Eine online gekaufte Matratze kann auch ohne Schutzfolie im Widerruf zurückgegeben werden, stellte der Generalanwalt des EuGH in seinem heutigen Schlussantrag fest. Nach seiner Auslegung gehört sie nicht zu den versiegelten Waren, die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind.
Vorgeschichte beginnt mit Onlinekauf einer Matratze
Herr Sascha Ledowski, der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, bestellte am 25. November 2014 zu privaten Zwecken über die Website von Klägerin slewo eine Matratze. Er machte von seinem Widerruf Gebrauch, nachdem er die Schutzfolie von der Matratze entfernt hatte. Slewo lehnte dies ab und berief sich auf eine Vertragsklausel, nach der das Widerrufsrecht für versiegelte Waren aus Hygienegründen erlösche, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Der BGH sieht als entscheidend in diesem Rechtsstreit an, ob Matratzen im Sinn der entsprechenden EU Verordnung als versiegelte Waren mit eingeschränkten Widerrufsrecht zu sehen sind. Denn Matratzen können zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, könnten aber durch geeignete Reinigungsmaßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden.
Das Vorabentscheidungsersuchen bittet daher um die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU und die dort beschriebene Beschränkung des Rechts auf Widerruf für einen Vertrag im Fernabsatz. Die Vorlagefrage fand großes internationales Interesse: die belgische und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission reichten schriftliche Erklärungen dazu ein. Die italienische Regierung wie auch die Europäische Kommission plädierten für den Erhalt des Widerrufsrechts der Verbraucher.
Generalanwalt stärkt Verbraucherschutz
Der Generalanwalt stärkt mit seiner Auslegung in seinem heutigen Schlussantrag den Verbraucherschutz. Den Verbrauchern müsse es möglich sein, die gekaufte Ware zu prüfen und zu untersuchen, dies jedoch nur, soweit es erforderlich ist, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise dieser Ware festzustellen. Der Generalanwalt hält eine Matratze insoweit mit einem Kleidungsstück für vergleichbar, dessen Rückgabe an den Unternehmer der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat.
Matratzen fallen nicht unter versiegelte Waren
Der Generalanwalt empfiehlt daher die Auslegung der EU Richtlinie in der Weise, dass Waren wie etwa Matratzen, die nach direktem menschlichen Körperkontakt durch den Unternehmer gereinigt werden können, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“ im Sinne dieser Vorschrift fallen. Die Klage von slewo sei daher abzuweisen. Wenn sich der EuGH seinem Urteil seinem Generalanwalt anschließen sollte, wäre der Verbraucherschutz gestärkt.
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Quelle:
Schlussantrag des Generalanwalts C:2018:1041 slewo
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