Die Januar-Ausgabe des EPA-Amtsblatt ist nun erschienen. Im Amtsblatt werden Mitteilungen und allgemeine Bekanntmachungen des EPA sowie alle sonstigen Informationen veröffentlicht, die mit dem EPÜ und dessen Anwendung zu tun haben. 2017 feiert das EPA Amtsblatt übrigens seinen 40. Geburtstag!
Der Inhalts des Amtsblatt ist aufgeteilt in Mitteilungen den Verwaltungsrat betreffend, Mitteilungen des EPA und Hinweisen zu Gebühren(-änderungen).
Mitteilungen des Verwaltungsrats
- Bericht über die 150. Tagung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (14. und 15. Dezember 2016)
Die 150. Tagung des Verwaltungsrats fand unter dem Vorsitz von Jesper Kongstad (DK) in München statt. Nach dem Bericht des Ratspräsidenten über die letzte Sitzung des Präsidiums des Verwaltungsrats nahm der Rat den Tätigkeitsbericht des Präsidenten des Europäischen Patentamts, Benoît Battistellis, zur Kenntnis. Der Rat war erneut zufrieden mit den hervorragenden Ergebnissen, die das Amt bei Produktion und Produktivität erzielt hat, forderte aber mit Nachdruck rasche Fortschritte bei der sozialen Agenda sowie konkrete Vorschläge und Ergebnisse in den nächsten Monaten.Unter der Rubrik Allgemeine Angelegenheiten führte der Rat einen eingehenden Meinungsaustausch über die künftigen Prioritäten des EPA auf der Basis der vom Amt vorgeschlagenen Leitlinien, die sich aus den umfassenden Studien im Sozial- und Finanzbereich ergeben. Die vom Amt genannten Schwerpunktbereiche wurden von den Delegationen positiv aufgenommen, wobei dem Abschluss von Projekten in Zusammenhang mit dienstrechtlichen Belangen Priorität eingeräumt wurde.Der Rat unterstrich nochmals die Notwendigkeit, den sozialen Dialog zu verbessern, und beauftragte seinen Präsidenten, zusammen mit dem Präsidium und dem Amt im ersten Halbjahr 2017 konkrete Vorschläge auszuarbeiten.Der Rat nahm die mündlichen Berichte der Vorsitzenden der verschiedenen Gremien zur Kenntnis: Patricia GarciaEscudero Márquez (ES) berichtete über den Aufsichtsrat der Akademie der Europäischen Patentorganisation, Roland Grossenbacher (CH) über die konstituierende Sitzung des Beschwerdekammerausschusses, Josef Kratochvíl (CZ) über den Ausschuss für technische und operative Unterstützung, Matthias Bank (AT) über den Aufsichtsrat der Reservefonds für Pensionen und soziale Sicherheit, Jérôme Debrulle (BE) über den Engeren Ausschuss, Sean Dennehey (GB) über den Ausschuss „Patentrecht“ und Christoph Ernst (DE) über den Haushalts- und Finanzausschuss.Außerdem hörte der Rat, was die slowakische Delegation als Vertreterin des Landes, das im zweiten Halbjahr 2016 die EU-Ratspräsidentschaft innehat, über den Stand in Sachen einheitliches Patent sowie diesbezügliche Entwicklungen zu berichten hatte. Der Rat nahm die Mitteilung der britischen Delegation zur Kenntnis, wonach das Vereinigte Königreich das Verfahren zur Ratifizierung des EPG- Übereinkommens fortsetzen wird.Auf einen gemeinsamen Vorschlag des Beschwerdekammerausschusses und des Präsidenten des Amts hin ernannte der Rat Carl Josefsson (SE) für die Dauer von fünf Jahren zum Präsidenten der Beschwerdekammern; der Beginn seiner Amtszeit ist zwischen ihm und dem Ratspräsidenten auszuhandeln.Zugleich wurde Herr Josefsson für fünf Jahre