Die Gesellschaft Forge de Laguiole SARL kann der Eintragung der Unionsmarke „Laguiole“ insbesondere in Klasse 8, „Messerschmiedewaren und Bestecke“, widersprechen. Forge de Laguiole hat jedoch nur auf die Klassen und Bereiche Einfluss, in denen der Markeninhaber tatsächlich nicht tätig ist. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 05.04.2017 entschieden.
Herr Gilbert Szajner („der Kläger“), der bis zum jetzigen Urteil Inhaber der Marke war, meldete im Jahr 2001 beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) die Unionsmarke LAGUIOLE für die Nizza-Klassen 8, 14, 16, 18, 20, 21, 28, 34 und 38 an.
Die Eintragung der Unionsmarke (UM) erfolgte im Frühjahr 2005. Ein halbes Jahr später beantragte Forge de Laguiole, eine französische Gesellschaft, die für ihre Messer bekannt ist, die teilweise Nichtigerklärung der UM Laguiole. Der Antrag richtete sich gegen alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Die Gesellschaft macht dabei geltend, dass sie ihre Firma, deren Geltungsbereich nicht nur örtlich sei, nach französischem Recht dazu berechtige, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Erst beim zweiten Anlauf: EUIPO gibt dem Antrag der Nichtigkeitserklärung statt
Nachdem Forge de Laguiole im ersten Anlauf Ende 2006 mit seiner Nichtigkeitserklärung vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO scheiterte, und er gegen diese Entscheidung klagte, gelang es ihr im zweiten Anlauf die Erste Beschwerdekammer zu überzeugen. Im Jahr 2011 gab das EUIPO der Beschwerde von Forge de Laguiole aufgrund der Verwechslungsgefahr zwischen der Firma dieser Gesellschaft und der Marke Laguiole statt. Die Kammer hat die Marke für die Waren der Klassen 8, 14, 16, 18, 20, 21, 28 und 34 für nichtig erklärt.
Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38 („Telekommunikation“) hat sie die Beschwerde aber zurückgewiesen.
Im vorliegenden Fall sei der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft hinsichtlich „Anfertigung und Verkauf jeglicher Messerschmiede- und Schneidwaren“ aber hinreichend präzise. Selbst wenn man unterstellte, dass der Wortlaut des Unternehmensgegenstands „Anfertigung und Verkauf jeglicher Geschenkartikel und Souvenirs – jeglicher Artikel im Zusammenhang mit Tischkultur“ unpräzise sei, wäre die Firma der Antragstellerin schutzwürdig, zumindest in den Bereichen, in denen sie vor Anmeldung der Marke LAGUIOLE tatsächlich tätig gewesen sei.
Der Kläger erhob daraufhin beim Gemeinschaftsgericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.
„LAGUIOLE“: EuG hebt die Entscheidung des EUIPO teilweise auf
Mit Urteil vom 21.10.2014 hob das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des EUIPO teilweise auf. Es bestätigte die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE nur für die Waren, die in bestimmte Bereiche, wie Messerschmiedewaren und Bestecke, fallen. Im Gegensatz zum EUIPO beschloss das EuG die Marke LAGUIOLE für die anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufrecht zu erhalten, da Forge de Laguiole in diesen Bereichen nicht tatsächlich tätig gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung des EuG hat das EUIPO und Forge de Laguiole Rechtsmittel eingelegt.
EuGH stellt sich auf die Seite des EuG, bestätigt aber den Grundsatz der Beschwerde
Unterstützt von Forge de Laguiole hat das EUIPO, das mit dem Urteil des EuG nicht einverstanden war, beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt und die Aufhebung des Urteils beantragt – allerdings ohne Erfolg. Der EuGH bestätigte somit das Urteil des EuG.
Das EuG hat zur Beurteilung des Schutzes der Firma einer Gesellschaft, der vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats gewährt wird, die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, von den nationalen Gerichten ausgelegt werden. Damit muss es auch eine Entscheidung berücksichtigen können, die nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO von einem nationalen Gericht erlassen wurde.
Folglich ist das EuG zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem anzuwendenden französischen Recht der Schutz, auf den sich Forge de Laguiole aufgrund seiner Firma berufen kann, nur für die Tätigkeiten gilt, die von diesem Unternehmen tatsächlich ausgeübt werden.
Dabei hat das Gericht zwar nicht ausdrücklich vorab die Kriterien angeführt, anhand derer die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen waren, und die französische Rechtsprechung, auf die sich die Parteien berufen haben, nur im Rahmen seiner Prüfung der Verwechslungsgefahr des angefochtenen Urteils zitiert hat.
Aus dem angefochtenen Urteil geht aber klar hervor, dass das Gericht bei seiner Prüfung dieser Tätigkeite ausdrücklich nicht nur auf die Natur der betroffenen Waren, sondern auch auf deren Bestimmung, Verwendungszweck, Kundschaft sowie Vertriebswege abgestellt hat. Daraus folgt, dass das Vorbringen des EUIPO und von Forge de Laguiole auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.
Das EuG hat die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zutreffend bestimmt und demnach die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE zu Recht auf die Waren beschränkt, die unter diese Tätigkeiten fallen (nämlich die Waren, die zu den Nizza-Klassen8, 14, 16, 18, 20, 21, 28, 34 gehören, darunter auch Messerschmiedewaren und Bestecke).
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Quelle:
Text: Urteil EuGH vom 05.04.2017, Az.: C-598/14 P
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