Ein aktuelles Urteil zur Löschung einer Wort-/Bildmarke wurde durch das Münchner Landesgericht bestätigt und durchgesetzt. Hierbei ging es um das bekannte Koch- und Rezeptportal „chefkoch.de“. Die Domaininhaberin klagte gegen ein chinesisches Unternehmen mit dem Namen „Chefkoch“. Letztendlich entschied die Bekanntheit über Sieg oder Niederlage von Chefkoch.de’s Klage.
Das bekannte und oft genutzte Portal „chefkoch.de“ klagt seit Mitte 2014 gegen ein 2008 gegründetes chinesisches Unternehmen mit dem selben Namen. Das chinesische Unternehmen für Küchengeräte- und -werkzeuge stellte am 30.07.2012 einen Antrag für die Wort-/Bildmarke „Chefkoch“ beim Deutschen Patent- und Markenamt. Diese wurde am 01.11.2012 eingetragen und schließlich am 07.12.2012 veröffentlicht.
Ähnlichkeit vom Gericht abgelehnt
Gegen diese eingetragene Wort-/Bildmarke klagte die Domaininhaberin. Grund für den Löschungsantrag und die Unterlassung der Nutzung der Marke sei die Ähnlichkeit zur Marke (chefkoch.de) der Klägerin. Sie ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke (30631115) mit Priorität für Waren und Dienstleistungen der Klasse 16, 38 und 41. Des Weiteren ist die Marke eingetragen für die „Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch hinterlegbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind“. Ebenso ist sie die Inhaberin der Wortmarke „Chefkoch“ (30106953) mit Priorität für das „Errichten und Betreiben eines sogenannten Internetportals zum Thema Rezepte und Speisenzubereitung, insbesondere Aufbau und Pflege einer Rezeptdatenbank mit Tauschbörse von Rezepten“.
Das Logo von chefkoch.de stellt eine Kochmütze mit darunter, mittig liegendem Namen dar. Auch das Logo der Angeklagten besteht aus einer Kochmütze mit darunter liegendem Namen. Die Richter konnten jedoch keine Ähnlichkeiten zwischen den beiden Logos erkennen und wiesen den ersten Antrag der Klägerin Ende 2014 ab. Die Kochmütze der 1. Klagemarke (chefkoch.de) sei eher in einer Art „Turmform“ und somit an den französischen Koch Marie Antoine Carême zurückzuführen. Die Kochmütze des angeklagten Unternehmens gleiche eher einer Ballonmütze und sei somit auf die englische Küche zurückzuführen. Somit sei eine deutliche Unterscheidung beider Logos möglich.
Über diese Entscheidung legte die Klägerin Beschwerde beim Bundespatentgericht ein mit dem Hinweis wie hoch die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Bekanntheit Ihres Portals sei.
Nutzerzahl entscheidet über Löschungsantrag
Entscheidend bei der Urteilsfällung war für die Richter, dass die Marke der Klägerin sehr bekannt ist und Ihr Portal enorme Nutzerzahlen aufweist. Durch eben diesen Bekanntheitsgrad habe sich die Marke als Rezepte- und Küchenportal in den Köpfen der Bevölkerung etabliert und gilt somit als Hauptgrund für den Verstoß gegen die Markenrechte der Klägerin.
Im Jahre 2015 besaß das Webportal bereits über 2,2 Milliarden Aufrufe und stellt sich somit als der Marktführer unter ihren Konkurrenten heraus. Alleine vom Dezember 2015 bis zum Dezember 2016 konnte das Portal pro Monat zwischen 14,89 Mio. und 19,47 Mio. Unique User verzeichnen.
Durch diese hohen Nutzerzahlen würden die Nutzer aufgrund der Ähnlichkeiten eine Verbindung zwischen den beiden Marken herstellen. Auch die unterschiedlich angebotene Waren konnten an dieser Entscheidung nichts ändern.
Haben die Chinese Chefkoch.de’s Bekanntheitsgrad ausgenutzt?!
Der Beklagten wurde vorgeworfen, dass sie ihre Marke bewusst so gewählt hatte, um von dem Ruf und der Bekanntheit der Marke der Klägerin zu profitieren. Das Landesgericht München bestätigte die Klage und somit auch den Löschungsantrag der Klägerin. Begründet wurde das Urteil (vom 13.12.2016, Az.: 33 O 7174/16) damit, dass die Unterscheidungskraft der Medien präsenten Wort-/Bildmarke der Klägerin von der Beklagten ausgenutzt wurde. Das Gericht hielt fest, dass in solch einem Fall die Bekanntheit des Portals mit der Bekanntheit der Wort-/Bildmarke gleichzusetzen sei. Auch der Unterlassungsanspruch der Klägerin wurde hinsichtlich der eindeutigen Sachlage bestätigt.
Eine andere Marke ist Ihrer zum Verwechseln ähnlich?
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Quellen: Urteil LG München I vom 13.12.2016
Statistik: Statista
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