Der Schutz vom „Hopfentraum“ als Biermarke wird wohl nur ein Traum bleiben: Das Bundespatentgericht hat eine Zurückweisung der Markenanmeldung „Hopfentraum“ durch das DPMA lediglich für Waren der Klasse 32 „Mineralwässer; Fruchtsäfte“ aufgehoben. Die Anmelderin hatte zuvor nach Rat des BPatG auf eine weitere Beanspruchung der Klasse 32 „Biere“ und Klasse 33 „alkoholische Getränke“ verzichtet.
Anmeldung zurückgewiesen: „Traum“ als werbliche Anpreisung zu verstehen
Der Markenname „Hopfentraum“ ist am 15. Dezember 2014 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der
- Klasse 32: Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken;
- Klasse 33: alkoholische Getränke [ausgenommen Biere];
- Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen.
Die Markenstelle für Klasse 32 des DPMA hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jedoch am 22. Oktober 2015 ursprünglich zurückgewiesen.
In der Begründung des Bundespatentgerichts hieß es, der Verkehr werde das Zeichen als „sprach- und werbeübliches Kompositum und als werbliche Anpreisung von Produktmerkmalen“ verstehen. Das Wort „Traum“ würde man verwenden, um darauf hinzuweisen, dass sich das Produkt durch besonders hohe Qualität auszeichnet und den Wünschen des Verbrauchers entspreche.
Das Anmeldezeichen weise somit lediglich auf die Qualität und Beschaffenheit bzw. Geschmacksrichtung dahingehend hin. Es handele sich somit um Getränke mit traumhaften Hopfenaromen.
Diesen Schein, den der „Hopfentraum“ erzeugt, wahr wohl nicht nach dem Geschmack des BPatG…
Teilerfolg: Der „Hopfentraum“ lebt bei Mineralwasser und Fruchtsäften weiter
Die Anmelderin legte Beschwerde ein und erklärt: das Anmeldezeichen stelle eine schutzfähige originelle Wortneuschöpfung dar, das viele Interpretationsmöglichkeiten biete. Nachdem das BPatG die Beschwerdeführerin auf ihre geringen Erfolgschancen hingewiesen hat, hat sie ihre Anmeldung jedoch auf folgende Waren beschränkt:
- Klasse 32: Mineralwässer; Fruchtsäfte.
Hier ist sie immerhin erfolgreich: Ihre Beschwerde wurde als zulässig eingestuft. In dem Urteil heißt es: „Der Eintragung des Anmeldezeichens für die verbleibenden Waren stehen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen nicht an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.“ Der Markenname „Hopfentraum“ stellt für die beanspruchten Waren der Klasse 32 „Mineralwässer; Fruchtsäfte“ keine Sach- oder Werbeaussage produktbezogener Art dar.
Mineralwasser und Fruchtsäfte dürften nämlich laut Verordnung weder Hopfen noch Hopfenaromen enthalten. Der „normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher“ hätte somit keine Veranlassung anzunehmen, dass das angebotene Produkt mit Inhalts- oder Geschmacksstoffen versetzt ist.
Die Marke wurde am 03. Juni 2017 ohne Widerspruch eingetragen und geschützt.
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Text: Beschluss des Bundespatentgerichts vom 2.10.2016 – Az.: 26 W (pat) 516/16
Bilder: AlamaCreative / Pixabay.com / CC0 License | Clker-Free-Vector-Images / Pixabay.com / CC0 License | Coverbild: Fotomontage von Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP