„Nichts Großartiges“: Seit dem 18. Mai 2017 sind die Änderungen an der Patentanwaltsordnung in Kraft getreten. Die im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27 herausgegebenen neuen Richtlinien bringen aber wenig wirkliche Neuerungen mit sich. Das Thema (elektronische) „Handakte“ und die „gender richtige Formulierung“ sind die bedeutendsten Neuerungen.
Die kompletten Änderungen im original Wortlaut:
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt- schaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat“ durch die Wörter „hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutsch- land verfügt“ ersetzt.
- In 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt und wird das Wort „daß“ durch die Wörter „dass sie oder“ ersetzt.
- 7 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Bewerberin oder der“ ersetzt und wird die Angabe „(§ 11)“ gest
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetz
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Präsident des Patentamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Ab- satz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an
die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Patentamts zu veröffentlichen.“
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Bewerberin oder der“
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „von“
die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
- In 8 Satz 2 werden nach dem Wort „ob“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
- 10 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“
die Wörter „der Bewerberin oder“ eingefügt.
- In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „kann“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
- In 11 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft“ gestrichen.
- 12 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „des Bewerbers“ durch die Wörter „der Bewerberin oder des Bewerbers“ erse
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unterhalts der“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bewerberinnen und Bewerber, die zur Prüfung zugelassen werden, haben an den Prä- sidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Höhe der Prüfungsgebühr, deren Erhebung und deren Stundung oder Erlass zu erlassen.“
- 14 wird wie folgt geändert:
- In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag- stellende Person“ ersetz
- In Nummer 4 werden die Wörter „den Bewerber“ durch die Wörter „die antragstellende Person“
- In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ und wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“
- In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag- stellende Person“ ersetz
- In Nummer 9 werden die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antragstellende Person“, die Wörter „des Bewerbers“ durch die Wörter
„der antragstellenden Person“ und die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
- In Nummer 10 werden die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antragstellende Person“, die Wörter „daß er die ihm“ durch die Wörter „dass sie die ihr“ und die Wörter „daß seine“ durch die Wörter „dass ihre“ ersetz
- In 17 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „den Bewerber“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
- 18 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt wer- den, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- vereidigt ist und
- den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt “
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
- In 26 Absatz 2 werden die Wörter „oder errichtet er eine Zweigstelle“ durch ein Komma und die Wörter „errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf“ ersetzt.
§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten.
(2) Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) In das Verzeichnis hat die Patentanwaltskammer einzutragen:
- den Familiennamen und den oder die Vornamen des Patentanwalts;
- den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige An- schrift;
- den Namen und die Anschrift bestehender wei- terer Kanzleien und Zweigstellen;
- von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;
- den Zeitpunkt der Zulassung;
- bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort voll- ziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulas- sung;
- die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten;
- in den Fällen des 26 Absatz 3 Satz 1 oder des 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung.
(4) Die Eintragungen zu einem Patentanwalt in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer e Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Ver- zeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das “In 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahren“ die Wörter „nach diesem Gesetz“ eingefügt.
41b wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§5 bis 8“ durch die Angabe „§5 Absatz 1“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. abweichend von § 18 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbescha- det des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patent- anwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, so- fern nicht die Tätigkeit, für die die Zulas- sung erfolgt, erst nach der Antragstel- lung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter „die Tätigkeit abweichend von § 18 Absatz 4“ werden durch die Wörter „abweichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit“ ersetzt.
41d wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen. In Absatz 3 wird die Angabe „43, 45“ durch die Wörter „43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die
- § 45“ ersetzt.
a) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „ 5“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird das Wort „gesonderte“ durch das Wort „weitere“ ersetzt
b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „ 5“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt
(1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2) Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Patentanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Patentanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Honorare und Auslagen befriedigt. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung.
(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.
§ 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom Hundert“ durch die Wörter „einem Prozent“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden die Wörter „bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft“ durch die Wörter „einer Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland“ ersetzt.
§ 45a Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einen Bewerber, der“ durch die Wörter „eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
§ 48 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei“ durch die Wörter „Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien“ ersetzt.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.“
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.“
In § 51 Absatz 3 werden die Wörter „Abschriften einzelner Schriftstücke“ durch die Wörter „Kopien einzelner Dokumente“ ersetzt.
Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen.“
In § 52a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder“ gestrichen und wird die Angabe „§ 154a“ durch die Wörter „§ 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland“ ersetzt.
§ 52b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.
bbb) In Buchstabe f wird dem Wort „Umgang“ das Wort „sorgfältiger“ vorangestellt.
ccc) In Buchstabe g werden nach dem Wort
„Kanzleipflicht“ die Wörter „und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern
„Mitgliedern der Patentanwaltskammer“ ein Komma und die Wörter „die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt“ eingefügt.
§ 52j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3
In § 52m Absatz 2 werden die Wörter „§ 46 sowie die §§ 49 bis 52 und“ durch die Wörter „die §§ 46, 49 bis 52 und 52b sowie“ ersetzt.
(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.
(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind
- Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
- Patentanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und
- Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen,
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 97a Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Patentanwaltsgesellschaft beendet ist.“
In § 55 Nummer 2 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer
(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.“
§ 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.“
In § 60 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geldbuße“ die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 3)“ eingefügt.
§ 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.“
§ 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
b) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Ausbildung der“ und „von“ jeweils die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
In § 70 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
§ 70a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.“
b) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
In § 71 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Patentanwälte“ das Komma und das Wort „Bewerber“ gestrichen.
$ 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Versammlung der“ gestrichen.
In § 75 Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
§ 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 94a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.“
§ 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ und die Wörter „der Versammlung“ durch die Wörter „der Kammerversammlung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Versammlung“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
§ 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Versammlung“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
In § 80 Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
§ 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „der Versammlung der Kammer“ gestrichen.
§ 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;“.
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
„Ausbildung der“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei dem Oberlandesgericht“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.“
In § 94e Absatz 1 werden dem Wortlaut die Wörter
„Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie“ vorangestellt.
§ 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln.“
In § 97a Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
§ 144a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eintragungen in den über den Patentanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Patentanwalt elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
1. fünf Jahre bei
a) Warnungen,
b) Rügen,
c) Belehrungen,
d) strafgerichtlichen Verurteilungen und anderen Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben;
2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsgerichtliche Maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme oder Entscheidung“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „berufsgerichtlichen Maßnahmen“ durch die Wörter „den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1“ ersetzt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Der Neunte Teil wird aufgehoben.
Der Zehnte Teil wird der Neunte Teil.
§ 155 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 11)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigter“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und Absatz“ ersetzt.
In § 156 wird die Angabe „(§ 11)“ gestrichen.
Der Elfte Teil wird der Zehnte Teil.
In § 158 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie in § 159 werden jeweils dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ vorangestellt.
§ 161 wird aufgehoben.
Der Patentanwaltsordnung wird die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Patentanwaltsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Patentanwaltsordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.
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