Wenn Kunden über den Affiliate-Link auf amazon.de geführt werden und einen Kauf tätigen, erhält der Webseitenbetreiber (= Affliliate) eine sog. Werbekostenerstattung. Amazon und seine Gesellschaften sind dennoch nicht verantwortlich und als Auftraggeber anzusehen für Unlautere Werbung in Amazon-Affiliates, urteilte das OLG Mannheim.
In dem kürzlich entschiedenen Fall vor dem OLG Mannheim klagte eine in Deutschland ansässige Matratzenherstellerin. Sie wehrte sich gegen den Verkauf einer Matratze „S“ wird durch ein Unternehmen namens „S“, das als Händler auf dem sog. Amazon-Market-Place handelt.
Unlautere Werbung in Amazon-Affiliates?
Auf der Website www.xyz.net/matratze-test/ findet sich unter den Überschriften: Impressum, Datenschutzerklärung, folgender Text: „Die Redaktion von xyz.de arbeitet unabhängig von Herstellern. Dabei verlinken wir auf ausgewählte Online-Shops und Partner, von denen wir ggf. eine Vergütung erhalten“.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Werbung auf der Website www.xyz.de sei irreführend i.S. des § 5 Abs.1 Nr.1 UWG. Es würden objektive Matratzenempfehlungen und Produktvergleiche versprochen. Tatsächlich sei der gesamte Betrieb der Webseite xyz.de aber von finanziellen Interessen getrieben. Denn der Seitenbetreiber verdiene über die von ihm geschalteten Affiliate-Links zu den Angeboten unter Amazon.de erhebliche Provisionen. Zudem liege auch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor. Denn der Seitenbetreiber kläre nicht darüber auf, dass er vorliegend als Affiliate-Partner der Beklagten agiere, insbesondere auch nicht in den Affliatenen Links.
Daher machte die Klägerin gegenüber Gesellschaften des Amazon-Konzerns durch eine einstweilige Verfügung Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Werbung eines Dritten auf dessen Website www.xyz.de geltend.
Antrag auf einstweilige Verfügung von Gericht zurückgewiesen
Doch das OLG Mannheim wies den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück, ebenso wie schon das Landgericht Mannheim. Denn nach Ansicht des Gerichts fehlte es an einem Verfügungsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten. Keiner der Beklagten kann der wettbewerbswidrige Inhalt (wenn er denn wettbewerbswidrig ist) der Webseite eines Affiliate-Partners als Unternehmer nach § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden, urteilte das OLG Mannheim.
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verantwortlichkeit des Betreibers einer solchen Werbepartnerschaft für den vom Werbepartner begangenen Markenverstoß als Beauftragten nach § 14 Abs. 7 MarkenG bejaht (Urt. v. 7.10.2009 GRUR 2009, 1167 – Partnerprogramm), darauf verwies auch das OLG. Jedoch sei anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall „Partnerprogramm“ nicht ersichtlich, dass die Beklagtenseite den Bewerber nach Prüfung der Internetseite zulässt, und diesem unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einem internen Partnerbereich gewährt, wo diesem dann Dienste zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. der Zugriff auf die Datenbank des Unternehmers. Doch nur auf der Grundlage des dortigen Sachverhalts hatte der Bundesgerichtshof angenommen, dass sich die dortige Beklagte einen bestimmenden Einfluss auf ihre Werbepartner sicherte. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, entschied das OLG Mannheim.
Amazon-Affiliates, die in ihrer Werbung auf ihrer Homepage mit dem Link „Bei Amazon kaufen“ im Rahmen des Amazon-Partnerprogramms auf Amazon-Angebote verweisen, und bei einem über den Link erfolgten Verkauf von einer Amazon-Gesellschaft eine Werbekostenerstattung erhalten, handeln nach der Ausgestaltung dieser Vereinbarung und bei wertender Betrachtung selbständig, allein in eigener Verantwortung, für sich und nicht als Beauftragter von Amazon-Gesellschaften, formulierte das OLG als Leitsatzentscheidung. Unlautere Werbung auf der Homepage der Affiliates sei den Amazon-Gesellschaften daher nicht als Auftraggebern nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.
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Quellen:
Urteil des OLG Mannheim, 6 U 127/19
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