Das Japanische Patentamt (JPO) hat neue Zahlen sowie Updates zu aktuellen Gesetzesänderungen veröffentlicht. Wir werfen einen Blick auf die Statistik der aktuellen Patentanmeldungen in Japan und fassen die Aktualisierung des Japanischen Markengesetzes (JMarkenG) kurz zusammen:
Patentanmeldungen in Japan rückläufig
Betrachten wir uns zuerst die Statistik der beim JPO eingegangenen Patentanmeldungen: mit 318 721 Anträgen im Jahr 2015 bestätigt sich der Trend der rückläufigen Zahl der Patentanmeldungen. Im Vergleich zum Jahr 2014 hat sich jedoch der relative Anteil der geprüften Anmeldungen erhöht.
Insgesamt wurden letztendlich 71,5 % der geprüften Anmeldungen stattgegeben und ein Patentschutz erteilt. Vergleicht man den Wert mit der Rate aus dem Jahr 2010 (ca. 55 %) ist eine deutliche Zunahme zu erkennen. Das spricht dafür, dass die Japaner ihre Patentanmeldungen besser vorbereiten, oder dass der JPO doch etwas milder geworden ist.
Gegen die 66.599 Zurückweisungsbeschlüsse wurde in insgesamt 21.858 Fällen Beschwerde eingelegt. Etwa die Hälfte der Beschwerdeanträge wurde von den Prüfern des JPO noch einmal unter die Lupe genommen, wovon 6.639 Patentanmeldungen dann doch noch stattgegeben wurden.
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | |
Patentanmeldungen | 344 598 | 342 610 | 342 796 | 328 436 | 325 989 | 318 721 |
Prüfungsverfahren |
222 693 | 238 323 | 274 791 | 277 079 | 227 142 | 235 809 |
Wiedereingeführtes Patenteinspruchsverfahren wird häufig genutzt
Zum 1. April 2015 wurde in Japan das Einspruchsverfahren gegen Patente erneut eingeführt, nachdem es 2004 abgeschafft wurde. In der folgenden Tabelle sind die vom Japanischen Patentamt bereitgestellte Statistiken zu erhobenen Einsprüchen für den Zeitraum zwischen April 2015 und Dezember 2016 zusammengefasst. Etwa die Hälfte der Einsprüche wurde geprüft. In 55 Fällen wurde die Patenteintragung in der Folge komplett oder teilweise gelöscht.
Einsprüche | geprüft | Widerrufs-entscheidung | Aufrecht-erhaltung (nach Änderung | Aufrecht-erhaltung (ohne Änderung) | Abgelehnte Einsprüche | Zurückgezogene Einsprüche |
1585 | 865 | 55 | 232 | 412 | 6 | 7 |
Überarbeitung des JMarkenG
Am 1. April sind neue Revisionen bezüglich der Prüfungsrichtlinien des JMarkenG in Kraft getreten. Betroffen ist hauptsächlich Art. 4, in dem Marken, für die keine Markenregistrierung erlangt werden kann, geregelt werden. Beispielsweise wurden anhand aktueller Gerichtsentscheidungen im Gesetztext folgende verdeutlicht:
- Arten von Marken, die gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen
- Marken, die Namen oder Pseudonyme berühmter Personen darstellen
Zudem wurden die Prüfungsgrundlagen für die Beurteilung der Markenähnlichkeit verdeutlicht und aktualisiert. Betroffen sind hier Aussprache, Konzept und Ähnlichkeit sowie Marken, die Verwirrung über den Ursprung von Waren oder Dienstleistungen verursachen können.
Beschleunigte Prüfung von Markenanmeldungen
Zudem wurde vom Japanischen Patentamt bekanntgegeben, dass die übliche Prüfdauer von vier bis sechs Monaten verkürzt werden kann. In folgenden Fällen lässt sich die Prüfdauer gegebenenfalls als beschleunigte Prüfung auf 2 Monate verkürzen lassen kann:
- Basisanmeldungen von Internationalen Registrierungen auf Grundlage des Madrider Protokolls
- Anmeldungen, die einen Schutz für Waren/Dienstleistungen anstreben und im Anhang der Ausführungsbestimmungen zum Markengesetz aufgeführt sind
- Anmeldungen, die einen Schutz für Waren/Dienstleistungen anstreben, die in den Richtlinien zur Prüfung ähnlicher Waren/Dienstleistungen aufgeführt sind
Quellen:
Text: Esaki & Associates Newsletter May 2017
Bild: JPO / Twitter