zum Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer, zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern sowie zum Vorsitzenden der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten ernannt; der Beginn einer jeden Amtszeit ist zwischen ihm und dem Ratspräsidenten auszuhandeln.Der Rat nahm außerdem mehrere Ernennungen und Wiederernennungen zur Besetzung von Positionen in den Beschwerdekammern vor.Guus Broesterhuizen (NL) und Jørgen Smith (NO) wurden als Mitglieder und Darina Kyliánová (SK) als stellvertretendes Mitglied des Beschwerdeausschusses wieder ernannt. Ferner genehmigte der Rat die vom Ratspräsidenten vorgeschlagene Zusammensetzung des Disziplinarausschusses für 2017.Im Anschluss ernannte der Rat Carlos Marinho (PT) und Gabriella Muscolo (IT) aus dem Kreis ehemaliger oder aktiver Richter für eine am 14. Dezember 2016 beginnende Amtszeit von drei Jahren zu stellvertretenden Mitgliedern des Beschwerdekammerausschusses.Im Rahmen der Besetzung weiterer Positionen in seinen eigenen Gremien ernannte der Rat Habip Asan (TR) für eine Amtszeit von drei Jahren ab dem 15. Dezember 2016 zum Vorsitzenden des Ausschusses für technische und operative Unterstützung.Ferner wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass der Vizepräsident GD 1, Guillaume Minnoye, vorzeitig in den Ruhestand tritt (30. Juni 2017).
Unter der Rubrik Rechtsfragen und internationale Angelegenheiten ermächtigte der Rat den Präsidenten des Amts zur Unterzeichnung eines Validierungsabkommens zwischen der EPO und dem Königreich Kambodscha. Außerdem genehmigte er einstimmig die vom Amt vorgeschlagene Klarstellung der Regeln 51 und 162 EPÜ.
Unter Baufragen genehmigte der Rat die Unterzeichnung eines Vertrags zur Anmietung eines neuen Gebäudes für die Beschwerdekammern in der Gemeinde Haar bei München.
Im Bereich Finanzfragen genehmigte der Rat zunächst einstimmig die periodische Überprüfung der Finanzordnung, mit der eine Umweltpolitik in die Finanzordnung aufgenommen wird, sowie die Übertragung von 200 Mio. EUR aus den Barmitteln des Amts an die Reservefonds für Pensionen und soziale Sicherheit.
Des Weiteren genehmigte er den Bewilligungshaushalt für 2017 mit einem Gesamtvolumen von 2 213 460 000 EUR sowie den Stellenplan und weitere maßgebliche finanzielle Elemente wie die Beibehaltung des 50%-Anteils des Amts an den Jahresgebühren.
Die Dokumente, die der Rat jeweils zur Veröffentlichung freigegeben hat, sind unter dem folgenden Link zu finden: http://www.epo.org/about-us/organisation/documentation/ac-documents_de.html
- Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (Stand: Januar 2017)
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Mitteilungen des Europäischen Patentamts
- Verlängerung des Pilotprogramms zu Recherchenstrategien
1. Am 1. November 2015 hat das Europäische Patentamt (EPA) ein Pilotprogramm gestartet, bei dem für alle vom EPA erstellten Recherchenberichte zusätzliche Informationen zu der vom Prüfer durchgeführten Recherche („Recherchenstrategie“) bereitgestellt werden. Ausführliche Informationen zu diesem Dienst sind in der Mitteilung über das Pilotprogramm zu Recherchenstrategien (ABl. EPA 2015, A86) zu finden.2. Den Nutzern wird hiermit mitgeteilt, dass das Pilotprogramm mit Wirkung vom 1. Januar 2017 um 12 Monate verlängert wird.
- Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 12. Dezember 2016 betreffend die Benutzung von Smartcards durch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat des EPÜ haben
Das weltweit wachsende Interesse an den Online-Diensten des Europäischen Patentamts (EPA) bietet Anlass, die Möglichkeiten des Einsatzes von Smartcards durch Personen klarzustellen, die ihren Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat des EPÜ haben.Für verschiedene vom EPA bereitgestellte Dienste und Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung ist eine vom EPA herausgegebene oder anerkannte1 Smartcard erforderlich.Hierzu zählen insbesondere:
– die Online-Einreichung
– die Neue Online-Einreichung (CMS)3 und
– die Online-Gebührenzahlung im Rahmen der Online-DiensteDiese Dienste und Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung stehen nach Maßgabe der jeweiligen Beschlüsse sowohl für die europäische als auch für die internationale Phase zur Verfügung.Smartcards sind technische Hilfsmittel, deren Besitz Voraussetzung für die Nutzung der genannten Dienste und Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung ist.Der Besitz der Smartcard berechtigt jedoch nicht zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, für die eine Verpflichtung besteht, sich durch einen beim EPA zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen.Für die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Eintritt in die europäische Phase bis zum Ablauf der 31-Monatsfrist nach Regel 159 und für die Zahlung von Gebühren besteht keine Verpflichtung, sich durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. Dies gilt auch für natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ haben.Ausnahmen vom Erfordernis der Vertretung durch einen beim EPA zugelassenen Vertreter bestehen auch für die internationale Phase nach Maßgabe des PCT (Art. 27 (7), 49 und Regel 90 PCT). Insbesondere kann jede Person, die befugt ist, vor dem Internationalen Büro oder dem nationalen oder regionalen Patentamt aufzutreten, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wurde, vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der zuständigen Behörde für die (ergänzende) internationale Recherche und der zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bestellt werden.Im Einklang mit der bestehenden Praxis des EPA werden Smartcards daher auf Antrag auch für Einzelpersonen ausgestellt, die ihren Wohnsitz bzw. ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht in einem Vertragsstaat des EPÜ haben.Smartcards können online auf der Website des EPA (www.epo.org) beantragt werden.
- Pilotprogramm „Patent Prosecution Highway“ zwischen dem Europäischen Patentamt und dem Föderalen Dienst für geistiges Eigentum auf der Grundlage von PCT- und nationalen Arbeitsergebnissen
I. Hintergrund
Das Europäische Patentamt (EPA) und der Föderale Dienst für geistiges Eigentum (ROSPATENT) kündigten am 10. Oktober 2016 ihre Absicht an, ein umfassendes Pilotprogramm „Patent Prosecution Highway“ in die Wege zu leiten.Mit dem „Patent Prosecution Highway“ werden die in den Ämtern bereits praktizierten beschleunigten Patentprüfungsverfahren so gebündelt, dass die Anmelder schneller und effizienter korrespondierende Patente erlangen können. Die Ämter können ihrerseits die Arbeitsergebnisse des jeweils anderen Amts nutzen.II. PPH-Pilotprogramm
Im Rahmen des PPH können Anmelder, deren Patentansprüche für patentierbar/gewährbar befunden wurden, beantragen, dass eine bei einem PPHPartneramt eingereichte korrespondierende Anmeldung beschleunigt bearbeitet wird; die beteiligten Ämter können ihrerseits von bereits vorliegenden Arbeitsergebnissen profitieren.Beim PPH-Pilotprogramm kann ein PPH-Antrag gestützt werden auf das letzte PCT-Arbeitsergebnis (schriftlicher Bescheid der ISA (WO-ISA) oder internationaler vorläufiger Prüfungsbericht (IPER)), das von einem der teilnehmenden Ämter als ISA oder IPEA erstellt wurde, oder auf das nationale Arbeitsergebnis, das auf die Bearbeitung einer nationalen Anmeldung oder einer in die nationale Phase eingetretenen PCTAnmeldung in einem der teilnehmenden Ämter zurückgeht, wenn darin Ansprüche für patentierbar/ gewährbar befunden wurden.Enthält das EPA-Arbeitsergebnis Ansprüche, die für patentierbar/gewährbar befunden wurden, kann der Anmelder bei ROSPATENT die Teilnahme am PPH-Pilotprogramm beantragen. Informationen über die Antragstellung bei ROSPATENT und die Teilnahmevoraussetzungen sind unter www.rupto.ru/activities/inter/bicoop/pph zu finden.
