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BGH: IKEA’s „Malm“-Bett soll Kopie eines Frankfurter Möbeldesigners sein

7. Juli 2017

„Malm“ oder „Mo“ – was war zuerst? Das ist die zentrale Frage in dem seit Jahren anhalten Streit zwischen dem Frankfurter Möbeldesigner e15 und dem Möbelgiganten Ikea. Der Frankfurter Designer Philipp Mainzer (e15) hat nun einen Etappensieg gegen die Schweden erlangt, nachdem er bis vor den Bundesgerichtshof gegangen ist. Es geht um ein Bett und wer zuerst die Idee dazu hatte. Setzt sich das Frankfurter Designerbüro am Ende durch, dürfte ihm Schadenersatz von Ikea zustehen. Es kann sogar das Ende des „Malm“-Betts in Deutschland bedeuten! 

 

Malm vs. Mo – wer hat’s erfunden?

Malm_Ikea_Mo_e15

Schlicht, einfach und günstig: Das „Malm“-Bett ist ein Klassiker unter den Ikea-Betten. Doch wenn es nach dem Frankfurter Designer und Architekten Philipp Mainzer geht, hätte „Malm“ so nie verkauft werden dürfen, denn „Malm“ sieht aus wie eine Kopie von Mainzers Bett „Mo“ – und das bestreitet Ikea noch nicht einmal. Nicht nur die Maße sind verschieden, zudem ist der  Preisunterschied extrem: Das Massivholz-Bett „Mo“ gibt es in Eiche oder Nussbaum für knapp 3000 Euro. Das Malm-Bett aus Spanplatte mit Echtholzfurnier kostet derzeit als Doppelbett je nach Ausführung zwischen 200 und 300 Euro. Nichtdestotrotz: Das Design -und um das geht es- ist sich nahezu identisch.

 

In den Vorinstanzen gescheitert – nun Etappensieg vor dem Bundesgerichtshof

bundesgerichtshof_richter_iv

Philipp Mainzer stellte sein Bett Mo im Januar 2002 auf einer Möbelmesse in Köln vor. Das Design des Frankfurters wurde amt am 15. Juli 2002 als Geschmacksmuster angemeldet und am 25. November 2002 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Noch im selben Jahr tauchte ein sehr ähnliches Modell im Ikea-Katalog auf, damals noch unter dem Namen „Bergen„. 2003 war es dann soweit: Das Ikea-Bett kommt in Deutschland in den Handel und erreicht in den darauffolgenden Jahren Kult-Status.

Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe erzielte der 47-Jährige Frankfurter nun einen wichtigen Erfolg. Nachdem er Niederlagen in den Vorinstanzen (LG Düsseldorf – Urteil vom 26. Juli 2013 – 34 O 121/12 und OLG Düsseldorf – Urteil vom 15. Dezember 2015 – I-20 U 189/13) hinnehmen musste, hatte seine Revision vor dem BGH Erfolg, sodass das Oberlandesgericht Düsseldorf sich dem Fall noch einmal annehmen muss.

Vor Gericht hatte Ikea auf eine deutsche Ausnahmeregelung gesetzt, das sog. Vorbenutzungsrecht. Sie soll Designer davor bewahren, viel Zeit und Geld zu investieren, weil ein Anderer ohne ihr Wissen die gleiche Idee (bzw. hier das gleiche Design entwickelt) hat und sich dies schneller hat schützen lassen. Im Falle einer Überschneidung kann sich der Designer auf eben dieses Recht berufen und ist berechtigt das eigene Werk trotz der großer Ähnlichkeit zu vertreiben.

Ikea argumentiert aber, dass bereits von September bis Dezember 2001 das Bettgestell „BERGEN„ für den weltweiten Vertrieb entwickelt und konstruiert worden ist. Es sei ab Ende März 2002 an die IKEA-Filialen in Deutschland ausgeliefert worden. Das „Mo“-Bett wurde aber bereits Mitte Januar 2002 auf der Internationalen Möbelmesse in Köln ausgestellt. Dieser Punkt würde also an den Frankfurter gehen.

So soll Ikea bereits im Frühjahr 2002 ihre Version unter dem damaligen Namen „Bergen“ vorgestellt haben. Weil die Markteinführung von „Bergen“ aber in Schweden vorbereitet wurde, hilft das Ikea in dem Streit aber nicht weiter. Nach dem Urteil des BGH genießen nur in Deutschland entwickelte Designs den besonderen Schutz durch das Vorbenutzungsrecht.

 

Ikea muss nun eindeutige Beweise vorlegen

Ikea_Untersetzer_gebrochen

Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof die von der IKEA of Sweden AB im Ausland vorgenommen Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb des Bettgestells „BERGEN“ in Deutschland für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG nicht ausreichen lassen. Erforderlich ist vielmehr, dass die vom Gesetz verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung ebenso wie eine Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden haben.

Aufbauanleitungen und erste Designentwürfe hatte Ikea bereits in den Vorinstanzen gezeigt und das OLG überzeigt. Der BGH will nun aber auch konkrete Planungen für ein tragfähiges Vertriebsmodell sehen. Gelingt Ikea der Beweis nicht müsste die Firma den Verkauf des Betts einstellen – zumindest in Deutschland.

 

Sie haben Probleme mit dem Thema „Vorbenutzungsrecht“?

Dann sprechen Sie uns an! Unsere Anwälte sahen sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dieser Problematik konfrontiert. Vertrauen Sie auf diesen Erfahrungsschatz und vereinbaren Sie noch heute einen unverbindlichen Rückruf:

 

Quelle: 

Text: Pressemitteilung BGH

Bild: Screenshot Ikea.de (Malm-Bett) | Produktkatalog e15 (Mo-Bett) | Bundesgerichtshof.de | PublicDomainPictures / Pixabay.com / CC0-License

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Category iconDesignrecht Tag iconVorbenutzungsrecht,  Vorbenutzungsrecht Designrecht,  34 O 121/12,  Geschmacksmustergesetz,  I ZR 9/16,  I-20 U 189/13,  IKEA BERGEN,  Malm-Bett IKEA,  Mo e15,  Mo-Bett,  Geschmacksmuster

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