• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

BGH: Text-Generator für Rechtsdokumente zulässig, aber…

19. Oktober 2020

Ein beachtenswertes Urteil des OLG Köln trägt bei zur Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung. Ein allgemeiner Text-Generator für Rechtsdokumente als Legal-Tech Angebot ist zulässig, erstellt jedoch keine rechtsverbindlichen Dokumente, urteilte das OLG in 2020. Update: Im September 2021 bestätigte dies der BGH.

Text-Generator Legal-TechIn dem interessanten Fall im Bereich Legal-Tech Angebot ging es um ein digitales Angebot eines Verlags. Der Verlag ist nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und besitzt auch keine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Dennoch bietet der Verlag online einen digitalen Text-Generator für Rechtsdokumente an, quasi einen Roboter für Vertragstexte.

Dieses Angebot wurde von Verlagsseite auch beworben, unter anderem mit Aussagen wie „Günstiger und schneller als der Anwalt“, „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ und „Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“.

Text-Generator für Rechtsdokumente = juristische Dienstleistung?

Die Rechtsanwaltskammer Köln wurde darauf aufmerksam und klagte sowohl gegen den digitalen Text-Generator für Rechtsdokumente als auch gegen die zugehörige Werbung und hatte damit zunächst Erfolg.
Das Landgericht Köln hatte mit seinem Urteil vom 8. Oktober 2019 entschieden, dass der elektronische Text Generator nicht lizensierte juristische Dienstleistungen anbiete, dies stelle jedoch eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG dar. Insoweit sei auch die darauf abgestellte Werbung eine unlautere Handlung.

Berufung mit Verweis auf BGH Urteil

Gegen diese Entscheidung legte der Verlag Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln ein und verwies auf das Urteil des BGH vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18.  Demnach sollen zwar Rechtssuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt sein (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), aber dennoch sollte der Begriff Rechtsdienstleistung großzügig betrachtet werden, hatte der BGH geurteilt. Vom Gesetzgeber des RDG sei gerade gewollt gewesen, führte der beklagte Verlag aus, dass sich im Bereich EDV-gestützter Systeme neue Berufsbilder entwickeln könnten. Ein weiterer Verfahrensfehler liege auch darin, dass die Vergleichbarkeit mit Steuererklärungssoftware einfach übergangen worden sei.

OLG erklärt Text-Generator für Rechtsdokumente für zulässig

Das OLG folgte dieser Argumentation und gab der Klägerin Recht. Ein Verstoß gegen §§ 3, 2 RDG liege nicht vor, urteilte das OLG. Der beklagte Verlag erbringe mit dem Angebot des Dokumentengenerators keine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG.

Neuer Rechtsbestand in DE zu Text-Generatoren und Text-Robotern im Legal Tech

Dieses Urteil führt zu einem neuen Rechtsbestand in Deutschland in Bezug auf Text-Generatoren bzw. Textroboter für Rechts- und Vertragsdokumente. Denn auch der BGH schloss sich jetzt – am 9. September 2021 – der Ansicht des OLG Köln an.

Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators ist keine nach § 3a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt, urteilte der BGH (09.09.2021, I ZR 113/20). Wie auch schon das OLG Köln betonte der BGH, dass der Text-Generator mit zuvor bereitgestellter Software arbeitet – dabei aber wird die Software nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig.
Die über typische Sachverhaltskonstellationen und dafür standardisierte Vertragsklauseln und über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden keine Berücksichtigung. Dies sei vergleichbar mit einem Formularhandbuch, erläuterte der BGH. Der Nutzer erwarte daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.

Software als solche ist keine „Tätigkeit eines Dienstleisters“

Der vom Verlag angebotene digitale Rechtsdokumentengenerator erstellt auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung von Textbausteinen EDV-basiert individuelle Rechtsdokumente. Dieser Vorgang könne nur mit einer weiten Auslegung der Tatbestandsmerkmale „Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert“ als Rechtsdienstleistung angesehen werden. Denn die Software als solche sei keine „Tätigkeit“ eines Dienstleisters, entschied schon das OLG Köln.

Eine solche weite Auslegung aber ist seit dem BGH Urteil VIII ZR 285/18 nicht geboten.

Zwar sei die nachfolgende Inanspruchnahme des Angebots durch die Nutzer – Verbraucher und Unternehmen – eine Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall, aber nicht in „fremder“ Angelegenheit, fügte das OLG hinzu. Zudem läuft das Programm in dem umstritten digitalen Text-Generator – für den Anwender erkennbar – nach einer festgelegten Routine in einem Frage-/Antwortschema ab, mit dem ein Sachverhalt in ein vorgegebenes Raster eingefügt wird. Dieser Vorgang erfordere daher keinesfalls eine „rechtliche Prüfung des Einzelfalles“.