- Mitteilung des EPA vom 20. Dezember 2016 betreffend die Sicherheitskontrolle von Sendungen an seine Dienstgebäude
1. Heutzutage erfolgen die meisten Eingaben beim EPA sowohl im EP- als auch im PCT-Verfahren auf elektronischem Wege. Schriftstücke und andere Sendungen (z. B. Modelle) können aber auch durch unmittelbare Übergabe oder durch Postdienste an das Amt geliefert werden (Regel 2 (1) EPÜ und Artikel 117 (1) f) EPÜ).2. Zum Schutz von Personal und Gebäuden hat das Amt ein Verfahren zur Kontrolle solcher Sendungen eingeführt, das unter anderem eine Durchleuchtungsprüfung vorsieht. Erst nach dieser Sicherheitskontrolle wird die Sendung an die zuständige Abteilung weitergeleitet.3. Legt die Sicherheitskontrolle den Verdacht nahe, dass eine Sendung potenziell bedrohliche Substanzen oder Gegenstände enthalten könnte, wird die Sendung in der Regel an den Absender zurückgeschickt, der über die Gründe dafür informiert wird. Sofern er daraufhin klarstellt, was die fragliche Sendung enthält, kann er sie erneut einreichen.4. Sollten die Umstände es jedoch erfordern, wird das Amt die Sendung nicht an den Absender zurückschicken, sondern den zuständigen nationalen Behörden übergeben oder sie vernichten, etwa wenn davon auszugehen ist, dass die Sendung explosive, giftige, toxische oder anderweitig gefährliche Substanzen (z. B. Flüssigkeiten, Feststoffe oder Gase) und/oder Gegenstände (z. B. Waffen oder Munition) enthält.5. Wer Sendungen durch unmittelbare Übergabe oder durch Postdienste einreichen möchte – insbesondere Modelle als Beweismittel im EPA-Verfahren (Artikel 117 (1) f) EPÜ, Richtlinien für die Prüfung im EPA, November 2016, Teil E-III, 1.11) –, sollte deshalb Folgendes beachten:- Senden Sie dem EPA Modelle mit Substanzen oder Gegenständen, die beim Erhalt als gefährlich eingestuft werden könnten, nicht unangekündigt zu.
– Teilen Sie dem EPA vielmehr im Voraus unter Angabe der betreffenden Anmelde- oder Patentnummer schriftlich mit, dass Sie ein solches Modell einreichen möchten, und warten Sie auf weitere Anweisungen.
– Reichen Sie Modelle nicht zusammen mit Patentanmeldungen oder anderen Schriftstücken ein, die zur Wahrung einer Frist im Verfahren vor dem EPA eingereicht werden.6. Das EPA erkennt keinerlei Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche für Sendungen an, die aus den oben genannten Gründen an den Absender zurückgeschickt, den nationalen Behörden übergeben oder vernichtet werden.
- Übersicht über die Tage, an denen die Annahmestellen des EPA und die nationalen Patentbehörden der EPÜ- Vertragsstaaten im Jahr 2017 geschlossen sind
I. Europäische Patentanmeldungen und Patente
1. Gemäß Regel 134 (1) EPÜ erstrecken sich Fristen, die an einem Tag ablaufen, an dem mindestens eine Annahmestelle des EPA zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist, auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind (vgl. auch Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 21. Juli 2016, ABl. EPA 2016, A74).2. Die Vorschriften der Regel 134 (1) EPÜ sind gemäß Regel 134 (3) EPÜ entsprechend anzuwenden, wenn Handlungen bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei einer anderen zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vorgenommen werden.3. Die nachfolgende Übersicht enthält die Tage, an denen das EPA und die genannten Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz bzw. die anderen zuständigen Behörden im Jahr 2017 für die Entgegennahme von Schriftstücken, die europäische Patentanmeldungen und Patente betreffen, geschlossen sind. Es ist zu beachten, dass in den Niederlanden europäische Anmeldungen und Schriftstücke hierzu unmittelbar beim EPA in Den Haag eingereicht werden müssen. Die in der Übersicht enthaltenen Angaben für die Niederlande sind daher nur in den Fällen maßgeblich, in denen die niederländische Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz Anmeldeamt für eine internationale Anmeldung nach dem PCT ist (s. Abschnitt II unten).
