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Einspruchsverfahren gegen Patent (2): Widerrechtlicher Entnehmer und Alternativformen

3. April 2018

Auch der Arbeitgeber selbst kann ein sogenannter widerrechtlicher Entnehmer im Erfinderrecht sein, wenn er die schriftliche Inanspruchnahme der Diensterfindung seinem Arbeitnehmer und Erfinder gegenüber versäumt. Dies ist ebenso wichtig für Einspruchsverfahren gegen Patentrechte wie die Betrachtung von Alternativformen und Erweiterungen der Patentschrift.

Mangelnde Neuheit und Priorität

Mangelnde Neuheit lässt sich aufgrund eines Vergleichs mit dem Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der in Anspruch genommenen Priorität nachweisen. Hierzu steht dem Einsprechenden nicht nur die gesamte deutsche, einschlägige Fachliteratur, sondern auch die europäische und auch weltweite Veröffentlichungen zur Verfügung. Eine entsprechende Recherche kann zwar aufgrund der Fülle der zur Verfügung stehenden Datenbanken teuer sein, es reicht aber allein eine Offenbarung oder Veröffentlichung aus, die im Vergleich zur Anmeldung oder der Priorität älter ist, um fehlende Neuheit nachzuweisen. Sich auf diesen Widerrufsgrund zu stützen, bietet sich für diejenigen an, die Wissen über entsprechende allgemein zugängliche Veröffentlichungen haben, bei dieselbe technische Problematik oder Lösung auf der Hand liegt.

Wenn das Streitpatent eine Alternativform einer anderen Erfindung ist

Aber auch, wenn das Streitpatent eine Alternativform einer anderen Erfindung darstellt, die sich einem Fachmann nach der Lektüre und Ausführung dieser Dritterfindung erschließt, kann aufgrund § 21 Nr. 1 PatG widerrufen werden. Hier ist selbstverständlich einzelfallabhängig zu prüfen, was sich einem Fachmann erschließt und was einen erfinderischen Schritt voraussetzt.

Hingegen stellt die Hinterfragung des gewerblichen Nutzens in den meisten Fällen keinen geeigneten Einspruchsgrund dar, da sich die Märkte ständig im Wandel befinden. Bereiche, für die vor wenigen Jahren noch keine Märkte vorhanden waren – sei es auch nur aus gesellschaftlichen oder gesetzlichen Gründen –, gibt es immer wieder (z.B. Verfahrenspatente zur Erzeugung von genmodifizierten Pflanzen).

Da die Patentschrift zusammen mit der Beschreibung, den Figuren und der technischen Lehre kurz gesagt wie ihr eigenes Lexikon auftritt, spielt auch die Wortwahl außerhalb der geltend gemachten Ansprüche eine Rolle. Definiert die Patentschrift also nicht Material, Temperatur oder andere Umstände und Kriterien, die voraus liegen müssen, ist sie schlicht nicht ausführbar (§ 21 Nr. 2 PatG).

Widerrechtlicher Entnehmer

Widerrechtlicher Entnehmer (§ 21 Nr. 3 PatG) ist derjenige, der eine Erfindung zum Patent anmeldet, ohne das Recht an dem Patent zu haben (§ 6 S. 1 PatG); das ist von Gesetzes wegen stets der Erfinder oder nach entsprechender vertraglichen Regelung dessen Rechtsnachfolger oder Arbeitgeber (§ 7 ArbErfG). Widerrechtlicher Entnehmer kann seit der Reform des Arbeitnehmererfinderrechts auch der Arbeitgeber selbst sein, wenn dieser die schriftliceh Inanspruchnahme der Diensterfindung seinem Arbeitnehmer gegenüber versäumt.

Da das Einspruchsverfahren auch von Amts wegen fortgeführt werden kann, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, muss der Erfinder befürchten, dass das Schutzrecht untergeht, wenn er den widerrechtlichen Entnehmer durch den Einspruch zum Einlenken in einen Disput über Übertragung und/oder finanzielle Entschädigung aufgrund der Entnahme bewegen will. Hinzukommt, dass einzige Rechtsfolge eines Einspruchs der rückwirkende Widerruf des Schutzrechts ist. Die Anmelder- oder Inhaberpositon ändert sich dadurch also nicht.