Werden rechtliche Vorgänge ohne eine individuelle rechtliche Prüfung abgewickelt oder ist die rechtliche Beurteilung einer Frage auch für juristische Laien so leicht und eindeutig, dass es einer besonderen juristischen Prüfung nicht bedarf, so liegt keine Rechtsdienstleistung vor, erläuterte das OLG Köln und wies darauf hin, dass ein Rechtsdokumentengenerator ebenso wie ein Mietpreisrechner ein unverbindliches Ergebnis auswirft. Ein digitaler Text-Generator für Rechtsdokumente wie im vorliegenden Fall erstellt keine rechtsverbindlichen Dokumente, stellte das OLG fest.

Werbung für den Text-Generator ist irreführend

Insofern wurde auch die Werbung für den digitalen Text-Generator vom OLG bewertet. Die „Anpreisung eines EDV-gestützten Rechtsdokumentengenerators als ein mit einer anwaltlichen Beratung vergleichbares Angebot“ sei tatsächlich als irreführenden Werbung für das als solche zulässige Geschäftsmodell zu sehen. Denn die vom Programm vorgegebenen allgemeinen Ausfüllhilfen im Text-Generator genügen den Anforderungen an eine rechtliche Prüfung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG gerade nicht, entschied das Gericht, insofern liege Gefahr für den einzelnen Rechtssuchenden in der Werbung.

Insofern bestätigte das OLG das Unterlassungsgebot für diejenige Werbung des Verlags, die den Text-Generator als vergleichbar mit anwaltlicher Beratung darstellt; diese Unterlassung hatte bereits das Landgericht verfügt.

Text-Generator erstellt keine rechtsverbindlichen Dokumente

Da aber die Klägerin ein generelles Verbot des Text-Generators für Rechtsdokumente anstrebt, sei die im vorliegenden Fall (erfolgreich) angegriffene Werbung des Verlags für den Rechtsdokumentengenerator hier ohne Belang, erläuterte das Gericht. Das Legal-Tech Angebot – der digitale Text-Generator für Rechtsdokumente – sei zulässig, urteilte das OLG Köln.

Revision ist zugelassen

Allerdings ist eine Revision und entsprechende Fortführung dieses Falls vor dem BGH möglich. „Wegen der mit der Sache aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen und im Interesse der Rechtsvereinheitlichung durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitlinien“ wie es im Urteil des OLG wörtlich heißt, sei die Revision zugelassen.

Benötigen Sie rechtsverbindliche Beratung und Vertragsdokumente?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Patentrecht) sowie im Wettbewerbsrecht und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

 

Quellen: 

Urteil des OLG Köln 6 U 263/19

BGH Urteil Legal Tech Text-Generator vom 9.9.2021, I ZR 113/20

Bild:

eigene Gestaltung aus Xpics | pixabay.com | CCO License und Visualityswiss | pixabay.com | CCO License

  • teilen  1 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconAbmahnung Tag iconUnterlassung,  Text-Generator,  Text-Generator für Rechtsdokumente,  Wolters-Kluwer,  Text-Roboter,  6 U 263/19,  legal-tech,  Rechtsdokumentengenerator,  juristische Dienstleistung,  Rechtsdienstleistung

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Abmahnung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. Oktober 2021
Kein Aufleben der Dringlichkeit bei Wiederholung im Internet

Kein Aufleben der Dringlichkeit bei Wiederholung im Internet

28. September 2021
OLG München: Prozessuale Waffengleichheit und Verfügungsverfahren

OLG München: Prozessuale Waffengleichheit und Verfügungsverfahren

31. August 2021
Urteil ‚Schweizer Taschenmesser‘: LG München sieht Verletzung des guten Rufs „Schweiz“

Urteil ‚Schweizer Taschenmesser‘: LG München sieht Verletzung des guten Rufs „Schweiz“

19. August 2021
BGH „Vorsicht Falle“: Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils

BGH „Vorsicht Falle“: Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils

22. Juli 2021
Kennzeichnungspflicht für Influencer*innen auf Instagram

Kennzeichnungspflicht für Influencer*innen auf Instagram

13. Juli 2021
OLG Schleswig: Unterlassungserklaerung ohne Vertragsstrafeversprechen

OLG Schleswig: Unterlassungserklaerung ohne Vertragsstrafeversprechen

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung