Bei einer Bildkombination aus Euro- und Dollarzeichen könnte man an Geldwechselgeschäfte denken. Das EUIPO lehnte daher die gewünschte Eintragung als Unionsmarke ab, doch der EuG hob die Entscheidung auf. Warum?
Icons und Symbole sind aus der mobilen Internetwelt nicht mehr wegzudenken. Absolut geläufig sind natürlich auch die Symbole für Euro und Dollar. Eine bildliche Kombination aus beiden wollte sich 2015 das polnische Unternehmen Cinkciarz als Unionsmarke für folgende Waren und Dienstleistungen schützen lassen: Computersoftware, Finanzwesen, insbesondere Geldwechselgeschäfte, und Veröffentlichungen.
Das EUIPO lehnte jedoch die gewünschte Markeneintragung ab. Das angemeldete Zeichen weise einen beschreibenden Charakter auf und sei daher nicht unterscheidungsfähig, begründete das EUIPO seine Entscheidung. Das EUIPO war der Ansicht, dass die verwendeten kreisrunden Bildelemente die bekannten Währungssymbole „nicht hinreichend“ veränderten, und sie eine klare Botschaft für die in der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen an „maßgebliche Verkehrskreise“ vermittelten.
Das Unternehmen Cinkciarz wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und forderte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.
Der EuG urteilte Anfang März: Das Europäische Gericht hob die Zurückweisung der Bildmarke mit den Währungssymbolen als Unionsmarke durch den EUIPO auf.
Das Schlüsselargument des Gerichts ist, dass das EUIPO zu pauschal in seiner Entscheidungsbegründung gewesen sei.
Jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen ist zu begründen
Das Gericht betont, dass jede Ablehnung einer Eintragung durch das EUIPO grundsätzlich in Bezug auf jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu begründen ist. Anders ist es, wenn dasselbe Eintragungshindernis für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen gilt. In dem Fall könnte das EUIPO eine pauschale Begründung nennen, dies lag aber in dem hier verhandelten Fall nicht vor. Denn die von Cinkciarz gewünschten Waren und Dienstleistungen wiesen keinen „so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander“ auf, dass sie eine „hinreichend homogene Gruppe von Waren oder Dienstleistungen“ bildeten, argumentierte der EuG. Ein solcher Zusammenhang ist vor allem auf Grundlage der Eigenschaften zu finden, die den gewünschten Waren und Dienstleistungen gemeinsam sind, präzisierte das Gericht.
Keine gemeinsame Eigenschaft aller betroffenen Waren und Dienstleistungen
Dazu prüfte das Gericht die drei betroffenen Waren und Dienstleistungen Computersoftware, Finanzwesen, insbesondere Geldwechselgeschäfte, und Veröffentlichungen. Mehr als 80 Waren und Dienstleistungen würden von der angemeldeten Unionsmarke in diesen drei, sehr verschiedenen Klassen erfasst, das EUIPO aber hatte sich lediglich auf den Zusammenhang mit Geldwechselgeschäften bezogen. Dies aber sei keine gemeinsame Eigenschaft aller betroffenen Waren und Dienstleistungen. Denn für alle anderen, die keinen Zusammenhang mit Geldwechselgeschäften aufweisen, hätte das EUIPO eigene Begründungen formulieren müssen.
Begründungsmangel auch in der Schlussfolgerung zur mangelnden Unterscheidungskraft
Doch selbst wenn alle drei betroffenen Waren und Dienstleistungen tatsächlich einen Zusammenhang mit Geldwechselgeschäften aufgewiesen hätten, würde der EuG die Entscheidung des EUIPO noch aus einem weiteren Grund aufheben. Denn das EUIPO habe auch nicht ausreichend begründet, warum es maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht wäre, „unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung aller in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu erkennen“. Anders formuliert: es fehlte die Begründung, warum maßgebliche Verkehrskreise bei einer Bildkombination von Euro- und Dollarzeichen an Geldwechselgeschäfte denken könnten. Daher sieht der EuGH auch einen Begründungsmangel des EUIPO in seiner Schlussfolgerung zur mangelnden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke.
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Quellen:
Bild:
Aus der Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union entnommen || geralt / pixabay.com / CC0 License