Der BGH hat erneut seine Rechtsprechung bestätigt in Bezug auf Einstweilige Verfügungen und Erstbegehungsgefahr. Diese BGH Entscheidung „Neuausgabe“ drehte sich eigentlich um einen juristischen Fachverlag und für ihn tätig gewesene Kommentatoren, die Erstbegehungsbefahr ist darin nur ein Nebenaspekt.
Gegen den beklagten juristischen Fachverlag hatten ein Professor und seine Ehefrau geklagt, die bisher für diesen Fachverlag geschrieben hatten (vor allem im Kommentar Bereich), der Verlag aber mit ihnen die Zusammenarbeit aufgekündigt hatte. Letztlich stellten die Kläger im Laufe der Auseinandersetzung einen Antrag auf Schadensersatz gegen den Fachverlag wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Der BGH urteilte in diesem Fall mit einer Zurückweisung der Revision des beklagten Fachverlags und der Anschlussrevision der Kläger, und zwar mit folgender Leitsatzentscheidung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen und § 307 BGB:
„Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Verlag eines juristischen Großkommentars berechtigt ist, eine Erstreckung der vertraglichen Zusammenarbeit auf eine Neuausgabe abzulehnen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt und dem Kommentator mitgeteilt wird, kann sich als ein hinreichend bedeutsamer Nachteil im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, der sich bei umfassender Würdigung der relevanten Umstände als unangemessen erweist.“
Erstbegehungsgefahr: vom BGH stets bestätigt
Doch darüber hinaus enthält die Leitsatzentscheidung auch eine erneute Bestätigung der BGH Rechtsprechung in Bezug auf Einstweilige Verfügungen und Erstbegehungsgefahr. Der BGH hat drei wichtige Aspekte zur Erstbegehungsgefahr in vielen Entscheidungen immer gleichlautend bestätigt, so auch dieses Mal im Fall „Neuausgabe“:
- Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen.
- Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.
- Da es sich bei der Erstbegehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller.
In gleicher Weise urteilte der BGH zum Thema Einstweilige Verfügung und Erstbegehungsgefahr u. a. schon bereits 2008 (BGH I ZR 151/05 – Metrosex), 2009 (BGH I ZR 180/07, Stumme Verkäufer II), 2010 (BGH I ZR 17/05 – Pralinenform II) und auch 2014 (BGH I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 – Keksstangen.
Die erneute Nennung dieser Grundsätze ist also eine Bestätigung der bisherigen BGH Rechtsprechung in Bezug auf Erstbegehung.
Anhaltspunkte für die Erstbegehungsgefahr
Darüber hinaus enthält dieses Urteil in Bezug auf Erstbegehung aber noch weitere Ergänzungen. Denn der BGH erklärte, dass allein das Bestehen eines vertraglichen (oder gesetzlichen) Rechts keinen greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt dafür darstelle, dass dieses Recht vom Anspruchsgegner in naher Zukunft auch geltend gemacht wird; daher begründe es für sich genommen keine Begehungsgefahr. Hinzukommen müsse vielmehr regelmäßig ein Verhalten des Anspruchsschuldners, aus dem sich eine in naher Zukunft bevorstehende und konkrete Verletzungshandlung ergibt (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 1.18). Ein Beispiel dafür sei laut BGH, wenn sich der Anspruchsschuldner auf das Bestehen eines bestimmten
Rechts beruft. Es müsse aber auch, das betonte der BGH, die Bereitschaft zu entnehmen sein, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise – also rechtsverletzend – zu verhalten.
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Quellen:
BGH Urteil ‚Neuausgabe‘, I ZR 133/17
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