Die Betreiberin des Bewertungsportals Yelp gewann heute vor dem BGH. Das Gericht bestätigte, dass ein Bewertungsportal durch automatisierte Software eine Einstufung von Nutzerbewertungen vornehmen darf und stärkt die Position von Bewertungsportalen.
Das heutige Urteil des BGH (VI ZR 496/18), das durch eine Pressemitteilung bekanntgemacht wurde, stärkt Bewertungsportale.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand dieses Mal nicht die Problematik mit anonymen und möglicherweise falschen oder missgünstigen Einträgen, die oftmals von Unternehmen beklagt werden. Der BGH hatte vielmehr zu entscheiden, ob ein Bewertungsportal eine Einstufung von Nutzerbewertungen vornehmen darf, noch dazu ohne eine manuelle, menschliche Kontrolle.
Das Internetportal Yelp.de, deren Betreiberin angeklagt wurde, zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als „empfohlen“ oder als „(momentan) nicht empfohlen“ ein.
Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 nur drei statt der möglichen fünf Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen anzeigte.
Nach Auffassung der Klägerin hatte die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Stattdessen seien jedoch nur willkürlich und von automatisierter Software in nicht nachvollziehbarer Weise nur eine Teilmenge aller Bewertungen für das Fitness-Studio gezeigt worden.
Die Beklagte verwies darauf, dass auf Yelp Millionen von Beiträgen mitgeteilt werden. Daher nutze man automatisierte Software, um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Dieser Vorgang sei unabhängig von der Frage, ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei Yelp ist. Die Beiträge, die nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden, seien aber dennoch unten aufgeführt. Man könne sie sich anzeigen lassen, indem man dem Hinweis folgt „Hier mehr darüber erfahren“.
Seitenblick auf ähnlichen Fall: Bewertungsportal Jameda
Ein Seitenblick auf einen relativ ähnlichen Fall führt zu dem Urteil des OLG Köln über das Bewertungsportal für Ärzte „Jameda“ (15 U 89/19). Denn auch im Fall Jameda stand der Aspekt, ob Anzeigenkunden des Bewertungsportal bevorzugt werden, im Fokus.
Ende November 2019 urteilte das OLG Köln, das dass das Bewertungsportal Jameda und seine Vorgehensweise zumindest teilweise unzulässig ist. Die Plattform Jameda verlasse ihre grundsätzlich zulässige und geschützte Position als „neutrale Informationsmittlerin“ dadurch, dass sie den zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ zukommen lasse, hatte das OLG Köln geurteilt. Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei.
Bisheriger Prozessverlauf im Fall Yelp
Im bisherigen Prozessverlauf zum Bewertungsportal Yelp wurde die Klage vom zuständigen Landgericht München zunächst abgewiesen (25 O 24646/14). Das Oberlandesgericht München dagegen hatte die Beklagte im November 2018 verurteilt, eine Einstufung und teilweisen Ausschluss von Nutzerbewertungen zu unterlassen (18 U 1282/16). Zudem hatte das Oberlandesgericht die die Betreiberin von Yelp zum Ersatz des entstandenen sowie noch entstehenden Schadens und die zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.
BGH: Einstufung von Nutzerbewertungen durch Meinungsfreiheit geschützt
Der BGH hob dieses Urteil des OLG München heute nun wieder auf und stellte das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her. Die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 824 Abs. 1 BGB würden zutreffen, wenn unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet worden seien. Dies aber war vorliegend nicht der Fall. Denn die strittige Bewertungsdarstellung ermögliche es dem – so wörtlich – „verständigen Nutzer des Bewertungsportals“, die Grundlage für die Durchschnittsberechnung der Bewertung nachzuvollziehen.
Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greife auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB), ergänzte das Gericht. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und die Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ seien durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt, urteilte der BGH.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Aufforderung zu einer Unterlassungserklärung?
Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Quellen:
Schreiben Sie einen Kommentar