Kauf auf Knopfdruck macht Amazon seit 2016 seinen Kunden möglich. Wer die Amazon Shopping App installiert, kann einen aufklebbaren Hersteller-Button nutzen, um auf Knopfdruck Waschmittel oder Katzenfutter online einzukaufen. Dies ist nun in Deutschland verboten. Das OLG München sieht einen Verstoß gegen die Gesetze für den Internethandel.
Klägerin ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie hatte geltend gemacht, dass der Betrieb des Dash Buttons in der gegenwärtigen Form Verbraucherschutzgesetze verletze und in seiner gegenwärtigen Form mit den Vorgaben des § 312j Abs. 2 und 3 BGB nicht zu vereinbaren sei. Bestellungen über den Dash Button seien Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 312i Abs. 1 S. 1 BGB.
Zum einen sei der Amazon Dash Button eine Schaltfläche im Sinne von § 312j Abs. 3 S. 2 BGB, präzisierte die Klägerin. Er sei aber nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren Formulierung versehen. Jedenfalls habe die Beklagte die Bestellsituation beim Dash Button nicht so gestaltet, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätige, dass er sich zu einer Zahlung verpflichte. Dies sei jedenfalls ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 1 BBG. Zum anderen stelle die Beklagte entgegen § 312j Abs. 2 BGB dem Verbraucher nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung mittels Dash Button die Informationen wie konkreter Inhalt und Preis klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung (gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB).
Bestellung per Amazon Dash Button elektronischer Geschäftsverkehr?
Amazon widersprach dieser Argumentation. Art. 3 Abs. 3 lit. j) VRRL regele, dass die Richtlinie nicht gelte für Verträge „über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden“. Um solche Verträge handele es sich jedoch bei Bestellungen über den Dash Button. Die entsprechende Regelung habe der deutsche Gesetzgeber in § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB aufgenommen.
Zudem handele sich bei dem Bestellvorgang mittels Dash Button nicht um einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr. Der Amazon Dash Button isoliert sei kein Telemedium im Sinne von § 1 TMG. Denn er könne nur eine Verbindung zum WLAN des Kunden herstellen, somit nicht selbstständig Informationen über das Internet versenden.
OLG München gibt Verbraucherzentrale Recht
Sowohl das Landgericht München (12 O 730/17) als nun auch das Oberlandesgericht München (29 U 1091/18) schlossen sich der Sichtweise der Kläger an. Die konkrete Bestellung von Waren über den Amazon Dash Button sei auch ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 312i Abs. 1 S. 1 BGB, so dass für Bestellungen von Verbrauchern § 312j BGB zu beachten ist. Dabei sei der Dash Button alleine das Mittel zum Vertragsschluss und das Telemedium im Sinne von § 312i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 TMG.
Zudem fehle der zwingend notwendige klare Hinweis, dass jeder Knopfdruck eine zahlungspflichtige Bestellung auslöse. Denn die Bestellung werde auch verbindlich, wenn der Nutzer das Smartphone nicht in Reichweite hat oder es ausgeschaltet ist. Der Nutzer muss für den konkreten Bestellvorgang lediglich den Dash Button betätigen. Eine Interaktion insbesondere mit der Amazon Shopping App ist nicht erforderlich.
Sei eine Bestellung über den Dash Button dann nicht möglich, wenn er nicht mit dem WLAN verbunden ist oder der Router keine Internetverbindung hat. Amazon verkenne jedoch, dass bei bestehender WLAN- und Internetverbindung alleine die Betätigung des Dash Buttons notwendig ist, damit die Beklagte das Angebot des Nutzers auf den Abschluss eines Kaufvertrags über das Internet erhält. Zudem lasse sich Amazon in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Spielraum, Details zu ändern, kritisierten die Richter am OLG München und bemängelten die Transparenz. Dabei sei irrelevant, welche Informationen in der Amazon Shopping App zum Zeitpunkt des Bestellvorgangs verfügbar seien, da die App für den konkreten Bestellvorgang nicht mehr benötigt werde.
Das OLG München verurteilte Amazon zur Unterlassung. Eine Revision ist nicht zugelassen. Der Amazon Dash Button in damit vorerst in Deutschland verboten. Amazon kündigte bereits an, das Urteil anfechten zu wollen.
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Quelle:
LG München Unzulässigkeit des Bestellvorgangs mittels des „Amazon Dash Buttons“
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