4. Es ist davon auszugehen, dass einzelne Vertragsstaaten im Laufe des Jahres 2017 noch weitere Tage festsetzen werden, an denen ihre Patentbehörden geschlossen sind. Diese werden in den einschlägigen nationalen Veröffentlichungen bekannt gemacht.II. Auswirkungen für PCT-Verfahren vor dem EPA
5. Endet eine Frist nach dem PCT, innerhalb der beim EPA ein Schriftstück eingehen oder eine Gebühr eingezahlt werden muss, an einem Tag, an dem mindestens eine Annahmestelle des EPA für den Publikumsverkehr geschlossen ist, so läuft die Frist an dem nächstfolgenden Tag ab, an dem alle EPA-Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken und Einzahlung von Gebühren geöffnet sind (Regel 80.5 PCT).Diese Fristverlängerungen nach Regel 80.5 PCT sind insbesondere dann relevant, wenn das EPA als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde (ISA), für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde (SISA) und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) nach dem PCT tätig ist. Die Anmelder werden daran erinnert, dass Verfahrenshandlungen, die vor dem EPA in einer dieser Eigenschaften vorgenommen werden müssen, nicht bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz bzw. einer anderen zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vorgenommen werden können. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Vorschriften des nationalen Rechts eines Vertragsstaats aus Gründen der nationalen Sicherheit eine vorherige Zustimmung erfordern, ist die Einreichung einer internationalen Anmeldung beim EPA als Anmeldeamt über das nationale Amt des betreffenden Vertragsstaats zulässig (Artikel 151 Satz 2 EPÜ, Artikel 75 (2) EPÜ).6. Für PCT-Verfahren gilt die nachstehende Übersicht entsprechend für die Zwecke der Regel 80.5 PCT. Informationen zu den Tagen, an denen das Internationale Büro der WIPO (IB) und die nationalen Behörden der Staaten geschlossen sind, die Vertragsstaaten des PCT, aber nicht des EPÜ sind, werden vom IB veröffentlicht.Die genaue Auflistung der Tage finden Sie hier.
- Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 19. Dezember 2016 über beim EPA erhältliche Formblätter und Veröffentlichungen
Nachstehend wird eine aktualisierte Fassung der Übersicht der beim EPA kostenlos erhältlichen Formblätter und ausgewählter Veröffentlichungen des EPA abgedruckt. Die Formblätter können beim EPA bezogen oder über die Internet-Adresse des EPA (www.epo.org/forms) heruntergeladen werden.Formblätter und Veröffentlichungen des EPA in Papierform können bestellt werden unter:[email protected]
Freephone-Nr. 00 800 80 20 20 20
Tel. +43 1 52126 4547
Fax +43 1 52126 2492Europäisches Patentamt Wien Kundenbetreuung
Postfach 90
1031 WIEN• PDF- und HTML-Versionen aller Veröffentlichungen des EPA sind kostenlos abrufbar auf www.epo.org/publications.
• Eine Preisliste aller Produkte und Dienstleistungen steht unter www.epo.org/ordering zur Verfügung.
• Die Formblätter sind außerdem bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten des EPÜ erhältlich.
Neues zum Thema „Gebühren“
- Hinweise für die Zahlung von Gebühren, Auslagen und Verkaufspreisen
Der derzeit aktuelle Gebührenhinweis ergibt sich aus ABl. EPA 2016, A26.Das derzeit geltende Verzeichnis der Gebühren und Auslagen des EPA ergibt sich aus der Zusatzpublikation 2, ABl. EPA 2016.Gebühreninformationen sind auch im Internet unter www.epo.org/gebuehren veröffentlicht.
Quelle: EPA Pressemitteilung