Der französische Designer Christian Louboutin hat den langwierigen Markenrechtsstreit in der Schweiz zur Eintragung seines Markenzeichens, den roten Sohlen, verloren. Das Schweizerische Bundesgericht hielt die damalige Begründung vom Bundesverwaltungsgericht aufrecht und wies die Beschwerde des französischen Designers schließlich Mitte Februar gegen einen früheren Bescheid ab.
Vor allem Frauen kennen sie: Die Schuhe des französischen Designer Christian Louboutin mit den roten Sohlen.
Schon seit Jahren gelten sie als DIE „It-Schuhe“ der Schönen und Reichen und stehen für den Traum einer jeden Frau. Louboutin hat es sich zu seinem Markenzeichen gemacht, alle seine Designs mit eben dieser roten Sohle zu verzieren.
Eisern verteidigt er deshalb schon seit vielen Jahren seine Idee gegenüber anderen Herstellern. Die Verfahren gingen allesamt immer unterschiedlich aus. Darum war es um so spannender, den Ausgang des Konfliktes in der Schweiz zu erfahren.
Der Kampf um die roten Sohlen ist und bleibt ein großes Thema für die Justiz.
Eintragung der Marke bleibt wirkungslos
Schon seit mehreren Jahren ist Christian Louboutin Inhaber der Positionsmarke (IR-Marke 1031242) rote Damenschuhsohle mit der Farbe Pantone No. 18.1663TP. Die Basiseintragung liegt im Vereinigten Königreich. Seit 2010 versucht der französische Designer den Schutz dieser Marke auf die Schweiz auszudehnen, jedoch scheiterte Louboutin erneut.
Mitte Februar wies das Bundesgericht die Beschwerde des Edelschuherstellers gegen den früheren Bescheid endgültig zurück, sodass die „rote Sohle“ nicht als Markenzeichen geschützt werden kann. Dies gilt jedoch nur für die Schweiz.
Dass das Erkennungszeichen in anderen Ländern wie zum Beispiel in Großbritannien und den Beneluxstaaten als Marke eingetragen ist, sei für das Urteil in der Schweiz aber nicht relevant gewesen.
Das Bundesgericht argumentierte, dass auch andere Schuhhersteller hohe Damen-Pumps mit einer (rot-)farbigen Sohle anbieten . Somit sei die rote Sohle laut dem Bundesgericht kein Alleinstellungsmerkmal von Louboutin. Abgewiesen wurde der Antrag ebenso mit der Begründung, dass Kundinnen die Farbgebung der Sohle nur als eine Art „dekoratives Extra“ empfinden würden und nicht als eine Element, dass die Marke ausmacht.
Inwiefern diese Aussage untersucht und begründet ist, bleibt fraglich. Schlussendlich fehle es dem Zeichen an der konkreten Unterscheidungskraft und gehöre somit zum Gemeingut.
Währenddessen: Louboutin gegen Deichmann
Ein Ende des Rechtsstreits mit den (Schweizer) Gerichten um die roten Sohlen ist noch nicht in Sicht. Dadurch, dass der Designer seine Marke aber bereits in vielen anderen Ländern erfolgreich schützen konnte, verklagt er andere Hersteller, die seiner Ansicht nach billige Imitationen von ähnlichen hohen Schuhen mit einer roten Sohle verkaufen. Aktuell zofft sich der Franzose mit Europas größter Schuhhändler Deichmann bzw. seinem Tochterunternehmen Van Haaren.
Im Jahr 2013 kam es zwischen den beiden Herstellern bereits zu einem Konflikt um Schuhe mit roten Sohlen. Deichmann hatte in den Niederlanden eine Damenschuh-Kollektion mit dem Namen „5th Avenue – by Halle Berry“ vermarktet, bei dem der schwarze Pump mit einer roten Sohle dem Klassiker von Louboutin verdächtig ähnlich sah. Preislich gab es deutliche Unterschiede: Kosten Louboutin-Schuhe über 500€, vertrieb Deichmann seine für gerade einmal 39,90€.
(Bild links ist ein Auszug aus einem Katalog aus dem Jahre 2012)
Da die Niederlande zu den Ländern zählt, in denen die „rote Sohle“ als Positionsmarke von Louboutin eingetragen ist, hatte der Luxus Designer Erfolg bei seiner Klage auf Markenrechtsverletzung. Er erreichte den Verkaufsstopp der Deichmann-Pumps.
Seit diesem Urteil streiten sich beide Parteien vor den niederländischen Gerichten, denn der französische Designer klagt weiterhin auf Schadensersatz wegen des Verstoßes seiner Markenrechte. Der Streit ist so vehement und akut, dass er vom Luxemburger Gerichtshof an den Europäische Gerichtshof (EuGH) abgegeben wurde.
Unter anderem soll nun geklärt werden, ob eine „rote Schuhsohle“ unter dem Begriff „Form“ überhaupt geschützt werden kann. Nachdem Louboutin 2011 schon vor einem US-Gericht gescheitert ist, könnte das EuGH eine gewisse Grundsatzentscheidung fällen. Entsprechend gespannt sind alle auf das Urteil des obersten rechtsprechenden Organs der Europäischen Union (EU).
Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, gibt es hierzu noch keine neuen Informationen. Das Urteil um das Markenrecht steht dementsprechend noch aus.
Schon gewusst? Andere Marken hatten mehr Glück:
• BGH-Beschluss: Sparkassen dürfen Farbmarke „Rot“ behalten
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Quelle: Schweizer Bundesgericht / Handelsblatt