Erfolg für Coca-Cola: Der Europäische Gerichtshof hat heute einen jahrelangen Rechtsstreit zugunsten des amerikanischen Getränkeriesen entschieden. Ein syrischer Getränkehersteller darf seine „Master-Cola“ nicht als Unionsmarke eintragen lassen, da die Gefahr des „wirtschaftlichen Trittbrettfahrens“ besteht.
Der „Cola-Konflikt“ hat seinen Ursprung bereits im Mai 2010: Damals hatte die Modern Industrial & Trading Investment Co. Ltd (“Mitico”) mit Sitz im syrischen Damaskus beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) einen Antrag auf die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gestellt (Nizzaklassen 29, 30, 32). Die Coca Cola Company legte postwendend Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein, da man der Auffassung war, dass die „Master“ Colamarke von Mitico die eigenen bereits eingetragenen Coca-Cola Wortmarken verletze.
Beschwerdekammer: Deutliche Unterschiede im Wortlaut
Die Beschwerdekammer nahm zu Kenntnis, dass die „Master“ Marke ebenfalls in der von Coca Cola verwendeten kunstvollen „Spencer“ Schriftart geschrieben ist. Zudem seien auch das „a“ im Schriftzug und der langgezogene erste Buchstabe nahezu identisch zur Coca Cola Marke. Die Wortmarken seien somit aus visueller Sicht sehr ähnlich, jedoch gebe es laut der Beschwerdekammer eindeutige Unterschiede im Klang der beiden Wortmarken. Diese kam letztendlich zum Schluss, dass Coca Cola keinen alleinigen Anspruch auf die „Spencer“ Schrift habe und die Konsumenten doch textlich zwischen „Master“ und „Coca-Cola“ unterscheiden könnten.
Natürlich unzufrieden mit der Entscheidung klagten die Amerikaner vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen das Urteil. Der EuGH stellte ebenfalls die leichten Gemeinsamkeiten in der Schrift fest, hob aber in diesem Fall die Wichtigkeit der visuellen Erscheinung gegenüber des Wortlauts selbst hervor. Da das Design der Colaflaschen von Mitico exakt dem der originalen Coca-Cola Flaschen ähnelt (Weiße Schrift auf rotem Band) und Konsumenten in Selbstbedienungsläden in der Regel stark vom Erscheinungsbild der Produkte geleitet werden, bestehe eine Verwechslungsgefahr.
Der EuGH widersprach somit der Beschwerdekammer und kam zu dem Entschluss, dass die Beschwerdekammer in einem weiteren Schritt die Gefahr des „wirtschaftlichen Trittbrettfahrens“ hätte prüfen müssen. Das tat diese in der Folge auch, wies den Einspruch von Coca-Cola aber erneut ab.
EuGH: Mitico will Coca-Cola Wertschätzung nutzen
Coca Cola brachte den Fall darauf erneut vor den Europäischen Gerichtshof. In dem jetzt veröffentlichten Urteil vertritt der EuGH die Ansicht, dass Mitico mit ihrer „Master“- Cola die Wertschätzung der Coca-Cola Marke in westlichen Verkehrskreisen ausnutzen wolle. Denn durch die Anmeldung einer Unionsmarke sei davon auszugehen, dass das Unternehmen die in Europa angemeldete Marke auch so in dieser Form kommerziell nutzen wolle. Folglich müsse laut den Richtern eine Prognose über die Vermarktung des Markenprodukts in der EU gestellt werden.
Dazu müsste in dem Fall geprüft werden, wie die „Master“ Marke bisher im Nahen- und Mittleren-Osten vermarktet wurde. Und da dort die rot-weiße Gesamterscheinung der „Master“-Cola sehr stark an die originale Coca-Cola erinnert, kann angenommen werden, dass Verbraucher in der EU einen Zusammenhang zwischen den beiden Marken herstellen werden. Aufgrund der Gefahr des „wirtschaftlichen Trittbrettfahrens“ sei die Unionsmarke des syrischen Unternehmens nach Ansicht des EuGH somit nicht zulässig und darf nicht angemeldet werden.
Beide Parteien noch die Möglichkeit innerhalb 2 Monaten gegen die Entscheidung vorzugehen. Der „Cola-Konflikt“ könnte somit noch nicht endgültig beendet sein…
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Quelle:
Text: Lexdellmeier.com