Nichtigkeitsklagen werden gegen Patent- und auch Markeneintragungen geführt, die Fälle reichen von nicht unterscheidungsfähigen Farbmarken bis zur Löschung einer Markeneintragung einer E-Auto-Batterie. Die Kosten für die Nichtigkeitsklage trägt zunächst der Kläger. Wie aber ist Kostenbeteiligung, wenn es mehrere Nichtkeitskläger gibt?
Notwendige Streitgenossen im Nichtigkeitsverfahren
Mehrere Nichtigkeitskläger betreffend dasselben Patents sind notwendige Streitgenossen gem. § 62 ZPO. Wenn Sie die Nichtigkeitsklage verlieren, sind sie als solche an den Kosten zu beteiligen. Dies stellte der BGH bereits im Oktober 2015 u.a. im Rahmen seiner sog. „Fugenband“-Entscheidung (Az. X ZR 11/13) klar.
Weil die Entscheidung, ein Patent ganz oder teilweise (Art. 68 EPÜ; § 22 Abs. 2 PatG i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 2 PatG) für nichtig zu erklären, die Rechtslage als Ganzes verändert, wirkt eine solche Entscheidung einheitlich gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Mehrere Nichtigkeitskläger sind daher notwendige Streitgenossen i.S.d. § 62 ZPO. Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Klagen unterschiedliche oder denselben Anspruch betreffen.
Mitgefangen, mitgehangen im Nichtigkeitsverfahren
Ändert das Rechtsmittelgericht die im angefochtenen Urteil ergangene Kostenverteilung (z.B. für die 1. Instanz), gilt daher auch die im Rechtsmittelverfahren getroffene Entscheidung für die Kosten der vorangegangenen Entscheidung im Verhältnis zu demjenigen Streitgenossen, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Selbstverständlich kann das Gericht eine Kostenverteilung nach § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO vornehmen.
Die Kostenfolge im Berufungsverfahren trifft konsequenterweise ebenfalls dem Grunde nach alle Streitgenossen, also auch diejenigen, die kein Rechtsmittel gegen die zuvor ergangene Entscheidung eingelegt haben. Da eine solche Partei aber notwendige Streitgenossin ist, ist sie zwingend am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Wenn sie aber in dieser Instanz keine Anträge stellt, kann sie weder unterliegen noch obsiegen. Entsprechend liegt die nominelle Beteiligung des Streitgenossen, der keine Anträge stellt, für die Rechtsmittelkosten bei Null.
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