Der „Black Friday“ ist bereits ein gutes halbes Jahr vorbei, doch der „Shopping-Feiertag“ sorgt auch sechs Monate danach noch für Zündstoff. Grund dafür sind Abmahnungen, die von der Super Union Holdings Ltd., Hong Kong verschickt werden, denn diese ist Inhaberin der Marke „Black Friday“ – und das bereits seit Dezember 2013. Doch wie geht es nun weiter? Haben die Abmahnungen Chancen auf Erfolg und wie sieht die Zukunft der Marke aus? Wir bringen Sie auf den neuesten Stand:
Black Friday – Abmahnungen: Streitwert bis zu 100.000€
Bereits kurze Zeit nachdem der Black Friday zu Ende war, verschickte die Markeninhaberin, eine Hongkonger Firma, die ersten Abmahnungen. Auch unsere Leser berichteten über diese erste Abmahnwelle. Demnach wurde die Berliner Anwaltskanzlei Hogertz LLP zum Versand von Unterlassungserklärungen beauftragt.
Darin werden die abgemahnten Unternehmen aufgefordert die Verwendung des Begriffs „Black Friday“ zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung drohe eine Vertragsstrafe von 10 000 Euro. Hinzu kämen Anwaltskosten, die sich an einem Streitwert von bis zu 100.000 Euro orientierten. Eine beträchtliche und eher unüblich hohe Summe, die die Anwaltskanzlei verlangt.
„Wie jeder Markeninhaber ist auch sie (die Super Union Holdings) angehalten, die Rechte aus ihrer Marke durchzusetzen„, verteidigte Alexander Hogertz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, seine Mandantin. „Dies wird mit dem notwendigen Augenmaß geschehen.“ (Quelle Sueddeutsche.de)
In Deutschland profitiert von dieser Situation offenbar vor allem ein Unternehmen: die in München ansässige Black Friday GmbH. Eigenen Angaben zu folge habe sie die exklusiven Nutzungsrechte von der Markeninhaberin aus China erworben. In dem Artikel preisen sich die Münchener, die auch Betreiberin der Seite blackfridaysale.de ist, als das „Original“ an und präsentieren stolz den geschlossenen Lizenzvertrag (siehe Screenshot; zum Vergrößern bitte anklicken).
Eben diesen Vertrag hat die Black Friday GmbH via E-Mail an viele Unternehmen und Shop-Betreiber versendet. Darin wird auf die geltenden Markenrechte eingegangen und auch ein Hinweis auf deren Seite blackfridaysale.de gegeben – denn (nur) auf dieser können Anbieter Ihre „Black Friday Waren“ konform anbieten. Die Aufnahme Ihres Shops auf die Seite lässt sich der Seitenbetreiber aber vermutlich ordentlich was kosten …
Weiterer streitiger Punkt: Domains mit der Endung „.blackfriday“
Ein weiterer streitiger Punkt sind Domains, die auf „.blackfriday“ enden. Diese generische Top-Level-Domain ist seit 2014 bei der ICANN registrierbar. Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (kurz „ICANN“) ist eine Non-Profit Organisation, die die Vergabe von einmaligen Namen und Adressen im Internet koordiniert.
Sie ist Ansprechpartner für Domain-Endungen wie bspw. „.com“, „.net“, „.info“ oder eben auch für etwas Speziellere, wie „.blackfriday“. Bei Markenrechtsverletzungen spielt das Thema „Domains“ eine immer größer werdende Rolle. Denn ein Unternehmen lebt auch von einer bzw. mehreren passenden Domains für sich und ihre Produkte. Sie sind ein Kennzeichen für den User, welcher Betreiber sich hinter der Domain (üblicherweise) verbirgt und schürt eine gewisse Erwartungshaltung.
Eine „.blackfriday“-Domain-Abmahnung ist uns jedoch (noch) nicht bekannt.
Wie steht es um die Markeneintragung und die Erfolgschancen der Abmahnungen?
Da sich das Deutsche Patent- und Markenamt bzw. Gerichte dazu noch nicht geäußert hat, ist der Fall wie ein „gewöhnlicher“ anzusehen. Abgemahnte sollten die Schreiben ernst nehmen, da die Marke beim DPMA eingetragen und geschützt ist und Sie durch Benutzung von „Black Friday“ geltende Markenrechte verletzt haben bzw. verletzen würden.
Gesetz dem Falle, dass der geschlossene Lizenzvertrag zwischen der Münchener GmbH und der Hongkonger Firma echt ist, sollten Sie jegliche Verwendung des Begriffs unterlassen. Dass der Vertrag unmittelbar nach Zurücknahme eines Löschungsantrages geschlossen wurde, ändert an dieser Tatsache erst einmal nichts. Auch die beachtliche Anzahl von inzwischen 14 (!) Löschungsanträgen, die besagen, dass die Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nicht hätte eingetragen werden dürfen, bringt Ihnen Stand jetzt (17.05.2017) nichts.
Es ist jedoch als ein gutes Zeichen zu bewerten: Mindestens 14 Parteien haben gegen die Markeneintragung bereits Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Markenlöschung gestellt.
Theorie vs. Praxis: Was muss ich jetzt beachten?
Auch die Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sind nur Menschen. Es kommt daher immer mal wieder zu Markeneintragungen, die es so eigentlich gar nicht hätte geben dürfen. Viele „schlaue“ Anmelder haben es in der Vergangenheit schon geschafft Marken aus Allgemein- bzw. Gattungsbegriffen zu schützen, um im Anschluss eine Abmahnwelle wegen Markenverletzung loszutreten.
Meist wurden in diesen Fällen (sehr schnell) ein Antrag auf Löschung gestellt und der Spuk hatte schnell ein Ende. Es zeichnet sich ab, als sei es auch bei „Black Friday“ der Fall, denn die die Markeninhaberin versucht einen Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs zu monopolisieren.
Anekdote: Da der Black Friday eine Art Feiertag für Shopper ist, kann man diesen mit dem Cyber Monday oder dem Muttertag vergleichen. Für beide Marken gab es Markenanmeldungen (siehe hier und hier), aber beide Markenanmeldungen wurden nicht akzeptiert bzw. gelöscht.
Tipps für das weitere Vorgehen:
1. Sie sollten den Begriff „Black Friday“ in diesem Jahr (erstmal) nicht für jegliche Werbezwecke verwenden. Zwar ist die Entscheidung des Patent- und Markenamts, die Marke Ende 2013 einzutragen, umstritten, doch zum jetzigen Zeitpunkt ist der Begriff wie jede andere Marke eingetragen und geschützt.
2. Wenn Sie abgemahnt wurden, sollten Sie sie nicht auf die leichte Schulter nehmen: Bitte kommen Sie nicht auf die Idee das Schreiben zu ignorieren und Tee zu trinken. Lassen Sie stattdessen die Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen und Ihre individuelle Situation zum Thema „Black Friday“ durchsprechen.
Wurden Sie Opfer einer Black Friday-Abmahnung?
Dann lassen Sie uns nicht lange warten. Wie bereits beschrieben, ist die Abmahnung zum aktuellen Zeitpunkt rechtens. Unsere Anwälte stehen Ihnen in punkto „Markenrecht“ mit Rat und Tat zur Seite!
Fordern Sie daher noch heute einen unverbindlichen Rückruf von uns an:
Quelle:
Text: Mit einem Zitat der Süddeutschen Zeitung / BlackFridaySale.de / DPMA
Bild: Maiconfz / Pixabay.com / CC0 License (Coverfoto) | BlackFridaySale.de | Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)