• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Prozesskostensicherheit: Bestimmung des Sitzes einer juristischen Person konkretisiert

23. Februar 2018

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen eines Klagepatents kann es schnell zur Prozesskostenunsicherheit kommen, wenn der Sitz einer juristischen Person nicht offensichtlich ist oder sogar außerhalb Europas liegt. Das OLG Düsseldorf konkretisierte 2017 die Beweislastverteilung für die Bestimmung des Wohnsitzes und des Verwaltungssitzes.

Ist eine Briefkastenadresse ein Verwaltungssitz?

Die Klägerin, die ihre Ansprüche auf das Klagepatent geltend machen möchte, ist eine Gesellschaft englischen Rechts. Im britischen Handelsregister ist seit dem 08.02.2017 als Ort des nach Abschnitt 9 des Companies Act 2006 für juristische Personen vorgeschriebenen „Registered Office“ die im Rubrum angegebene Anschrift angegeben- natürlich in England liegend. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung war diese Anschrift als Adresse der Klägerin eingetragen, allerdings war diese Anschrift auch für weitere 22 Gesellschaften ebenfalls als „Registered Office“ eingetragen. In einem Zwischenurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25.06.2015 (Az. 4a O 21/15) wurde festgestellt, dass es sich nicht feststellen ließe, dass die Klägerin überhaupt einen tatsächlichen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum habe.

Konkrete Beweislast für die Bestimmung des Sitzes einer juristischen Person

Registered OfficeIn einer 2017 ergangenen Entscheidung konkretisierte der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die Beweislastverteilung für diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Wohnsitz bzw. Verwaltungssitz des Klägers bestimmen lässt. Im konkreten Fall ging es um die Notwendigkeit einer Prozesskostensicherheit gem. § 110 Abs. 1 ZPO, da der Beklagte davon ausgegangen war, der Sitz des Klägers läge außerhalb der Europäischen Union. Die Klägerin wiederum brachte vor, die englische Anschrift sei ihre Zustelladresse. Das „Registered Office“ sei für die Leitung des Unternehmens tatsächlich hinreichend ausgestattet. Darüber hinaus halte sie, die Klägerin, unter einer schwedischen Anschrift sowohl eine zusätzliche taugliche Zustellanschrift als auch vollwertige Geschäftsräume vor. Die Leitung des Unternehmens finde überwiegend in Schweden statt.

Streitrelevante Fragen sind zu beweisen – auch nicht vorhandene Tatsachen

Danach blieb es zwar bei dem im Zivilprozess gefestigten Grundsatz, dass die streitrelevanten Fragen von demjenigen vorzutragen und zu beweisen seien, der sich auf diese beruft. Dies gelte grundsätzlich auch für negative, d.h. nicht vorhandene, Tatsachen, hier der fehlende Wohnsitz in der EU. Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen genüge diesen Anforderungen nicht. Auf der anderen Seite dürften aber auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden, weil die Beklagte in der Regel keine eigene Kenntnis über die interne Organisationsstruktur der anderen Prozesspartei habe. Zumutbar sei der Beklagten daher jedenfalls, diejenigen Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus denen sich der fehlende Verwaltungssitz der Klägerin ergebe. Die Klägerin treffe dann eine sekundäre Darlegungslast, weil es ihr regelmäßig und ohne Weiteres möglich und zumutbar sei, ihre Organisationsstruktur offen zu legen. Dies führe weder zur Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung der Beweisgegnerin.

Steuernummer oder Vermögen nicht entscheidend für Sitz einer juristischen Person

Im konkreten Fall stellte das Gericht auf denjenigen Ort ab, an dem Unternehmensleitungsentscheidungen mit einer „gewissen Verfestigung“ getroffen werden, was wohl als Regelmäßigkeit zu verstehen sein dürfte; die Einhaltung lokaler steuerrechtlicher Vorschriften wie die Einrichtung einer Steuernummer würden dafür keine Rolle spielen. Ebenso sei es irrelevant, ob die Klägerin an diesem Ort über tatsächliches Vermögen verfüge. Die Unterhaltung eines sog. „Registered Office“ ist nicht zu entnehmen, dass es sich dort um den Sitz der Klägerin handele, selbst wenn an jener Adresse Personen vorhanden seien, die zur Entgegennahme von Poststücken berechtigt wären. Die Unterhaltung eines Büros, in dem eigene Geschäftsführer und Buchhalter sowie Rezeptionisten beschäftigt wären, stellen jedoch in Summe und durch die Klägerin unter Beweisangebot dargelegt genügend Anhaltspunkte dar, die für den tatsächlichen Verwaltungssitz der Klägerin am dieser Büroräume sprechen.

Im Ergebnis kommt das Gericht zu dem Schluss, dass sich sowohl der satzungsgemäße Sitz der Klägerin (nämlich in „England“) und ihr „operativer“ Sitz (Schweden) jeweils auf dem Gebiet des europäischen Wirtschaftsraums befinde, sodass der § 110 ZPO nicht zur Anwendung komme. Das Gericht hob deswegen die vorangegangenen Entscheidungen auf (4a O 21/15) und verwies die Sache zur weiteren Behandlung zurück.

Prozesskostensicherheit soll Vollstreckung eines Titels absichern

Die Prozesskostensicherheit bezwecke nicht die Sicherung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruches gegen einen etwaigen vermögenslosen Kostenschuldner, sondern soll die Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Titels außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO oder des Luganer Übereinkommens vermeiden. Schließlich werde ein etwaiges Vollstreckungsverfahren nicht dadurch behindert, dass die Adresse der Klägerin nicht Jedermann bekannt gegeben sei oder mit der ladungsfähigen Anschrift übereinstimme. Vielmehr müsse die Zustellung von Schriftstücken nach EuZustVO möglich sein. Das sei dann der Fall, wie hier, wenn die Büros der Klägerin an der der Beklagten bekannten Anschrift auch tatsächlich vorhanden und offen ausgeschildert seien.

Schließlich konkretisiert das OLG Düsseldorf, wer Ersatzempfänger i.S.v. Art. 14 EuZustVO sein kann. Das seien diejenigen im Betrieb des Adressaten beschäftigter oder anwesenden Personen, die zur Entgegennahme von Sendungen berechtigt seien und deren Empfang bestätigen bzw. den Rückschein unterzeichnen. Dies könne auch ein nicht von der Prozesspartei beschäftigter Rezeptionist in einem Bürogebäude sein, in dem mehrere Unternehmen ansässig seien.

Benötigen auch Sie Unterstützung beim Sichern Ihrer Patentrechte oder beim Durchsetzen Ihrer Rechte vor Gericht?

Jeder Fall wird von unseren Anwälten individuell und sorgfältig betrachtet. Nutzen Sie doch noch heute einen unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns!

 

 

 

Quellen:

OLG Düsseldorf I-15 U 67/16

Bilder:

StefanHoffmann /pixabay.com / CCO License  

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconNews zum geistigen Eigentum,  Patentrecht Tag iconBeweislastverteilung,  Briefkastenfirmen,  Gerichtsprozess,  Klagepatent,  OLG Düsseldorf,  Postadresse,  Prozess Sicherheit,  Prozesskostensicherheit,  Prozesskostenunsicherheit,  registered office,  Verwaltungssitz,  Wohnsitz,  Zustelladresse

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: News zum geistigen Eigentum

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

22. Februar 2022
Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

15. Februar 2022
GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

8. Februar 2022
Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

3. Februar 2022
PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

1. Februar 2022
Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum