Wenn Worte aus dem normalen Sprachgebrauch unter Markenschutz gestellt werden, unterscheiden die Gerichte genau. Das Bundespatentgericht (BPAtG) entscheidet: kein Markenschutz für „Schnupperprobe“. Für Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege jedoch wurde die Eintragung bewilligt.
Ein Futtermittelhersteller beantragte im Juli 2013 die Eintragung von „Schnupperprobe“ als eine Marke unter anderem für Waren der
- Klasse 3 (Mittel zur kosmetischen Tierpflege; Parfümeriewaren für Tiere; Mittel zur Körperpflege und Schönheitspflege für Tiere; ätherische Öle, Seifen, Zahnputz- und Pflegemittel für Tiere; Mundpflegemittel für Tiere, nicht für medizinische Zwecke; Tiershampoos)
- Klasse 5 (diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; voranstehende Waren zur Anwendung bei Tieren) und Klasse 31 (Futtermittel für Tiere und Haustiere, insbesondere für Hunde und Katzen sowie für Pferde).
Bereits das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Eintragung der Marke für diese Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ab. Es argumentierte, das Zeichen bestehe aus der sprachregelgerechten Kombination des vom Verb „schnuppern“ abgeleiteten Wortbildungselements „Schnupper-“ und dem Wort „Probe“. In der Kombination habe das Gesamtwort Schnupperprobe u. a. die Bedeutung „eine Probe zum Testen, Ausprobieren oder Kennenlernen“ oder aber die die Bedeutung „Riechprobe, Probe zum testweisen Riechen“. Beides sei rein beschreibend.
Jedoch für Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege sowie für Pflaster und Verbandmaterial wurde die Eintragung bewilligt.
Bundespatentgericht entscheidet: kein Markenschutz für „Schnupperprobe“
Diese Entscheidung wurde nun vier Jahre später vom Bundespatentgericht bestätigt (BPAtG, Beschl. v. 26. April 2017, 30 W (pat) 27/15). Auch dieses befand, dass Schnupperprobe ebenso wie Schnupperabo, Schnupperpreis, Schnuppertraining, und Schnupperpraktikum seit langem in den deutschen Wortschatz eingegangen ist. Zumal auch die Anmelderin das Zeichen nach den Feststellungen des Gerichts beschreibend einsetzte, indem sie auf ihrer Internetseite das Angebot veröffentlichte „Schnupperprobe – kostenlos für Ihren Hund“ (…) Wenn Sie PLATINUM Vollnahrung für ihren Hund noch nicht ausprobiert haben, senden wir Ihnen gerne eine kostenlose Schnupperprobe mit unseren drei Adult Sorten (…))“. Offensichtlich wollte die Anmelderin also die Exklusivrechte dafür, Gratisproben und Produktmuster als „Schnupperprobe“ anbieten zu dürfen.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist nicht überraschend. Die Eintragung von Marken mit beschreibendem Gehalt scheitert regelmäßig. Grund dafür ist, dass der Verkehr nicht gehindert werden soll, eine Ware oder Dienstleistung als das zu bezeichnen, was sie ist: in diesem Fall eine Schnupperprobe.
Kostenlose Abgaben von Arzneimittel „Schnupperproben“ ist außerhalb der Fachkreise verboten
Dass die Markeneintragung für Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege sowie für Pflaster und Verbandmaterial bewilligt wurde, dürfte der Anmelderin nicht viel nützen. Denn das kostenlose Abgeben von Mustern ist außerhalb der Fachkreise gemäß § 11 HWG (Quelle: IP Wikipedia der www.legal-patent.com) ohnehin verboten, und ein Medikament wird sie unter diesem Namen wohl eher nicht auf den Markt bringen wollen.
Das Verfahren dürfte die Anmelderin nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld gekostet haben. Auch alles Geld in die Bewerbung des offensichtlich schon benutzten Zeichens war umsonst investiert, da nun auch jeder Konkurrent seine Produktmuster als Schnupperprobe anbieten darf.
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Quellen:
Text:
Juris Bundespatentgericht 25 W (pat) 548/15
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