Anbieter von Luxuswaren können ihren autorisierten Händlern untersagen, ihre Produkte auf Verkaufsplattformen von Dritten wie Amazon oder eBay zu verkaufen. So urteilte gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Vertriebsstreit zwischen Coty Germany und Parfümerie Akzente.
Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht eine Änderung der Vertriebsverträge von 2012. Autorisierte Händler sind zwar berechtigt, Vertragswaren im Internet anzubieten und zu verkaufen. Die Vertriebsverträge schreiben aber vor, dass dies nur unter der Bedingung gilt, wenn dabei der Luxuscharakter der Produkte gewahrt bleibt. Die Parfümerie Akzente hatte diesem Ergänzungen von 2012 nicht zugestimmt. Daher klagte Coty Germany vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gegen diesen autorisierten Händler. Die Parfümerie Akzente sollte daran gehindert werden, Vertragswaren über die Handelsplattform amazon.de zu vertreiben.
Verbot wider das EU Wettbewerbsrecht?
Das Oberlandesgericht rief für den Fall den EuGH um zu klären, ob das von Coty gewünschte Verbot mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar sei. Denn gemäß der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV sollten keine „vertikalen Vereinbarungen“ getroffen werden können, die Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. Dazu zählen auch die Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen für den Weiterverkauf.
EuGH beurteilt Kartellrecht und Verhältnismäßigkeit
Selektive Verkaufssysteme müssen auch in Hinsicht des Kartellrechts geprüft werden (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Denn um eine solches handelt sich das selektive System von Coty Germany. Das Gericht sah aber drei Kriterien erfüllt, die Cotys Vertriebsklauseln absichern.
- Die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen
- Das fragliche Produkt muss zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs einen selektiven Vertrieb erfordern
- Diese Kriterien müssen verhältnismäßig sein
Das Gericht sah unter diesem Aspekt die Vertriebsklauseln von Coty sogar als kartellrechtlich hilfreich an. Denn das geforderte Verbot, die Produkte über amazon.de zu vertreiben, gewährleiste nicht nur, dass die Waren in Vertriebsnetzen mit Qualitätsanforderungen vertrieben werden, sondern sichere die Waren auch gegen möglichen „Parasitismus“. Anders ausgedrückt: so werde der Anbieter Coty davor geschützt, dass andere Unternehmen seine Qualität und sein erarbeitetes Ansehen ausnutzen.
Ebenso wichtig war dem Gericht, dass Coty Germany ja keineswegs übergreifend ein Verbot des Online-Verkaufs gefordert hatte. Denn die Vertriebsverträge gewähren autorisierten Händlern durchaus, die Vertragswaren beispielsweise über eigene hochwertige Internetseiten zu vertreiben und auch über Drittplattformen – sofern deren Einschaltung für den Verbraucher nicht erkennbar ist. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem Urteils vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C‑439/09, EU:C:2011:649), das Parfümerie Akzente als Argument gegen den selektiven Vertrieb vorbrachte. Denn im Fall Dermo-Cosmétique war ein pauschales Verbot enthalten, die Vertragswaren generell im Internet zu verkaufen. Außerdem seien die Vertragswaren keine Luxusprodukte, sondern Kosmetika und Körperpflegeprodukte gewesen.
Verhältnismäßigkeit des von Coty geforderten selektiven Vertriebs
Das Gericht zog für diese Beurteilung eine Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel, die im September 2016 durchgeführt worden war. Demnach stellen eigene Online-Shops der Einzelhändler, die von mehr als 90 % der befragten Einzelhändler genutzt werden, ungeachtet der zunehmenden Bedeutung von Drittplattformen bei der Vermarktung von Waren den wichtigsten Vertriebskanal im Rahmen des Internetvertriebs dar. Zudem kann nach Ansicht des Gerichts die Einhaltung qualitativer Vorgaben nur gewährleistet werden, wenn Coty die Umgebung des Internetverkaufs an die Händler vorgibt und sie nicht von Drittplattformen gestaltet wird.
Suchen Sie Schutz für Ihre internationalen oder nationalen Markenrechte oder im Wettbewerbsrecht?
Nutzen Sie doch noch heute einen unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns!
Quelle:
Texte:
Curia Urteil C‑230/16 (6. Dezember 2017)
Bilder:
domeckopol /pixabay.com / CCO License || geralt /pixabay.com / CCO License