Die Patentanmeldung ist erfolgreich verlaufen. Kann nun der Begriff „Patent Pending“ darauf hinweisen? Was in den englischsprachigen Ländern selbstverständlich ist, ist in Deutschland irreführende Werbung.
Zwischen einer Patentanmeldung und dem tatsächlich erteilten Schutz durch ein Patentamt vergehen oft mehrere Monate. Verständlich, dass man in dieser Zeit bereits deutlich machen möchte, dass ein Patentschutz in die Wege geleitet wurde. Doch „Patent pending“ darf in Deutschland nicht für Werbung verwendet werden, im Gegensatz zur englischsprachigen Welt.
Das Oberlandesgericht München hat 2017 entschieden, (6 U 3973/16), dass die Werbeangabe „Patent Pending“ in Deutschland falsch verstanden werden und folglich wettbewerbsrechtswidrig sein kann. Dies gilt auch, wenn der Werbetreibende tatsächlich der Inhaber einer Patentanmeldung ist. Damit setzt das Münchner Urteil die seit 1996 bestehende Rechtsprechung fort.
Die Rechtsgrundlage
Grundlage für dieses Urteil ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG: irreführende geschäftliche Handlungen sind demnach unzulässig. Es ist daher immer darauf zu achten, ob eine Werbeaussage auf unterschiedliche Weisen verstanden werden kann. Denn sie gilt bereits dann als irreführend, wenn ein relevanter Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Werbeaussage auf eine Weise versteht, in der sie mit der tatsächlichen Bedeutung nicht übereinstimmt. Besonders wichtig ist dies, wenn die Werbeaussage fremdsprachige Wörter nutzt.
Dies wird in den englischsprachigen Ländern anders gehandhabt. Dort wird die Angabe „Patent Pending“ verwendet, um darauf hinzuweisen, dass für ein beworbenes Produkt ein Patent zwar noch nicht erteilt, aber bereits angemeldet ist.
Patent Pending – ein bekannter Begriff?
Nun handelt es sich bei „Patent Pending“ um einen relativ geläufigen Begriff, umso mehr im Patentrecht. Auch in Deutschland ist die Angabe „Patent Pending“ allgemein verbreitet. Umso wichtiger ist es, die deutsche Rechtsprechung zu diesem Begriff zur Kenntnis zu nehmen. Denn der Begriff „pending“ kann auf zwei unterschiedliche Weisen ins Deutsche übersetzt werden. Eine Variante ist „ausstehend“ und betont, dass ein Ereignis noch nicht eingetreten ist. Eine andere Übersetzungsvariante ist „anhängig“ und betont, dass ein Ereignis bereits stattgefunden hat – in diesem Fall die Patentanmeldung.
Urteil über die Sprachkompetenz der maßgeblichen Verkehrskreise
Übrigens kann auch eine Fehlübersetzung von fremdsprachigen Angaben zu einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren in Deutschland führen. Dies ist der Fall, wenn ein relevanter Teil der in Deutschland maßgeblichen Verkehrskreise die Angabe falsch übersetzt. Für den Begriff „Patent Pending“ bedeutet das: es ist nicht relevant, dass alle englisch Sprechenden den Begriff als Hinweis auf die Patentanmeldung verstehen – und zwar nur so. Maßgeblich ist, dass in Deutschland der Begriff auch von einem Teil der Verbraucher unzutreffend übersetzt wird. Ob eine fremdsprachige Angabe von einem wesentlichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise falsch verstanden wird, beurteilt schlussendlich das Gericht.
Anspruch auf Schadensersatz für irreführende Werbung mit „Patent Pending“
Aus der widerrechtlichen Verwendung des Begriffs „Patent Pending“ in Deutschland können auch Ansprüche auf Schadensersatz gestellt werden. Denn nach § 9 UWG schuldet der wettbewerbswidrig mit nicht bestehendem Patentschutz Werbende den Ersatz des seinem Konkurrenten hierdurch entgangenen Gewinns. Zu beachten ist: ob tatsächlich ein Gewinn durch die Werbung mit „Patent Pending“ erzielt wurde, ist nicht relevant. Denn gemäß § 252, Satz 2 BGB gilt als entgangen bereits der Gewinn, der mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Allerdings gibt es einen Beurteilungsspielraum für die Gerichte.
Auf schuldhafte Platzierung der irreführenden Werbung wird aber in jedem Fall erkannt. Denn jeder hätte eine kompetente Rechtsberatung einholen können und wäre über den irreführenden Charakter der Werbung mit „Patent Pending“ aufgeklärt worden.
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