Wenn die gute Kinderstube nicht mehr eine Frage einer erfolgreichen Erziehung ist, sondern den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt, wird es spannend: Der Unterlassungsanspruch aus dem Werktitel „Kinderstube“ wirkt nicht so stark wie die Bild- und Markenrechte, die sich die Klägerin ebenfalls an dem mehrdeutigen Wort gesichert hatte.
Kontrahenten des Rechtstreits sind die Landesapothekenkammer Sachsen als Klägerin und die Betreiberin eines Interportals als Beklagte. Während sich die Klägerin die Wort- und Bildmarkenrechte an dem Wort „Kinderstube“ gesichert hat und unter diesem Titel eine periodisch erscheinende Zeitschrift herausgibt, besitzt die Beklagte die Domainrechte an dem Internetportal kinderstube.de sowie dem Portal frauenzimmer.de, von dem aus sie ebenfalls auf das Kinderstubenportal verweist (Weiterleitung).
Die Klägerin hatte zunächst ein Abmahnverfahren gegen die Klägerin angestrengt, nachdem das scheiterte, wendete sie sich an die Gerichte. Das Landesgericht Köln hatte im ersten Schritt der Klage vollumfänglich Recht gegeben, das Oberlandesgericht (OLG) Köln jedoch nur in Teilen. Der BGH hat letztlich die Entscheidung des OLG Köln bestätigt und urteilt: das Recht am Zeitschriftentitel wurde nicht verletzt, wohl aber die Wort- und Bildmarke.
Zeitschrift „Kinderstube“ kann nicht mit Domain Kinderstube.de verwechselt werden
Im einzelnen urteilte das Gericht:
- Es besteht kein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG wegen der Verletzung des Rechts an dem Zeitschriftentitel „Kinderstube“ .
- Ein Werktitelrecht gemäß §5 Abs. 3 MarkenG an dem Zeitschriftentitel „Kinderstube“ steht der Klägerin zu, aber nur im Zusammenhang mit der Verletzung der Wort- und Bildmarke. Allerdings steht dem Zeitschriftentitel kein erweiterter Schutz gegen betriebliche Herkunftstäuschung zu, da dieser nur im Zusammenhang mit hinreichender Bekanntheit gewährt wird, die in diesem Fall nicht gegeben war.
- Ein Unterlassungsanspruch gemäß §14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG wird gewährt, da die Wort- und Bildmarke verletzt wurde.
- Die Nutzung des Domain-Namens kinderstube.de war gar nicht Gegenstand der Klage, wurde aber vom OLG berücksichtigt. Die Klägerin hatte Einwand erhoben gegen die Verwendung der fraglichen Domain zusammen mit der Verwendung des Zeichens „KinderSTUBE“. Sowohl das OLG als auch der BGH erkennen eine Verwechslungsgefahr zwischen diesem Zeichen und der geschützten Bildmarke der Klägerin an.
Die betriebliche Herkunft des angebotenen Waren und Dienstleistungen entscheidet darüber, ob eine Domainbezeichnung lediglich als Adressfunktion oder als Domainbelegung mit markenmäßiger Benutzung gewertet wird. Diese wurde von beiden Gerichten in dem Internetportal „KinderSTUBE“ der Beklagten erkannt.
„Kinderstube“ als „sprechende Marke“ keine genaue Dienstleistungsbeschreibung
Einfluss auf die Entscheidung hatte der Umstand, dass „Kinderstube“ zudem ein eigener Begriff ist und als altdeutsches Wort und den mitschwingenden, aber erst im übertragenen Sinn offensichtlichen Erziehungsattributen sogar als „sprechende Marke“ gesehen werden kann. Daraus leiten das OLG wie auch der BGH eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke ab. Denn durch seine doppeldeutige Wortbedeutung weise „Kinderstube“ zwar eine anschauliche, gleichzeitig keine genaue, definierte Dienstleistungsbeschreibung auf.
Zeichenähnlichkeit zwischen „Kinderstube“ und „Kinder STUBE“ ist hoch
Die im Gegensatz dazu starke Anerkennung der Verletzung der Wort- und Bildmarke begründen beide Gerichte mit der hohen Zeichenähnlichkeit der geschützten Version von „Kinderstube“ sowie der von der Beklagten verwendeten Version „Kinder STUBE“. Hier gilt: wenn die Unterschiede auf die Groß- und Kleinschreibung beschränkt sind, gelten sie im rechtlichen Sinn dennoch als identisch. Dies ist bei „Kinderstube“ der Fall.
Erst Unterschiede der Zusammen- oder Getrenntschreibung und in der grafischen Gestaltung führen zu voneinander abweichenden Zeichenidentitäten.
Abmahnkosten werden vollständig erstattet, Unterlassungsanspruchszahlungen nur zur Hälfte
Der BGH gewährt im Gegensatz zum OLG auch die vollständige Erstattung der Abmahnkosten. Das OLG hatte diese Erstattung zunächst um 17 % vermindert, da das Bestimmungsgebot (§ 253 Abs. 2 ZPO) es gebietet, dass ein Kläger mit mehreren Streitgegenständen teilweise unterliegt, wenn er nicht hinsichtlich aller Klagepunkte Recht erhält. Da Abmahnung aber ein außergerichtliches Mittel der Streitbeilegung ist, gelte die Verminderung für Abmahnungserstattungen nicht, so der BGH.
Für die Kostenentscheidung des Unterlassungsanspruchs jedoch bestätigt auch der BGH, dass die Klägerin zur Hälfte unterlegen sei, da zwar der Unterlassungsanspruch für die Wort- und Bildmarke gewährt wurde, aber nicht der Werktitelrechtsanspruch, der erstrangig verfolgt wurde.
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Quelle:
Text: Pressemitteilung BGH
Bild: Kinderstube (Zeitschrift und geschützte Wort- und Bildmarke) | Kinderstube (2. geschützte Bildmarke) | Landesapothekenkammer Sachsen