• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

Zahlung nur einer Beschwerdegebühr: BGH zu Unterschieden zwischen GbR und BGB

16. März 2018

Reichen zwei Inhaberinnen desselben Schutzrechts eine gemeinsame Beschwerdeschrift ein, zahlen aber nur eine Beschwerdegebühr, dann gilt die Zahlung im Zweifel für die zuerst im Rubrum der Beschwerdeschrift genannte Partei. So entschied im September 2017 der Bundesgerichtshof.

Der Einwand der Patentinhaberinnen, sie hätten sich zu einem Joint Venture zusammengeschlossen und seien in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden, die das Patent angemeldet habe, wurde nicht anerkannt. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.09.2017 (Az. X ZB 1/17) stellt dieser klar: Dies sei weder offenkundig, noch folge es daraus, dass das Patentamt sie unter einer gemeinsamen Anmelder-Nummer für Patentanmeldungen führe. Reichen zwei Inhaberinnen desselben Schutzrechts eine gemeinsame Beschwerdeschrift mit nur einer Gebührenzahlung ein, dann gilt die Zahlung im Zweifel für die zuerst im Rubrum der Beschwerdeschrift genannte Partei, entschied der BGH. Damit hebt der BGH den im Dezember 2016 ergangenen Beschluss des Bundespatentgerichts (Az. 10 W (pat) 7/15) teilweise auf, mit dem dieses die Beschwerde gegen den Patentwiderruf beider Parteien insgesamt zurückgewiesen hatte.

GbR oder BGB – verschiedene Gebührenpflichten

Das BPatG hatte die Ansicht vertreten, dass die Inhaberinnen desselben Streitpatents nicht ohne Weiteres eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sondern vielmehr eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) bilden würden. Bruchteilsmitglieder müssten demnach bei Einlegung de Beschwerde gegen den Patentwiderruf jeweils eine eigene Beschwerdegebühr (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 PatKostG i.V.m. 401 100 GV PatKostG) entrichten. Nicht das Gericht müsse prüfen, ob eine GbR vorläge, sondern die Schutzrechtsinhaberinnen müssten diesen Umstand innerhalb der Beschwerdefrist selbstständig darlegen. Jedenfalls werde die u.U. beim DPMA vorhandene Kenntnis von den vertraglichen Verzahnungen der beiden Patentinhaberinnen miteinander nicht dem BPatG zugerechnet. Das BPatG wies die Beschwerde gegen den Patentwiderruf insgesamt zurück, weil sich aus der Beschwerdefrist und der Einzugsermächtigung stets beide Patentinhaberinnen und unter Verzicht auf die Angabe einer Rangfolge genannt war. Eine Zuordnung der tatsächlich gezahlten Beschwerdegebühr zu nur einer der jeweiligen Beschwerdeführer sei daher nicht möglich gewesen. Der Widereinsetzungsantrag der Schutzrechtsinhaberinnen scheiterte, weil ihnen das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zugerechnet wurde. Dieser hätte die in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlichte Entscheidung des BGH v. 18.08.2015 (Az. X ZB 3/14 – Mauersteinsatz) kennen müssen, in der die gesonderte Gebührenlast für mehrere Beschwerdeführer behandelt wurde.

In der nun ergangenen Entscheidung des BGH auf die gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegte Rechtsbeschwerde folgt der Gerichtshof diesen Erwägungen weitgehend, weicht aber in einem entscheidenden Punkt ab:

Rechtsmittelgebühren müssen innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist abgegeben werden

Der BGH bestätigt seine vorherige Rechtsprechung (Az. X ZB 3/14 – Mauersteinsatz) insoweit, als dass er auch in dieser Entscheidung darauf hinweist, dass bei Mehrheit von Schutzrechtsinhaberinnen jeweils eine eigene Beschwerdegebühr zu entrichten sei. Konkret wird weiterhin klar gestellt, dass dies nicht nur für mehrere Einsprechende sondern auch für mehrere einsprechende Patentinhaberinnen desselben Schutzrechts gilt. Sowohl dem Wortlaut des Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil B des GV PatKostG als auch der Gesetzesbegründung  (BT-Drucks. 16/735, 9 u. 16 f.) sei zu entnehmen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Schutzrechtsinhaberinnen in Personenmehrheit oder -einzahl nicht bestehen solle.

