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Strafbewehrte Unterlassungserklärungen – Problem gelöst durch einfache Unterschrift?

11. Mai 2015

strafbewehrte UnterlassungserklärungHaben Sie eine Abmahnung aufgrund einer Patent- oder Markenverletzung erhalten? Dann wurde Ihnen zur Abmahnung sicherlich auch eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt.

Dies mag im ersten Moment verlockend wirken: Durch eine einfache Unterschrift könnten Sie einem kostspieligen Rechtsstreit aus dem Wege gehen.

Doch Vorsicht! Mit einer voreiligen, unüberlegten Unterschrift können Sie erhebliche finanzielle Risiken eingehen. Unsere Empfehlungen in solch einer Situation erfahren Sie im Folgenden.

 

Aber zunächst: Was genau ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung? Und welche Folgen hat es, wenn man sie unterschreibt?

Wurden Sie aufgrund einer Patent- oder Markenverletzung abgemahnt, erklären Sie mit der Unterschrift einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, ein bestimmtes Verhalten, das Ihnen vorgeworfen wird (also die Verletzungshandlung) zukünftig zu unterlassen. Damit dieses Versprechen auch gehalten wird, unterschreiben Sie als Abgemahnter, für den Fall einer Verletzung dieser Pflicht, eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

Damit räumt die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr aus, und der Streit zwischen den Parteien ist ohne weiteres beigelegt.

Dies ist ein großer Vorteil, doch sind den meisten Laien die weitreichenden Konsequenzen einer Unterlassungserklärung nicht bewusst. Denn mit einer unüberlegten Unterschrift riskieren Sie erhebliche finanzielle Risiken, die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bei bestimmten Handlungen entstehen können.

Meistens wird in der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf den ersten Blick nicht eindeutig, wie hoch die Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung ausfallen kann, beispielsweise, wenn es sich um eine Unterlassungserklärung nach dem sogenannten neuen Hamburger Brauch handelt. Bei solchen Unterlassungserklärungen kann der Unterlassungsgläubiger die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festlegen, wobei man die Billigkeit im Streitfall aber von einem Gericht überprüfen lassen kann.

Was einem Laien ebenso nicht direkt verständlich ist, ist der Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs. Dies bedeutet konkret, dass z. B. für jedes einzelne verkaufte verletzende Produkt jeweils die versprochene Vertragsstrafe zu zahlen ist und nicht nur einmal für die Verletzung an sich.

Hinzu kommt, dass eine Unterlassungserklärung im Grunde genommen lebenslang bindet, soweit nicht eine adäquate auflösende Bedingung enthalten ist.

Deshalb unser Rat:

  1. Der wichtigster Grundsatz für Sie ist: im Falle einer Abmahnung sollten Sie sich immer von einem Anwalt beraten lassen! Unterschreiben Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung keinesfalls eigenmächtig ohne eine vorherige Beratung!
  2. Rufen Sie nicht eigenmächtig beim abmahnenden Anwalt an, um selbst zu verhandeln! Unbedachte Äußerungen Ihrerseits können später gegen Sie verwendet werden.
  3. Verlassen Sie sich nicht auf Tipps aus Foren oder sonstigen Internetangeboten. Die Informationen können veraltet sein, lediglich Mutmaßungen oder Halbwahrheiten sein.
  4. Lassen Sie überprüfen, ob die behauptete Patent- bzw. Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt und ob die geltend gemachten Ansprüche wirklich rechtswirksam durchgesetzt werden können. Lassen Sie insbesondere prüfen, ob die aufgerufenen Streitwerte und damit einhergehend die Kosten für die Abmahnung gerechtfertigt sind.
  5. Je nach Fall, kann zur Vermeidung eines Rechtsstreits dann, nach fachkundiger Überprüfung und äußerster Vorsicht, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dies bedeutet, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung des Gegners nicht einfach unterschrieben, sondern verändert wird.

An wen können Sie sich wenden?

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Category iconAbmahnung Tag iconPatentverletzung

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