Der italienische Autofelgenhersteller Acacia und der deutsche Autobauer BMW streiten vor Gericht um dessen Zuständigkeit und um die Feststellung der Nichtverletzung von seitens BMW eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Das EuGH hat nun in dem Vorabentscheidungsersuchen entschieden.
Autofelgen sind eine runde Sache, geben jedem Automodell den letzten Schliff im Design und sind entsprechend in verschiedenen Designvarianten vom Kunden auswählbar. Nicht zum ersten Mal beschäftigen diese Prunkstücke des Autobaus auch die Gerichte. Das Thema: der italienische Kläger Acacia ersuchte an einem italienischen Gericht um Feststellung der Nichtverletzung (declaration of non-infringement = DNI) von einigen von der Beklagten BMW eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. BMW wehrte sich vor Gericht und argumentiert in zwei Bereichen:
- Zuständig sei keineswegs ein italienisches Gericht, sondern ein deutsches, da die Beklagte BMW ihren Hauptfirmensitz in Deutschland hat.
- Die von Acacia für BMW-Modelle gefertigten Autofelgen könnten durchaus die eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen, daher könne keine Feststellung der Nichtverletzung (DNI) erfolgen.
Acacia suchte sein Glück in der Flucht nach vorn. Indem der italienische Felgenhersteller selbst um DNI ersuchte und den Fall direkt an ein heimisches Gericht brachte, brachte Acacia den deutschen Autobauer dazu, direkt dem italienischen Gericht mit einer Stellungnahme zu antworten. Damit konnten die italienischen Felgenbauer hoffen, die Zuständigkeit des Gerichts womöglich automatisch durch die Hintertür nach Italien umzuleiten. Möglicherweise hoffte Acacia auch, dass die heimischen Gerichte aufgeschlossener sein könnten, DNI gegen BMW anzuerkennen.
Zuständigkeitsänderung gegen BMW durch die Hintertür gescheitert
Das EuGH hat nun in zu dem Vorabentscheidungsersuchen entschieden bezüglich der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1). Es kommt zu folgendem Urteil:
- Der erste Verteidigungsschriftsatz von BMW an das italienische Gericht bedeutet nicht, dass BMW das Gericht als zuständig ansieht.
„Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die im ersten Verteidigungsschriftsatz hilfsweise gegenüber anderen in demselben Schriftsatz erhobenen prozessualen Einreden erhoben wird, nicht als Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angesehen werden kann und daher nicht zu einer Vereinbarung über die Zuständigkeit nach diesem Artikel führt.“ - Da der Beklagte BMW seinen Hauptfirmensitz in Deutschland hat, ist der Fall vor einem deutschen Gericht zu verhandeln.
„Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b dieser Verordnung dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten dieses Mitgliedstaats zu erheben sind, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 oder Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 vor, und vorbehaltlich der in diesen Verordnungen genannten Fälle der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren.“ - Acacia argumentierte mit Art. 80 („Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und Artikel 81: Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte seien ausschließlich zuständig für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulasse. Das Gericht erkannte das Argument aber nicht für diesen Fall an.
„Die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel findet auf Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 keine Anwendung.“ - Schließlich war noch die Frage zu klären, ob bei demselben Gericht zusammen mit dem negativen Feststellungsantrag zusätzlich Anträge wie der Antrag auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerb zu demselben Fall behandelt werden dürfen. Das Gericht lehnt das ab.
„Die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel findet auf Anträge auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs, die mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Zusammenhang stehen, keine Anwendung, soweit diesen Anträgen nur stattgegeben werden kann, wenn dieser Klage auf Feststellung der Nichtverletzung stattgegeben wird.“
Gericht bestätigt Lex specialis in der Gerichtsbarkeit von Design-Regularien
Das Gericht verdeutlicht auch, dass es die rechtsmissbräuchliche Auswahl des Gerichts durch den Kläger („forum shopping“) ausdrücklich ablehnt und dass es den Status eines Lex specialis in der Gerichtsbarkeit von Design-Regularien bestätigt. Auch ist dieses Urteil relevant für weitere deutsche Autobauer: Porsche Az. I ZR 226/14, Rechtssache C-435/16 und auch Audi R.G. 1080/2015, Rechtssache C-397/16 treffen sich ebenfalls jeweils mit Acacia vor Gericht.
Streit um die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Autofelgen: Reparaturklausel anwendbar?
Der eigentliche Streit um die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Autofelgen ist damit noch keineswegs geklärt, wird nun aber vor einem deutschen Gericht stattfinden. Dabei werden weitere Fragen rund um die Autofelgen geklärt werden müssen. Die Felgen von Acacia sind laut Gerichtsakten Nachbildungen der von Kraftfahrzeugherstellern produzierten Leichtmetallfelgen und werden unter der Marke Wheels Spare Parts (WSP) Italy vertrieben. Acacia vertritt die Ansicht, dass ihre nachgebauten Felgen unter die „Reparaturklausel“ fallen, wenn sie Gemeinschaftsgemacksmuster von BMW berühren. Daher könne Acacia um DNIs ersuchen.
Die beklagte BMW lehnt dies ab. Denn der Anwendungsbereich nach der sogenannten Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist auf solche Bauelemente beschränkt, deren originalgetreues Erscheinungsbild zur Reparatur zwingend notwendig ist – „must match“ im Fachjargon. Das genau ist aber bei Autofelgen nicht der Fall. Obwohl wichtig und Schmuckstücke im Gesamtdesign, werden dem Kunden verschiedene Varianten der Felgen angeboten und sind auch jederzeit austauschbar.
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Quellen:
Text: Curia Dokumente, Urteil des Gerichtshof (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2017
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