Die Genauigkeit im Design bekannter Marken kann auch zum Problem werden. Der berühmte Porsche 911 kann möglicherweise seinen Designschutz verlieren, weil sich die Marke treu bleibt. Das EUIPO entschied auf Löschung des Designschutzes des Porsche Modells.
Damit wird die zunächst kaum bemerkte Löschung des Designschutzes für das wichtigste Porsche Modell zu einem wichtigen Rechtsfall für die gesamte nationale und internationale Autoindustrie. Denn nachdem der Widerspruch von Porsche gegen die Löschung vor der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abgelehnt wurde, reichte Porsche am 22. März 2018 einen Antrag ein auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (Case T-210/18). Verfahrensgegner ist ein deutscher Spielzeughersteller aus Nürnberg, die Autec AG mit ihrem Chef Kurt Hesse. Der deutsche Spielzeughersteller hatte die Löschung der Designschutzes für den Porsche 911 beantragt und vor dem EUIPO Recht bekommen.
Die Motivation des Nürnberger Unternehmens ist klar: solange der Designschutz besteht, sind hohe Lizenzgebühren von dem Spielzeughersteller an den berühmten Autohersteller zu zahlen, wenn die beliebten Modelle als Spielzeugautos nachgebaut werden. Hesse konnte sich bereits im letzten Jahr in einem ähnlichen Verfahren in der „Testarossa“ Marke von Ferrari erfolgreich durchsetzen – wir berichteten.
In dem Fall um die Testarossa-Marke von Ferrari war das für das Gericht ausschlaggebende Argument, Ferrari habe die Marke in den letzten fünf Jahren nicht mehr ausreichend verwendet. In dem jetzigen Fall gegen den Porsche 911 lautet die Argumentation für die Löschung, dass sich die Markenmerkmale des 911 immer treu geblieben sind. Verglichen wurden mehrere Versionen des Porsche 911. Die Beschwerdekammer des EUIPO stellte dabei fest, dass die untersuchten Modelle in Form und Linienführung übereinstimmten und daher das strittige eingetragene Design des neueren Porsche 911 keine Eigenart aufweise, die den Designschutz für das neuere Modell des 911 rechtfertigen würde.
Neuere Varianten einer bekannten Marke unter neuen eingetragenen Designschutz?
Tatsächlich gilt für den Design- und Markenschutz: Designschutz für ein eingetragenes Design gilt für einen maximalen Zeitraum von 25 Jahren. Voraussetzung dafür ist die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 6.- 10., das 11.-15., das 16.-20. sowie auch das 21.-25. Jahr der Schutzdauer. Eine Marke wird über einen solchen Zeitraum oft mit den wesentlichen und die Marke kennzeichnenden Merkmalen weiterentwickelt. Durch neue Elemente im Design können dann aber auch neuere Varianten der Marke unter neuen eingetragenen Designschutz gestellt werden – wenn denn diese neue Eigenart auch vor Gericht Bestand hat.
Diese Frage wird nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären haben. Das Urteil und die Urteilsbegründung wird mit viel Aufmerksamkeit zu lesen sein. Vor wenigen Tagen erst hat der EuGH in einem anderen Fall zu der Frage geurteilt, ob ein Produktdesign als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein kann, wenn die technische Funktionalität der bestimmende Faktor für das Produktdesign ist. In diesem Zusammenhang machte das Gericht deutlich, dass in jüngere Zeit nur Merkmale als schutzfähig gewertet worden seien, wenn sie die optische Erscheinung des Erzeugnisses in irgendeiner Weise verbessern. Man darf also gespannt sein, wie der EuGH im Fall Porsche gegen Autec entscheiden wird. Ein Urteil ist erst nach vielen Monaten zu erwarten.
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