Der Marken-und Beschwerdesenat des BPatG hat im Rechtsstreit zwischen Avita und Avira entschieden, dass bei Wortmarken mit nur einem unterschiedlichen Buchstaben eine Verwechslungsgefahr besteht. „Avita“ wurde der Widerspruch stattgegeben, dass die Wortmarke „Aviva“ aus der Nizzaer Klasse 41 ausgetragen werden muss.
„Avita“, eine Firma aus der Unternehmensberatungsbranche mit Sitz in Wiesbaden, ist seit Juni 2008 mit ihrem Markennamen (30782713) für die Dienstleistungen der Klasse 35, 41 und 42 im Markenregister eingetragen. Die Eintragung der von der „Storms GmbH“ geführten Wortmarke „Aviva“ (302008030153),die unter diesem Namen eine Discothek betrieben, erfolgte einen Monat später unter anderem ebenfalls in der Klasse 41. Die Firma „Avita“ sah darin eine nicht zulässige Verwendung ihrer Marke in der selbigen Nizzaer Klasse und legte folgerichtig Widerspruch beim BPatG gegen die Nutzung des Markennames ein.
Widerspruch zuerst zurückgewiesen
Die Markenstelle hat den Widerspruch jedoch mangels Verwechslungsgefahr im September 2010 zurückgewiesen. Diese führte aus, dass „Aviva“ und „Avita“ zwar in Bezug auf Silbenzahl und Vokalfolge identisch sein, jedoch der Unterschied im vierten Buchstabe zu einem unterschiedlichen Aussprache- und Betonungsrhytmus führt.
Somit würde ein divergierender Höreindruck zustandekommen. Zudem sei eine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht nicht gegeben, da das Publikum „Aviva“ und „Avita“ als Phantasiebezeichnungen ansehen und die beiden Namen daher über eine durchschnittiche Kennzeichnungskraft verfügen.
Es seien keine weiteren Hinweise, die zu einer Stärkung oder Schwächung der Kennzeichungskraft führen könnten, ersichtlich.
„Avita“ beantragt weiter Löschung des Markenkonkurrenten
„Avita“ möchte sich mit dem Urteil zu ihren ungunsten ausgelegten Urteil nicht zufriedengeben und verfolgt weiterhin die Durchsetzung ihres Widerspruchs. Besonders mit der Einschätzung der Markenstelle, dass sich die beiden Wortmarken ausreichend schriftbildlich und klanglich unterscheiden, sind sie nicht einverstanden. Ihres Erachtens nach seien neben Sprachklang und -rhytmus auch der schriftbildliche Aufbau nahezu identisch.
Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens entgegnet, dass es einen markanten phonetischen Unterschied zwischen den Endungen des klangschwachen „va“ und dem vergleichsweise kräftiger klingenden „ta“ gibt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts in den Fällen Sotal / Sotyl (Beschluss vom 19. September 2001, Az.: 25W(pat) 41/00) und Medoa / Medas (Beschluss vom 18. September 2000, Az.: 30W(pat)24/00) hingewiesen, bei denen eine Verwechslungsgefahr verneint wurde.
Zweiter Widerspruch erfolgreich: Beschwerdesenat bestätigt Verwechslungsgefahr
Nach erneutem Prüfen des Sachverhalts kommt der Marken-Beschwerdesenat zu der Auffassung, dass im Bereich der Dienstleistungen der hier relevanten Nizzaer Klasse 41 bei Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht: „Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG u. a.zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht.“
Im Bezug darauf, dass die Dienstleistungen des angegriffenen Zeichens „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ sich identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke befinden, wird ausgeführt, dass Markenabstand nicht genügt, um Verwechslung auszuschließen.
Insgesamt bestehe in diesem Fall ein solcher Ähnlichkeitsgrad der Marken, dass bei der vorhandenen Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Avita“ eine Verwechslungsgefahr besteht.
Ähnlicher Fall: Der „Kindergartenstreit“ zwischen Klex und Klax
Ende März haben wir bereits über einen sehr ähnlichen Fall Berichtet: Der Berliner KITA-Betreiber Klax mahnte die KITA aus einer 5000 Seelen Gemeinde names Klax ab und untersagte ihr die weitere Nutzung der doch sehr ähnlich klingenden Bezeichnung. Das Angebot einer weiteren Nutzung des Namens gegen Entrichtung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1000€ lehtne der Bürgermeister der Gemeinde ab. Nun soll eine Namensänderung auf Klecks erfolgen, die Markeneintragung wurde bereits beantragt.
Eine andere Marke ist Ihrer zum Verwechseln ähnlich?
Dann stehen Ihnen unsere Anwälte mit Rat und Tat zur Seite! Lassen Sie uns noch heute einen Telefontermin vereinbaren, um Ihren Fall gemeinsam zu besprechen. Das erste Telefonat ist unverbindlich.
Quellen: Beschluss BPatG vom 11.11.2011
Bilder: dpma / Cover: User „olly“ / Fotolia.com