Direkte Markenrechtsverletzung beim Handel mit Mercedes-Benz Radkappen: mit diesem Vorwurf hat die Daimler AG vor wenigen Tagen Klage gegen den Onlinehändler Amazon erhoben. Vor einem kalifornischen Gericht ist nun die Frage zu klären, wie weit Amazon für die die Produkte rechtlich verantwortlich ist, die auf dessen Plattform gehandelt werden.
Der Hintergrund des Falls
Amazon bietet eine Handelsplattform für mehr als zwei Millionen Menschen und in mehr als 100 Ländern. Über den Onlinehändler können Hersteller, Groß- und Einzelhändler sowie sonstige Drittverkäufer weltweit ihre Produkte importieren, exportieren und verkaufen und sie zu diesem Zweck auch bewerben. Im Fokus von Daimlers Anklage stehen vor allem die Produkte, die im sogenannten „Fulfillment by Amazon“-Service vertrieben werden. Dieser Vertriebsweg ermöglicht es Drittanbietern ihre Produkte in Fulfillment-Centern zu lagern und den Versand an Kunden durch den Onlinehändler durchführen zu lassen.
Ausgewiesen sind solche Waren als „von Amazon.com versendete und von Amazon.com verkaufte“ Produkte – aber tatsächlich keineswegs nur von autorisierten Herstellern und Händlern. Amazon steht schon länger in der Kritik, dies zu wenig zu überprüfen. So berichtete das bekannte Wirtschaftsmagazin Forbes im Februar, der amerikanische Onlinehändler erleichtere den Verkauf einer exorbitanten Anzahl von gefälschten und rechtsverletzenden Waren (https://www.forbes.com/sites/wadeshepard/2017/02/14/how-amazons-wooing-ofchinese-sellers-is-hurting-american-innovation). Die Verbraucherorganisation The Counterfeit Report hat nach eigenen Aussagen mehr als 32.000 nicht autorisierte Produkte ausfindig gemacht.
Deutscher Fiskus vermutet Umsatzsteuerbetrug
In Deutschland werden die Online Plattformen Ebay und Amazon auch von den Finanzverwaltungen von Bund und Ländern kritisiert. Es wird vermutetet, dass vor allem ausländische Anbieter auf diesen Marktplätzen bewusst oder aus Unwissenheit keinerlei Umsatzsteuer abführen. Dies bedeutet Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der inländischen Anbieter und auch der Staatskasse. Es wird ein Schaden im dreistelligen Millionenbereich vermutet. Nun sollen die Verkaufsplattformen in Haftung genommen werden, ähnlich wie es bereits in Großbritannien geregelt ist. Jeder Anbieter müsste dann verpflichtend mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gekennzeichnet sein. Dazu „kommt nach geltendem Recht die Aufnahme einer gesetzlichen Regelung zur Einführung einer Haftungsregelung oder einer Gesamtschuldnerschaft für die entsprechenden Tatbestände in das UStG [Umsatzsteuergesetz] in Frage“, schreibt die FAZ in ihrem Beitrag vom 13. November 2017. Auf Daimlers Klage gegen Amazon allerdings hat dies keinen Einfluss.
Daimler AG besitzt langjährige Markeneintragungen
Die Daimler AG besitzt zahlreiche Markeneintragungen für die Logos oder Designmarken für Mercedes-Benz Waren, einschließlich Autos, Lastkraftwagen und Teile davon (die „Mercedes-Benz Marken“), nationale und internationale Patente. Als langjähriger Autohersteller von Markenautos waren die Mercedes-Benz Marken schon lange geschützt, bevor der Onlinehändler sie überhaupt nutzte. Im verhandelten Fall bezieht sich der deutsche Autohersteller auf fünf beim amerikanischen Markenamt (USTPO) eingetragene und derzeit gültige Markeneintragungen (Gemäß Abschnitt 7(b) des Lanham Act, 15 U.S.C. § 1057(b))
- Mai 1958 (Nr. 661.311)
- Mai 1965 (Nr. 789.670)
- Januar 1986 (Nr. 1.377.179)
- Mai 2009 (Nr. 3.614.891) und
- Oktober 2013 (Nr. 4.423.458)
Amazon bietet auf seiner Handelsplattform drei Radkappen an, die laut der Daimler AG direkt die genannten Markeneintragungen verletzen und Gegenstand dieses Falls sind:
- Otis LA 550166C Mercedes Wheel Center Cap, Chrome
- Otis LA 550166B Mercedes Wheel Center Cap, Gloss Black
- Otis LA 550166S Mercedes Wheel Center Cap, Silver
Daimler AG machte einen Testkauf
Im August und Oktober 2016 kaufte die Daimler AG jeweils vier Exemplare von je einer die drei Farbvarianten als Mercedes Wheel bezeichneten Radkappen über die Produktdetailseiten der Handelsplattform. Amazon verschickte die gewünschten Artikel. Daimler inspizierte alle von Amazon verkauften und erhaltenen Radkappen der Mittelräder. Die Prüfung bestätigte, dass es sich um nicht autorisierte Produkte handelte.
Die Daimler AG zieht für die Argumentation ihrer Klage den direkten Vergleich mit Ebay, einem vergleichbaren Onlinehändler, heran. Dort gibt die Mehrheit der Angebote von Otis LA an, dass die Center Caps „custom painted“ (Sonderlackierung) Versionen sind, einen eigenen Disclaimer und einen Hinweis darauf, dass es sich um Erstausrüstung handelt. Solche Hinweise gibt es bei Amazon nicht.
Ist Onlineplattform für die gehandelten Produkte verantwortlich?
Die Daimler AG klagt nun in allen betroffenen Feldern gegen den Amazon: Markenrechtverletzung, Wettbewerbsverletzung, Kompensation des entstandenen Schadens und Schadenersatz. Das Urteil wird von großer Relevanz für viele Händler sein, die ihre Produkte über die beliebte Handelsplattform vertreiben. Am Ende muss das Gericht klären, ob der Betreiber eines Onlinemarkplatzes verantwortlich ist für die Produkte, die er in den Handel bringt. Das fängt schon bei der Verpackung an: darf oder muss der Plattformbetreiber überhaupt wissen, was sich in den von ihm gelagerten und versandten Paketen befindet? Bisher ist dies eine rechtliche Grauzone. Und treibt im Augenblick wilde Blüten. So erhielten in Florida überraschte Amazonkäufer eine große Lieferung an Marihuana – ohne sie bestellt zu haben.
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Quelle:
Text: Digitalcommons.law
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