Mit dem 1. Januar 2018 tritt auch die neueste Version der Nizza-Klassifikation in Kraft. Es handelt sich um die kontinuierliche Fortsetzung der bisherigen Version aus 2017 mit kleineren Anpassungen.
Die Nizza-Klassifikation
Die bis heute gültigen 45 Nizza-Klassen wurden 1957 in einem Überkommen geschlossen, um die Einteilung von Waren und Dienstleistungen bei der Markenanmeldung weltweit zu vereinheitlichen. Unterzeichnet wurde dieses Abkommen in der französischen Stadt Nizza. Die Klassifikation wird in ganz Europa, aber auch in zahlreichen Staaten Afrikas und der arabischen Welt verwendet. Ca. 150 Ämter für Markenschutz wenden die Nizza-Klassifikation weltweit an.
Bei jeder Markenanmeldung muss angegeben werden, für welche Nizza-Klassen die Marke eingetragen werden soll. Nicht selten wird für ein Produkt eine mehrfache Anmeldung in verschiedenen Klassen nötig- zum Beispiel für seine Bestandteile oder auch für das vollständige Produkt. Von den 45 Nizza-Klassen sind die Klassen 1-34 für Waren, die restlichen elf Klassen für Dienstleistungen angelegt. Bis zum 31.12. galt die 11. Ausgabe der Klassifikation von Nizza (Wir berichteten: NCL 11-2017) – seit dem 1. Januar ist nun die Version 2018 in Kraft.
Was ist neu? Nizza-Klassifikation 2018
Die Nizza-Klassifikation 2018 ist eine kontinuierliche Fortsetzung der bisherigen Version 2017 mit kleineren Anpassungen. Neues findet sich vor allem in neuen Waren – und Industrieentwicklungen. Waren auch schon 2017 Speiseersatz und diätetische Nahrungsmittel und Getränke für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke in der Klasse 5 angesiedelt, präzisiert die neue Version nochmals, dass folgende Nahrungsmittel und Getränke dort nicht enthalten sind:
- fettarme Kartoffelchips (Kl. 29)
- proteinreiche Getreideriegel (Kl. 30)
- isotonische Getränke (Kl. 32)
Auch Klasse 7 macht auf sich aufmerksam. Denn diese Klasse enthält Maschinen, Werkzeugmaschinen und kraftbetriebene Werkzeuge, ebenso Motoren und Triebwerke und auch 3-D-Drucker und Industrieroboter. Gerade bei den letztgenannten Industrierobotern wird aber genau unterschieden, denn ausdrücklich ausgeschlossen in dieser Klasse sind:
- humanoide Roboter mit künstlicher Intelligenz (Kl. 9)
- Laborroboter (Kl. 9)
- Lehrroboter (Kl. 9)
- Roboter für die Sicherheitsüberwachung (Kl. 9)
- Operationsroboter (Kl. 10)
- Roboterautos (Kl. 12)
- selbstspielende Schlagzeuge (Kl. 15)
- Spielzeugroboter (Kl. 28)
Onlinepublikation NCLPUB bietet aktuellen Überblick
Um in diesen Spezifikationen den Überblick zu behalten, bietet die World Intellectual Property Organization (WIPO) seit Ende September 2017 auch eine Onlinedatenbank an. Die Onlinepublikation NCLPUB bietet die jeweils aktuelle Editionsversion der Klassifikation, derzeit in den Sprachen Englisch, Französisch und Spanisch. Eine Suchfunktion ermöglicht es, einen gesuchten Begriff oder eine Grundnummer in der Klassifikation zu finden. Das NCLPUB ersetzt das bisherige Onlineangebot NicePub.
Die gewünschten und die korrekten Nizza-Klassen zu wählen, auch weder zu viel noch zu wenige Klassen zu nutzen, bleibt dennoch eine Herausforderung. Und ist rechtlich heikel: Eine falsch oder nicht vollständig durchgeführte Markenrecherche kann dazu führen, dass die jüngere eigene Markeneintragung letztlich keinen Bestand hat.
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Quellen:
DPMA Nizza Klassifikation 2018
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