Aus dem Umkehrschluss ergibt sich also, dass mehrere Inhaber desselben Schutzrechts grundsätzlich jeweils gesonderte Beschwerdegebühren entrichten müssen. Freilich gilt dies nicht bei Vorliegen einer GbR, diese liegt aber sowohl aus Sicht des Patentamts und des jeweiligen Gerichts nicht ohne Weiteres vor.

Insoweit bestätigt der BGH auch die Ansicht des BPatG, dass bei der fortgeführten Angabe von einer Personenmehrzahl als Schutzrechtsanmelder bzw. –inhaber auch bei Erhebung der Beschwerde gegen den Patentwiderruf nach wie vor von einer unveränderten Personenmehrheit auszugehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich im hiesigen Fall die beiden Anmelderinnen zwischenzeitlich gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden hätten, waren aus den gesamten Verfahrensunterlagen und auch bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Auch auf der Einzugsermächtigung zur Entrichtung der Beschwerdegebühr waren wiederum beide Inhaberinnen genannt worden.

Der BGH gibt aber schließlich die Rechtsprechung auf, nach der Prozesserklärungen bzgl. der Rechtsmittelgebühren innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist abgegeben werden müssen („Einsteckschloss“, „Transportfahrzeug“). Dieser Grundsatz trage dem Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass im Prozesserklärungen im Zweifel so auszulegen seien, dass das gewollt sei, was der tatsächlichen Interessenlage entspreche und „was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig“ sei.

Durch die Zahlung jedenfalls einer Beschwerdegebühr sei klar, dass eine gerichtliche Überprüfung gewünscht war. Weil die Konstellation, dass die Schutzrechtsinhaberinnen jeweils nur eine halbe Gebühr zahlen wollte, abwegig erscheine, müsse aus dem Umkehrschluss klar sein, dass das Beschwerdeverfahren zumindest für eine der beiden Parteien von dieser durchgeführt werden solle.

Beschwerde nur eines Inhabers macht die anderen Inhaber zu Streitgenossen

Daneben hat der BGH schon mit Entscheidung aus 1997 (23.03.1997 – X ZR 64/96) befunden, dass die Beschwerde von nur einer Schutzrechtsinhaberin dazu führe, dass das Beschwerdeverfahren durchgeführt werde und die anderen Inhaber als Streitgenossen an dem Verfahren zu beteiligen seien.

Wer von beiden Schutzrechtsinhaberinnen schließlich das Beschwerdeverfahren führen soll, sei dann schließlich durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel sei die gezahlte Beschwerdegebühr dann der zuerst im Rubrum der Beschwerdefrist genannten Partei zuzuordnen.

Die zuletzt angeführte Rechtsansicht erscheint auch in Ermangelung anderer Zuordnungsanhaltspunkte die einzig vernünftige und nachvollziehbare, um das Rechtsmittel einzulegen. Den jeweiligen Schutzrechtsinhaberinnen wird es selten konkret auf die Stellung als Verfahrensführerin der Beschwerde gegen den Schutzrechtswiderruf oder sonstig an ihr Beteiligte ankommen.

Hingegen habe die zweite Patentrechtsinhaberin die Beschwerdegebühr zu spät gezahlt und sie müsse sich das Verschulden ihres Prozessvertreters zurechnen lassen, sodass der Wiedereinsetzungsantrag vom BPatG zu Recht zurückgewiesen wurde.

Benötigen auch Sie Unterstützung zur Wahrung Ihrer Patentrechte?

Nutzen Sie doch noch heute einen ersten und unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns!

 

 

 

Quellen:

nwb

blitzmaerker /pixabay.com / CCO License   || 

Alexas_Fotos / pixabay.com / CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconArbeitnehmererfindung,  Generell Tag iconBeschwerdegebühr,  BGB,  Bruchteilsgemeinschaft,  GbR,  Gebührenpflichten,  Rechtsmittelgebühr,  BGH,  Streitgenossen,  BPatG

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Arbeitnehmererfindung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

18. Februar 2022
Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

7. Februar 2022
Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

25. Januar 2022
EuGH: Verursacherprinzip für Photovoltaik Module oder Rückwirkungsverbot

EuGH: Verursacherprinzip für Photovoltaik Module oder Rückwirkungsverbot

24. Januar 2022
Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

7. Januar 2022
Diensterfindung von Beamten

Diensterfindung von Beamten

20. Dezember 2021
OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung