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Eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten? Kühlen Kopf bewahren!

31. März 2015

Abmahnung Waldorf Frommer

Sollten Sie einen Brief der Kanzlei Waldorf Frommer mit dem Betreff „Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss“ erhalten haben, so wirft man Ihnen vor, gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Es droht eine Schadensatzforderung!

Bevor Sie sich jedoch nun schockiert zu vorschnellen Reaktionen verleiten lassen, empfiehlt es sich erst einmal einen kühlen Kopf zu bewahren und sich in Ruhe mit der vorliegenden Abmahnung auseinanderzusetzen.

Waldorf Frommer: Wer ist das überhaupt?

Die Rechtanwaltskanzlei Waldorf Frommer schützt das geistige Eigentum ihrer Mandanten in Sachen Urheber- und Medien- sowie Kennzeichen- und Persönlichkeitsrecht. Dabei vertreten die Anwälte namhafte Firmen aus dem Musik- und Filmgeschäft, wie beispielsweise Twentieth Century Fox Home Entertainment, Warner Bros. Entertainment, Studiocanal, Universum Film und Sony Music.

Die Kanzlei mahnt im großen Stil Filesharing ab, also das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Internetnutzern über Internet-Tauschbörsen.

Weil in der Abmahnung regelmäßig hohe Abmahngebühren eingefordert werden und der Abgemahnte sich oft zuerst unwissend und nicht als Täter sieht, empfindet er das Schreiben häufig im ersten Augenblick als Betrug und Abzocke.

Es kann natürlich immer vorkommen, dass gefälschte Abmahnungen verbreitet werden. Waldorf Frommer vertreten aber nach unserem Kenntnisstand existierende Rechteinhaber und handeln nach geltendem deutschen Urheberrecht. Somit wäre es fatal, eine solche Abmahnung zu ignorieren – Sie muss geprüft werden, am besten von einem qualifizierten Fachanwalt, der sich mit dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten auskennt.

 

Warum ich? Wie kommen die an meine Daten?

Dafür ist die Firma Ipoque GmbH verantwortlich. Ipoque wird von der Kanzlei eingeschaltet und durchsucht Internet-Tauschbörsen, wie BearShare oder eMule, nach einem Austausch von Filmen und Musikstücken. Im Anschluss werden die IP-Adressen der Nutzer, die am Datenverkehr beteiligt waren, abgespeichert. Darüber wird ermittelt, von wessen Anschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

Diese Datenerfassung ist gesetzlich als Auskunftsverfahren geregelt und verstößt nicht gegen das Datenschutzgesetz. Die Auskunftserteilung über die Zuordnung der IP-Adressen zu den Anschlussinhabern erfolgt erst nach gerichtlichem Urteil über den Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider.

 

„Gras drüber wachsen lassen, mich wird schon niemand wirklich verklagen.“

Achtung! Eine Abmahnung einfach beiseite zu legen hat mitunter schwerwiegende Folgen. Denn neben einem Mahnbescheid riskieren sie eine Klage oder sogar eine einstweilige Verfügung. Kurzum: Es werden weitere Kosten auf Sie zukommen!

Wenn Sie eine Abmahnung ignorieren, greift zudem die vom Bundesgerichtshof festgestellte ?tatsächliche Vermutung?. Der Internetanschlussinhaber haftet also unmittelbar, ob er nun wirklich Täter war oder nicht. Und die mehrere tausend Gerichtsverfahren im Jahr, die Waldorf Frommer führt, belegen, dass aus Spaß sehr schnell Ernst werden kann.

 

Ich war das gar nicht, muss ich trotzdem haften?

Benutzen mehrere Personen eine IP-Adresse, z. B. in Familien, bei Untermietern, Gästen oder Mitbewohnern, so lässt es sich schwer nachweisen, wer zum Tatzeitpunkt für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.

Der Anschlussinhaber haftet dann nicht direkt als Täter, jedoch sehr wohl als Störer. Das bedeutet, dass, wer einen Internetanschluss besitzt, grundsätzlich unter allen Umständen dafür sorgen muss, dass damit kein Missbrauch betrieben wird. Die Störerhaftung kommt aber nur dann in Frage, wenn der Anschlussinhaber auch nachweisen kann, dass er selbst nicht der Täter ist.

Wird das Urheberrecht von einem freien W-LAN-Anschluss aus verletzt, z. B. in einem Café oder Wohnheim, so haftet der W-LAN-Betreiber. Er ist dafür verantwortlich, dass das Netzwerk verschlüsselt ist und die Nutzer ausreichend aufgeklärt sind.

 

Was kann ich tun? Wie gehe ich vor?

  1. Das Wichtigste zuerst: Keine Panik!
  2. Unterschreiben sie die beigefügte Unterlassungserklärung noch nicht! In der Regel ist diese strafbewehrt und beinhaltet ein uneingeschränktes Schuldeingeständnis.
  3. Überweisen Sie die Schadensersatzforderung nicht sofort! Zuerst sollte der Vorfall geklärt werden. Oftmals ist die geforderte Summe verhandelbar und Sie zahlen möglicherweise zu viel.
  4. Nehmen Sie nicht auf eigene Faust Kontakt zu Waldorf Frommer auf, damit Sie nicht in Unkenntnis Details mitteilen, welche Ihnen später schaden könnten.
  5. Holen Sie sich fachkundige Hilfe bei einem Anwalt, der auf das Schutzrecht spezialisiert ist. Dieser berät Sie genauer über den Sachverhalt und arbeitet die beste Strategie für Ihren Fall aus. Unqualifizierte Ratschläge, z. B. aus einem Forum, können teure Folgen für den Abgemahnten haben.

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Category iconAbmahnung Tag iconAbmahnung,  Tipps

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