der Auslegung des Artikels 3 des OlympSchG befasst. Das Olympia-Schutzgesetz sei kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstoße auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot, urteilte der BGH damals. Ein Verbotstatbestand werde nur erfüllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen wird – durch konkrete Umstände.
Die Verwendung der Aussagen „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ als solche stelle keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar.
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Quelle:
Pressemitteilung BGH „Olympiawerbung“
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