Was bedeutet europäischer Patent- und Markenschutz in England nach dem Brexit? Während politisch bereits um Verlängerungen des Austrittprozesses gerungen wird, drängt sich im Patent- und Markenrecht immer drängender die Frage auf, wie Patente und Designanmeldungen beantragt werden sollten, damit sie auch nach dem Brexit im UK Bestand haben.
Zur Beantwortung hat das britische Intellectual Property Office einen übersichtlichen Faktencheck zum Thema Geistiges Eigentum (Intellectual Property (IP)) veröffentlicht. Auf den ersten Blick scheint jedes Thema von Patentschutz bis zu Fragen des Copyright behandelt zu sein. Doch auf den zweiten Blick zeigt sich: überwiegend ist zu all diesen Bereichen des Patent- und Markenschutzes noch nichts geklärt für die Zeit nach dem Brexit. Die Formulierungen im Faktenpapier heißen „Die Regierung prüft verschiedene Optionen…“ und „Die weitere Wirkung von EU-Richtlinien und -Verordnungen nach unserem Ausstieg aus der EU wird von den Bedingungen unserer künftigen Beziehungen abhängen.“
Wir betrachten die im Faktencheck genannten IP-Themen und beurteilen den aktuellen Stand.
Markenschutz
Markenschutz kann man bei nationalen Markenämtern beantragen, in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), und beim Amt für europäischen Markenschutz (EUIPO).
Das britische Faktenpapier lässt offen, wieweit europäischer Markenschutz noch in UK gelten wird nach dem Brexit, betont aber schon, dass britische Unternehmen natürlich immer noch gesamteuropäischen Markenschutz über die Registrierungen beim EUIPO haben werden. Im übrigen sorgen sich die Briten um die Frage, ob britische IP-Anwälte und Experten nach dem Brexit noch ihre Mandanten vor dem EU-Büro für geistiges Eigentum vertreten dürfen. Auch dies wird noch zu verhandeln sein.
Aufschlussreicher ist daher der Hinweis auf die Mitgliedschaft im Madrid Protokoll, die England auch nach dem Brexit aufrechterhalten möchte. Dies ist die augenblicklich sicherste Möglichkeit, mit einem internationalen Markenschutz auch im UK nach dem Brexit seine Marke geschützt zu haben. Zu beantragen ist ein internationaler Markenschutz bei der World Intellectual Property Organization (WIPO).
(Zitat: Info Blog Legal-Patent.com: Internationale Markenanmeldung IR Marke)
Designschutz
Auch im Designschutz bleibt das Faktenpapier offen, ob und wie europäische eingetragene Design- und Geschmacksmuster im UK noch geschützt sein werden nach dem Brexit. Wieder gilt auch hier die konkrete Zusage nur den britischen Unternehmen, die nach dem Brexit auch weiterhin ihren europäischen Designschutz in den verbleibenden EU Staaten behalten werden.
Das britische IPO verweist auch hier auf die mögliche zukünftige Mitgliedschaft in einem internationalen Schutzabkommen. Denn die britische Regierung habe ihre Absicht deutlich gemacht, das Haager Abkommen als nationales Abkommen zu ratifizieren. Es wird in Aussicht gestellt, dass die Briten im nächsten Jahr das Haager Abkommen über internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) ratifizieren könnten.
Im Haager Abkommen über internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) wurde festgelegt, dass für Muster und Modelle ein internationaler Schutz beantragt werden kann. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) oder der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf.
Wichtig: Eine internationale Eintragung mit der Benennung von Deutschland als Schutzland hat dieselbe Wirkung wie eine Musteranmeldung nach dem Designgesetz.
(Zitat: IP Wikipedia www.legal-patent.com)
Patentschutz
Im Patentschutz gibt die britische Regierung die Zusicherung für britische Unternehmen, dass ihre Patente auch nach dem Brexit in den EU Staaten unter europäischen Patentschutz stehen werden. Ob und wie jetzige eingetragene Patente nach dem Brexit noch im UK gelten werden, ist ungeklärte Verhandlungssache.
Die britische Regierung verweist im Patentschutz zurecht auf das geplante Europäische Patentgericht. Die Briten hatten im November 2016 verkündet, trotz des Brexit-Votums am Europäischen Patentgericht (Unified Patent Court (UPC)) festzuhalten. Dennoch ist hier vollkommen unklar, wann das UPC in Kraft treten kann.
Denn tatsächlich hat Westminster die eigentlich für Juli 2017 geplante Debatte für die Ratifizierung auf unbestimmte Zeit verschoben, während das schottische Parlament die ebenfalls notwendige schottische Ratifizierung konkret voranbringt. Auch in Deutschland verzögert sich die abschließende Ratifizierung durch eine Verfassungsbeschwerde eines zunächst unbekannten Klägers auf noch ungeklärte Zeit.
(Quelle: EU-Positionspapier und Europäisches Patentgericht)
Copyright
Ob und wie weit Werke wie Music, Filme, Bücher und Photographien nach dem Brexit im UK durch Copyright geschützt bleiben, darin bleibt das Faktenpapier gänzlich vage. Hier verweist die britische Regierung lediglich auf weltweite copyright-Rechte, durch die britische Werke weltweit geschützt sind.
Fazit
Entscheidend für die IP-Rechte im UK nach dem Brexit sind die Verhandlungen, die zwischen EU und britischer Regierung stattfinden. Hierzu legte die EU vor wenigen Wochen ein Positionspapier vor, über das wir bereits berichteten. Es bleibt abzuwarten, wieviele Punkte aus dem Verhandlungspapier am Ende in verbindliche Vereinbarungen eingehen werden. Bis dahin gilt: ein europäischer Patent- oder Markenschutz gilt für die europäischen Staaten, sowohl vor als auch nach dem Brexit, und auf die Anforderungen für Patent- und Markenschutz in der UK nach dem Brexit müssen wir warten – und dürfen noch hoffen.
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Quellen:
IP and BREXIT: The facts, Britisches IPO
Info Blog: Internationale Markenanmeldung
Info Blog: EU-Positionspapier und Europäisches Patentgericht
Info Blog: Unbekannter Kläger bremst die Ratifizierung aus
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