Mit sofortiger Wirkung kündigt das Deutsche Patent- und Markenamt an, die Erinnerungsschreiben für eine Markenverlängerung bereits 6 Monate vor Ablauf der Markenfrist zu versenden. Zu diesem Anlass kommt einmal mehr die Frage auf: Marke verlängern oder neu anmelden?
Bisher wurden nach Auskunft der DPMA die Informationsschreiben 3,5 Monate nach Ende des Markenschutzes verschickt, wenn die Marke zu diesem Zeitpunkt nicht erneuert worden wäre. Mit sofortiger Wirkung kündigt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nun an, diese Informationsschreiben früher zu versenden – mindestens sechs Monate vor Ablauf der Markenfrist. Es handelt sich um eine organisatorische Anpassung, die in mehreren Schritten geplant ist und bis Ende 2018 abgeschlossen sein soll.
Markenschutz – Schutzdauer und Kosten
Die Schutzdauer einer deutschen Marke oder einer europäischen Gemeinschaftsmarke beträgt 10 Jahre. Ist der Schutz der Marke abgelaufen, kann man den Schutzstatus um jeweils 10 weitere Jahre verlängern – durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr. Dies ist beliebig oft möglich und dadurch ist auch ein jahrzehntelanger Schutz für Marken kein Problem.
Allerdings hat schon oft ein Vergleich der Kosten für eine Markenverlängerung für Unmut gesorgt. Denn im Vergleich zeigt sich, dass die Verlängerung mehr als doppelt so teuer wie eine Markenanmeldung ist. Augenblicklich kostet zum Beispiel die Anmeldegebühr für eine Markenneuanmeldung (einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen) 300 Euro bzw. 290 Euro bei digitaler Anmeldung. Die Verlängerungsgebühr (ebenfalls für bis zu drei Klassen) beträgt 750 Euro. Man kann argumentieren, dass die hohen Kosten auch dazu dienen sollen, dass sich Markeninhaber bewusst machen, ob sie wirtschaftlich erfolgreich mit der Marke arbeiten. Nicht benötigte Marken werden daher auch aufgegeben, würde daraus folgen. In der Regel ist es aber so: Je länger eine Marke am Markt etabliert ist, desto wertvoller ist sie.
Marke verlängern oder neu anmelden?
Wer sich dennoch nicht mit den vergleichsweise teuren Verlängerungskosten abfinden möchte, kommt schnell auf die Frage: Kann man die Marke also nicht einfach noch einmal neu anmelden? Ja, das kann man, aber die Nachteile wiegen die finanziellen Vorteile nicht auf. Denn bei einer Neuanmeldung würde die Marke aufs Neue geprüft, bei einer Markenverlängerung nicht. Bei einer Neuanmeldung wäre es also möglich, dass die Marke nicht mehr zur Eintragung zugelassen würde. Bei der Verlängerung einer Marke dagegen ist der Schutzstatus garantiert, es kann lediglich zu einer Umklassifizierung in den Nizzaklassen kommen, da diese ja jährlich neu nachjustiert werden. Unter Umständen kann es dadurch auch zu Zusatzkosten kommen, wenn nämlich Gebühren für zusätzliche Klassen anfallen.
Noch schwerer aber wiegt, dass bei einer erneuten Neuanmeldung einer bestehenden Marke auch die Priorität der Marke neu, nämlich auf den neuen Anmeldetag gesetzt wird. Man verliert bei einer erneuten Neuanmeldung einer Marke also die Priorität seiner Marke. Die Priorität hat aber eine sehr wichtige Bedeutung im Markenrecht. Normalerweise – und auch in den jüngsten Urteilen, wir berichteten – kann sich der Inhaber älterer Markenrechte gegen den Inhaber jüngerer Rechte gerichtlich durchsetzen.
Infoschreiben zur Erinnerung an die Markenverlängerung ist freiwilliger Service des DPMA
Das Versenden des Informationsschreibens des DPMA ist eine freiwillige Serviceleistung des Amtes und bleibt eine Dienstleistung des Amtes ohne rechtliche Verpflichtung. Unabhängig von diesem Infoschreiben und grundsätzlich muss jeder Markeninhaber mit Beginn des 11. Schutzjahres unaufgefordert die Verlängerungsgebühr bezahlen, um die Schutzdauer um weitere 10 Jahre zu verlängern. Versäumt man den Termin zur pünktlichen Verlängerung, hat man noch 6 Monate Zeit, bis der Markenschutz endgültig verfällt – aber auch das nur, wenn man spätestens 2 Monate nach dem verpassten Termin mit Zahlung eines zusätzlichen Verspätungszuschlags deutlich machen, dass man seinen Markenschutz verlängern möchten.
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Quellen:
Text:
Country Index – Newsletter DPMA
DPMA: Gebühren für Markenschutzrechte
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