Wird im Rahmen des Einspruchverfahrens allerdings festgestellt, dass eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, kann sich der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger auch in einer finanziellen Auseinandersetzung mit dem Entnehmer auf den Widerrufsbeschluss berufen, da die ordentlichen Gerichte an die behördliche Entscheidung des DPMA gebunden sind.

Erweiterung der ursprünglichen Patentschrift

Je nach Fallgestaltung kann es schließlich besonders schwierig oder leicht fallen, eine unzulässige Erweiterung der ursprünglich zur Anmeldung gebrachten Fassung der Patentschrift (§ 21 Nr. 4 PatG) festzustellen. Gerade in denjenigen Fällen, in denen zwischen Anmeldung und Erteilung erheblich viel Zeit verstrichen ist, kann sich ein prüfender Vergleich der Anmeldefassung mit der erteilten lohnen, wenn man selbst auf dem Gebiet geforscht hatte, in dem jetzt das Patent erteilt worden ist, und zwischenzeitlich seinerseits vor Offenbarung der Patentschrift eine eigene Erfindung um Patent angemeldet hat, die ein Merkmal enthält, das erstmals in der erteilten Patentschrift Erwähnung findet. Wird das später mit der unzulässigen Erweiterung erteilte Patent widerrufen, kann diese Erweiterung  auch nicht als neuheitsschädlich gegen die eigene Erfindung vorgebracht werden.

Die Fassungen sowohl der Ansprüche als auch der Beschreibung nach Durchlauf des Prüfungsprozesses im DPMA und vorgenommener Änderungen können teilweise im Wortlaut erheblich voneinander abweichen. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass der Anmelder mit der Verwendung eines konkreten Wortes, unter das sich nur ganz bestimmte Gegenstände oder Substanzen subsumieren lassen, eine größere Gruppe meinte, für das er das konkrete Wort stellvertretend gebraucht hatte (z.B. Gold für Edelmetalle). Erschließt sich allerdings aus der übrigen Patentschrift nicht, dass ausschließlich die übergeordnete Gruppe gemeint war, für das das gewählte Wort lediglich stellvertretend schließt, können die Worte in einer späteren Fassung nicht einfach beliebig ausgetauscht werden.

Bsp.: Gold ist zwar ein Edelmetall aber nicht alle Edelmetalle sind aus Gold. Steht also in der erteilten Patentschrift „Edelmetall“ statt wie in der Anmeldefassung „Gold“, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung der Anmeldeschrift und stellt für die übrigen Edelmetalle neben Gold einen Einspruchsgrund dar.

Aber auch Adjektive, Adverbien, Präpositionen, Prä- und Suffixe, etc. oder Satzzeichen wie das Komma können jeweils eine definierende Wirkung in der Patentschrift haben. Werden diese ersatzlos gestrichen, kann auch dies eine unzulässige Erweiterung darstellen.

Bsp.: Steht in der Anmeldung noch „Di-Chlormethan“, also CH2Cl2, in der zu erteilenden Fassung aber nur noch „Chlormethan“, also CH3Cl, handelt es sich insoweit um jeweils komplett unterschiedliche Stoffe. Letzterer war nicht in der ursprünglichen Anmeldeschrift enthalten und kann daher keinen Schutz im Rahmen des konkret angestrebten Anspruches erlangen.

 

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Quellen:

RWS Verlag Wirtschaftsrecht

Bilder:

ArtsyBee /pixabay.com / CCO License  || qimono /pixabay.com / CCO License  

 

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Category iconArbeitnehmererfindung,  Patentrecht,  Generell Tag iconEinspruchsgrund,  Erweiterung,  Mangelnde Neuheit,  Patent,  Patentrecherche,  Priorität,  Patentrecht,  Patentschrift,  Einspruchsverfahren,  PatG,  Recherche,  Streitpatent,  urspüngliche Patentschrift,  Alternativform,  Widerrechtlicher Entnehmer

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