Wer für ein Wortzeichen mit dem ® (R im Kreis) für „Registered“ Markenschutz signalisiert, obwohl das Wortzeichen als eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist, kann eine Irreführung begehen. Es handelt sich um ein internationales Zeichen, dennoch bewerten deutsche und amerikanische Gerichte den dadurch ausgedrückten Markenschutz verschieden.
Firmennamen oder beim Produktnamen werden gerne mit den Symbolen ® (Registered) ergänzt. Dieses Symbol, das R im Kreis, ist ursprünglich in den USA entstanden. Dort zeigt es an, dass die Marke im U.S. Patent and Trademark Office registriert und damit amtlich eingetragen ist. In den USA gilt im weiteren, dass der Markeninhaber bei einer möglichen Markenverletzung erst dann Schadensersatz verlangen kann, wenn der Verletzende von der älteren Markeneintragung nachweislich Kenntnis erhalten hat. Dies ist in Deutschland anders. Hier kann der Markeninhaber auch dann Schadensersatz verlangen, wenn der Markenverletzende gar nicht wusste, dass er gegen eine eingetragene Marke handelte. Es ist nach dem deutschen Markenrecht zulässig, aber nicht erforderlich, dass eine eingetragene Marke mit dem Zusatz ® gekennzeichnet wird.
Irreführung durch Behauptung von Markenschutz ® (R im Kreis)?
Vor wenigen Monaten musste das Oberlandesgericht(OLG) Frankfurt in einem solchen Fall urteilen (AZ 2-3 O 218/17). Die Antragsgegnerin verfügt über eine Wort-/Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Marke1 Digital Technology“, eingetragen für „Installationszubehör für die Satellitentechnik“. Der Schriftzug ist zweifarbig gestaltet, und als Bildbestandteil ist ein Halbmond dem Ausdruck „Marke1“ beigefügt. Vor Gericht verhandelt wurde die Darstellung einer Sat-Anschlussdose, die auf der Online Plattform Amazon unter der Bezeichnung „Marke1®“ angeboten wurde. Hiergegen wendete sich der Antragsteller und machte gegenüber der Antragsgegnerin Unterlassung geltend. Der Kläger warf der Antragsgegnerin Irreführung durch Behauptung von Markenschutz ® (R im Kreis) für den Bestandteil einer eingetragenen Marke vor.
Wird einem Zeichen der Zusatz ® beigefügt, erwarte der Verkehr, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt habe, stellte das Gericht fest. Etwas anderes könne gelten, wenn eine bestehende Marke lediglich geringfügig abgewandelt wird. Halten sich die Abweichungen in dem Rahmen, der den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert (§ 26 Abs. 3 MarkenG), ist auch die Verwendung des ®-Symbols unschädlich, so das OLG.
Der kennzeichnende Charakter der Marke ist entscheidend
Die Schlüsselfrage ist also, ob der kennzeichnende Charakter der eingetragenen Marke nicht wesentlich verändert wird durch eine leichte Abwandlung. Da dies Interpretationsspielraum lässt, präzisierte das Gericht:
- die Weglassung von Bildbestandteilen sei möglich, wenn der selbständig kennzeichnende Wortbestandteil erhalten bleibe
- das Weglassen beschreibender Wortbestandteile ist ebenfalls möglich
Im vorliegenden Fall entschied das Gericht in diesem Sinn. Bei der Bezeichnung „Marke1“ handele es sich um den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil der Marke. Der unauffällige Bildbestandteil in Gestalt des Halbmondes sei ebenso zu vernachlässigen wie die Zweifarbigkeit. Denn weitere Wortbestandteile der Wort- und Bildmarke hätten rein beschreibenden Charakter und die Bildbestandteil seien so unauffällig, dass sie vom angenommenen Verkehr vernachlässigt würden, führte das Gericht aus.
Irreführung ist nicht ausgeschlossen
Daher entschied das OLG gegen den Kläger und bestätigte die rechtsmäßige Nutzung der „Marke1®“. Dennoch wies das Gericht darauf hin, dass eine Irreführung nicht auszuschließen sei. Hinweis für eine Irreführung sei, dass der allgemeine Verkehr im Fließtext der Produktbeschreibung möglicherweise keine Wiedergabe einer korrekten Wort- /Bildmarke erwartet, wenn er an prominenterer Stelle des Angebots (Produktfoto) die vollständige Bezeichnung in blickfangmäßiger Art und Weise wiederfindet.
Eine Irreführung ist übrigens auch möglich, wenn der Markenschutz tatsächlich gar nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land besteht. Auch der EuGH hat dazu entschieden: bereits mit Urteil vom 13.12.1990 „Pall / Dahlhausen“ (C-238/89) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass der Vertrieb von Waren mit dem Zusatz ® (R im Kreis) in Deutschland nicht untersagt werden darf, wenn eine entsprechende Marke nicht in Deutschland, aber in einem EU-Mitgliedstaat als geschützte Marke registriert ist.
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Quelle:
Text:
OLG Frankfurt Urteil 2-3 O 218/17
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