Der US-Hersteller Crocs verliert den Rechtsstreit um das Geschmacksmuster der bunten Kunststoffschuhe. Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Entscheidung des EUIPO, dass 2005 zu Unrecht ein Designschutz erteilt wurde. Denn das Schuhdesign war vor dem Antrag auf Schutzrechte schon länger als zwölf Monate bekannt.
Man hasst sie oder man liebt sie, die bunten löchrigen Gummiclogs, angelehnt an das holländische Original. In Zukunft dürfen auch Andere die Schuhe produzieren, denn das US-Amerikanische Unternehmen Crocs verliert in Europa seine Designrechte an den kultigen Tretern. Doch was ist passiert?
Geschmacksmuster fehlt es an Neuheit
Am 22. November 2004 meldete das US-Unternehmen Western Brands LLC das Crocs-Design als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an. Der Anmeldung beim EUIPO ging eine Patentanmeldung in der USA vom 28. Mai 2004 voraus.
Das im Februar 2005 genehmigte Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde dann in der Folge am 3. November 2005 auf das Unternehmen Crocs übertragen.
8 Jahre später dann, im Jahr 2013, richtete sich das französische Unternehmen Gifi Diffusion mit einem Antrag auf Nichtigkeitserklärung des Geschmacksmusters an das EUIPO. Bei den Franzosen war man der Ansicht, dass es dem eingetragenen Croc-Design gemäß dem EU-Markenrecht an Neuheit fehle.
Denn darin ist festgehalten, dass alle Geschmacksmuster, die länger als 12 Monate vor dem Prioritätstag (in diesem Fall die Einreichung der Patentanmeldung in den USA) am Markt bekannt sind, nicht als neu gelten und somit nicht mehr schutzfähig sind.
Am 6. Juni 2016 gab das EUIPO dem Antrag von Gifi Diffusion statt, denn: Die Schuhe im geschützten Design waren schon bereits 12 Monate vor dem genannten Stichtag auf der Crocs-Website sowie auf einer Messe präsentiert und zum Verkauf angeboten worden. Daher fehlte es nach Ansicht des EUIPO dem Design bei der Geschmacksmusteranmeldung an Neuheit.
Crocs klagt gegen Entscheidung beim EuG
Crocs klagte gegen die Entscheidung des EUIPO beim Gericht der Europäischen Union. Bei Crocs war man der Ansicht, dass die getätigten Offenbarungen den in der EU tätigen Fachkreisen des betroffenen Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können.
Die Amerikaner bestreiten nicht, dass die oben genannten Offenbarungshandlungen stattgefunden haben. Man fügt aber an, dass diese nicht auf EU-Gebiet passiert sind. Laut dem Gericht der Europäischen Union spielt es aber keine Rolle, dass die Offenbarungshandlungen nicht in in erster Linie im EU-Gebiet erfolgt sind.
Denn die Nautikmesse in Fort Lauterdale, auf der die Schuhe präsentiert worden sind, sei internationalen Fachkreisen bekannt gewesen und auf die Website habe man weltweit Zugriff. Crocs konnte letztendlich nicht nachweisen, dass das Geschmacksmuster ihrer Gummischuhe nicht durch mindestens eine der Offenbarungshandlungen vor dem Stichtag an die Öffentlichkeit gekommen ist.
Somit wies das EuG die Klage von Crocs ab und bestätigte die Entscheidung des EUIPO (Urteil des EuG in der Rechtssache T-651/16).
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Quellen:
Text: Curia Dokumente, Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. März 2018