Ähnlichkeiten in Wort- und Bildmarken sorgen immer wieder für namhafte Rechtsverfahren, so auch bei Infinita versus Infinia. In einem Widerspruchsverfahren stritten sich die beiden Markeninhaber, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen ihren Marken vorliege oder nicht. Das Besondere an dem Fall: es ging gleichzeitig auch um die Verwechslungsgefahr von Arzneimitteln sowie Medizinprodukten auf der einen und Lebensmitteln auf der anderen Seite. Das Bundespatentgericht hat in dem Fall entschieden.
Das offensichtliche wurde auch vor Gericht bestätigt: Infinita und Infinia sind einander sehr ähnlich, und auch als Wortbildmarke blieb noch eine hohe Ähnlichkeit unbestritten. Die nun vor Gericht behandelte Frage aber lautete: sind die zur Anmeldung gebrachten Waren und Dienstleistungen einander so ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr vorliegt? Vor allem im Bereich Kosmetika verwischen für den Verbraucher Medizinprodukte mit dem kosmetischen Angebot der Lebensmittelhersteller.
Für Widerspruchsverfahren in Healthcare & Lifesciences ist die Klasseneinteilung wichtig
Die Widerspruchsmarke ist in Klasse 5 für pharmazeutische Präparate und Präparate für medizinische Zwecke, diätische Substanzen für medizinische Zwecke, Präparate für die Gesundheitspflege für medizinische Zwecke, Babykost sowie Pflaster, Verbandmaterial und Desinfektionsmittel eingetragen.
Das Bundespatentgericht kam in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die zur Anmeldung gebrachten Kosmetika (Klasse 3) den geschützten pharmazeutischen Präparaten für die Gesundheitspflege (Klasse 5) überdurchschnittlich nahe kommen, da zwischen dermatologischen Hautcremes und pflegenden Hautcremes ein fließender Übergang besteht. Dies nahm das Gericht auch für ätherische Öle, Badezusätze und Badesalze an, für die die Wortbildmarke infinita ebenfalls angemeldet wurde, da diese oft auch zu medizinischen Zwecken angeboten werden, beispielsweise gegen Rückenbeschwerden.
Des weiteren ging das Bundespatentgericht davon aus, dass die zur Anmeldung gebrachten Nahrungsergänzungsmittel (Klasse 5) und Dienstleistungen eines Apothekers (Klasse 44) den pharmazeutischen Präparate für die Gesundheitspflege (Klasse 5), für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, ähnlich sind. Eine Ähnlichkeit lehnte es dagegen unter anderem für pflanzliche Aromastoffe für Getränke, Rasierwasser, Intimgleitmittel, Kontaktlinsenreinigungsmittel, Zahnbleichgele, Onduliermittel für Haare oder Bräunungstabletten ab, da diese lediglich geschmacklichen oder ästhetischen Zwecken dienen.
Weitreichende Recherchen auf Ähnlichkeiten verhindern Widerspruchsverfahren
Die Entscheidung macht einerseits deutlich, dass bei Ähnlichkeitsrecherchen Vorsicht geboten ist. Eine Recherche nur auf die eigene Klasse zu beschränken ist gerade im Bereich Healthcare & Lifescienses riskant, also bei Marken für Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel und Kosmetika.
Das Urteil zeigt andererseits aber auch, weshalb es gerade bei Marken in diesem Bereich ratsam sein kann, statt der Oberbegriffe, der Class Scopes, nur konkrete Begriffe zur Anmeldung zu bringen. Solche Streitverfahren könnten von vorneherein vermieden oder zumindest im Rahmen der Beschränkung der Warenverzeichnisse vergleichsweise einfach beigelegt werden.
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