Den Markennamen eines schnellen Autos kann man wohl auch schnell verlieren. Ferrari muss seine Rechte am Namen ihres in den 80ern und 90ern beliebten Sportwagen „Testarossa“ abgeben. Ein Spielzeughersteller aus Bayern hat in der augenscheinlichen Inaktivität der italienischen Marke seine Chance gewittert und sie genutzt. Das Landgericht Düsseldorf entschied auf Löschung der Marke.
Gegen Lizenzgebühr: Unternehmer aus Nürnberg benutzt Testarossa Marke
Der Unternehmer Kurt Hesse ist Chef der Autec AG in Nürnberg, Spezialist für unter anderem ferngesteuerte Autos und Flugmodelle und ehemaliger Hersteller der legendären Carrera Rennbahn. Neben Spielzeug vertreibt er auch weitere Produkte wie z.B. E-Bikes oder Rasierapparate – und benutzt dabei den Modellnamen „Testarossa“.
Der Ferrari „Testarossa“, ein 446 PS starker Sportwagen, berühmt u. a. durch die TV-Kultserie Miami Vice, lief von 1984 bis 1996 in Italien vom Band. Der Name „Testarossa“ kommt aus dem italienischen und bedeutet so viel wie roter Kopf oder rote Spitze, eine Anlehnung die roten Kappen auf den Zylinderköpfen des Autos.
Nachdem Kurt Hesse für die Nutzung des Namens des legendären Sportwagens nicht weiter hohe Lizenzgebühren an den italienischen Automobilhersteller bezahlen wollte, hatte er 2013 eine eigene Marke „Testa Rossa“ vor dem DPMA angemeldet und 2014 auch vor dem Europäischen Markenamt. Ferrari wiederum hat hier gegen beide Markenanmeldungen Widerspruch eingelegt auf Grund älterer Markenrechte. Hesse hat als Retourkutsche vor den Ämtern die Löschung der Ferrari-Marken wegen Nichtbenutzung beantragt.
Marke nicht ausreichend verwendet: Löschungsantrag stattgegeben
2016 hat Hesse dann Klage eingereicht und die Löschung der älteren Marken von Ferrari verlangt, nachdem man sich inzwischen schon oft vor Gericht und vor den Ämtern getroffen hatte.
Hesse hatte mit seinem Antrag bereits vor den Ämtern Erfolg und bekam nun auch vom Düsseldorfer Landgericht Recht. Ferrari muss seine deutsche und internationale Marke Testarossa löschen. Ferrari habe die Marke in den letzten fünf Jahren nicht mehr ausreichend verwendet, befand das Gericht. „Eine Marke muss genutzt werden, damit sie geschützt bleibt. Das hat das Unternehmen hier nicht getan,“ erklärt Miriam Reinart vom Landgericht Düsseldorf.
Für Ferrari nicht nachvollziehbar, da man doch nach wie vor mit der Wartung, Reparatur und Aufbereitung des Testarossas beschäftigt sei. Das stellt nach Ansicht der Italiener eine fortwährende Nutzung der Marke dar. Die Richter sahen darin jedoch lediglich die Nutzung der Dachmarke Ferrari, unter der die Dienstleistungen angeboten werden. Die Nutzung des Markennamens Testarossa hingegen erfolgt nur im Ersatzteilgeschäft, und das in einem nicht ausreichenden Umfang. Als letzte Chance bleibt Ferrari jetzt nur noch der Gang in die Berufung vor das Oberlandesgericht. Vor den Markenämtern hat Ferrari ja bereits Rechtsmittel gegen die teilweise Löschung der Marken eingelegt.
Die Entscheidung ist eine Warnung an alle Besitzer von bekannten Marken, die diese aber nicht mehr aktiv nutzen. Im schlimmsten Fall könnte man diese an einen direkten Wettbewerber verlieren.
Kommentar unserer Rechtsanwältin Angelika Hempel zur „ernsthaften Benutzung“ von Marken im Fall Testarossa:
Nach europäischem und deutschem Markenrecht muss ein Markeninhaber seine Marke(n) ernsthaft und vor allen Dingen markenmäßig benutzen, um nicht seine Rechte aus seinen Marken zu verlieren und wie Ferrari Gefahr zu laufen, dass eine Marke gelöscht wird.
Ob eine Marke „ernsthaft“ benutzt wird, wird daran gemessen, ob die Marke ihrer sog. Herkunftsfunktion gerecht wird. D.h. „ernsthafte Benutzung“ stellen nur solche Handlungen dar, die sich für den Verbraucher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Marke verstehen lassen. Eine Marke muss also tatsächlich zur Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden.
Und hier lag das Problem bei Ferrari.
Ferrari hat ursprünglich unter der Marke „Testarossa“ seine Waren vertrieben, nämlich den bekannten Sportwagen. Als die Produktion des Testarossa eingestellt wurde, erfolgte auch kein Vertrieb mehr von Waren (hier Pkw), wie sie in Zusammenhang mit der Marke angemeldet worden sind.
Wenn Ferrari jetzt meint, dass Reparatur und Wartungsarbeiten an alten Testarossa doch für die Benutzung ausreichend wären, so kann dem nicht zugestimmt werden. Ferrari hat seine alten Marken weder für Reparatur-Dienstleistungen angemeldet, noch werden diese Tätigkeiten unter dem Namen „Testarossa“ angeboten. Wie das LG Düsseldorf festgestellt hat, erfolgen Reparaturen in Werkstätten von Ferrari unter dem Namen von Ferrari. Ersatzteile besorgt man sich im Zweifelsfall auch bei Ferrari und nicht bei einem Unternehmen namens „Testarossa“.
„Ernsthaft benutzen“ bedeutet eine Marke konkret für die Waren und/oder Dienstleistungen, die ich bei der Anmeldung angeben haben, zu verwenden. Versäume ich das als Markeninhaber, vertreibe ich beispielsweise bei einer Marke, die für Schuhe eingetragen ist, Haushaltswaren, so mag ich die Marke zwar benutzt haben, aber eben nicht „markenmäßig“, also für die Dinge, die ich ursprünglich mit der Marke schützen wollte.
Die „ernsthafte und markenmäßige Benutzung“ ist eine Falle, in die Markeninhaber regelmäßig und immer wieder geraten. Denn viele „benutzen“ ihre Marke zwar, aber eben nicht so, wie es offiziell erfolgen muss.
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Quellen:
Bilder: Frank and Mira Fan – de.wikipedia.org CC-BY-SA 2.0 | jingoba / Pixabay.com / CC0 License