Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat vor drei Monaten den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken – kurz: Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) – veröffentlicht. Die Patentanwaltskammer hat in ihrem aktuellen Rundschreiben nun Stellung zum Gesetzesentwurf bezogen und dabei sowohl Kritik als auch Lob geäußert.
Kritik an neuer Nachweispflicht im Widerspruchsverfahren
In § 43 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs soll die bisher im deutschen Widerspruchsverfahren verwendete „Glaubhaftmachung der Benutzung“ durch einen „Nachweis“ ersetzt werden. Dadurch hätte der Widersprechende „den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke […] ernsthaft benutzt worden ist […]“. Somit würde es aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht mehr ausreichen eine bloße Glaubhaftmachung gemäß § 294 der Zivilprozessordnung vorzulegen. Zukünftig müsste man einen Vollbeweis gemäß § 286 der Zivilprozessordnung vorlegen.
Die Patentanwaltskammer ist jedoch der Meinung, dass das in Deutschland üblicherweise durchgeführte Widerspruchsverfahren bereits komplex und aufwändig genug ist. Man sollte es Inhabern einer angegriffenen Marke, die berechtigterweise eingetragen ist, nicht unzumutbar schwer machen seine Rechte durchzusetzen. Beispielsweise könnten durch die Nachweispflicht Rechnungen als Beweismittel vorgelegt werden müssen, die trotz Schwärzung immer noch ungewollt Details für direkte Konkurrenten offenlegen.
Auch könnte durch die neue Regelung im Markenrechtsmodernisierungsgesetz im Widerspruchsverfahren eine mündliche Verhandlung zur Beweiswürdigung von Benutzungsunterlagen zwingend werden. Das würde nach Auffassung der Patentanwaltskammer „der Natur des Widerspruchsverfahrens als einem zur effizienten Erledigung hoher Fallzahlen ausgelegten Amtsverfahren zuwiderlaufen“.
Patentwanwaltskammer bewertet viele Neuerungen als positiv
Neben der Kritik gibt es aber auch positive Worte der Patentanwaltskammer zu dem Gesetzesentwurf. Ausdrücklich begrüßt wird die Neufassung des § 14 MarkenG-E zur inhaltlichen Abgrenzung des Schutzes einer Marke gegenüber einer firmenmäßigen Verwendung. Jedoch sollte hier anstatt der Formulierung „Unternehmensbezeichnung“ die im Markengesetz übliche Formulierung „Unternehmenskennzeichnung“ verwendet werden.
Auch ausdrücklich begrüßt werden folgende Neufassungen:
- § 14a MarkenG-E Einbeziehung von Waren unter zollamtlicher Überwachung zur Stärkung des Markeninhabers
- § 37 MarkenG-E Einbringung von Einwendungen in das Verfahren durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte
- § 53 MarkenG-E Einführung des Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 32 MarkenVO-E Regeln zur Gewährleistungsmarke und Möglichkeit, Widerspruchsverfahren zusammenzufassen
Ihre Stellungnahme hat die Patentanwaltskammer mit weiteren Anregungen und Änderungsvorschlägen an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt. Sie steht für einen weiteren Austausch zur Verfügung.
Quelle:
Kammerrundschreiben 2/17 Patentanwaltskammer