Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Sie ein Patent verletzt haben sollen? Diese böse Überraschung kommt manchmal schneller, als man denkt: Denn nicht nur, wer selbst aktiv eine Erfindung nachgeahmt hat, sondern auch, wer Produkte verkauft, für deren Herstellung eine nachgeahmte Erfindung verwendet wurde, muss mit Abmahnung, Schadensersatzforderungen und im schlimmsten Fall sogar mit einer Haftstrafe rechnen. Warum man besser nicht versuchen sollte, dieses Problem auf eigene Faust wieder in den Griff zu bekommen, erfahren Sie im Folgenden.
Liegt wirklich eine Verletzung vor?
Ist Ihnen klar, wessen Patent Sie durch welche Ihrer Handlungen verletzt haben sollen? Oft sind die Wege einer Patentverletzung gar nicht so einfach nachzuvollziehen. Es reicht mitunter schon aus, wenn Sie ahnungslos ein Buch zum Verkauf anbieten, das im Ausland mit einer Maschine gedruckt wurde, deren Lizenzierung zum Zeitpunkt des Drucks nicht mehr gültig war. Und schon stellen sich Vertreter des Patentinhabers bei Ihnen vor und wollen Probeexemplare mitnehmen, um die Verletzung nachzuprüfen. Wie verhalten Sie sich in einer solchen Situation am besten? Müssen Sie alles tun, was der Patentinhaber von Ihnen verlangt? Und welche Auswirkungen können die Entscheidungen, die Sie jetzt fällen, für den späteren Verlauf der Sache haben?
Wenn Ihnen eine Patentverletzung vorgeworfen wird, sind viele Dinge oft nicht so klar und eindeutig auszulegen, wie der Rechteinhaber es vielleicht aussehen lässt. Ein spezialisierter Patentanwalt hilft Klarheit über die Lage zu gewinnen und kann Ihnen schon früh Perspektiven darüber bieten, was in Ihrer Lage nicht zu vermeiden ist und wo noch rechtliche Spielräume bestehen. Viele angebliche Patentverletzer verstricken sich immer mehr, weil sie zu spät professionelle Hilfe dazu holen.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach so unterschreiben?
Im Bereich des geistigen Eigentums ist das Ziel jeder Abmahnung, den Abgemahnten dazu zu bewegen, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Oft liegt der Abmahnung schon eine vorformulierte Erklärung bei.
Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt, verpflichtet sich, das abgemahnte Verhalten ab jetzt zu unterlassen. Für den Fall, dass der Abgemahnte die Rechte des Patentinhabers erneut verletzt, wird außerdem eine Vertragsstrafe festgelegt, die der Verletzer dann bezahlen muss.
Auch wenn man die Sache so schnell wie möglich erledigt haben möchte, ist es keine gute Idee, die strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Beratung bei einem Anwalt zu unterschreiben. Natürlich ist es das gute Recht des Patentinhabers, Unterlassung und eine Strafe für zukünftige Verletzungen zu verlangen. Trotzdem ist es ratsam, zusammen mit einem Rechtsanwalt eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung auszuarbeiten, um die rechtlichen Verpflichtungen des Abgemahnten genauestens einzugrenzen. Möglicherweise kann die geforderte Vertragsstrafe sogar reduziert werden.
Ansprüche der Patentinhaber
Außer dem Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, die der Rechteinhaber z.B. mit einer Abmahnung durchsetzen kann, gibt es noch einige weitere Ansprüche, die sich aus dem Patentrecht ableiten:
- Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und Vorrichtungen
- Vorlage und Besichtigungsanspruch
- Anspruch auf Urteilsveröffentlichung
Mit diesen Ansprüchen haben wir uns hier bereits genauer auseinandergesetzt. Natürlich hat es seinen guten Grund, dass diese Ansprüche existieren und dass Patentinhaber sie notfalls auch bei Gericht durchsetzen können. Denn auch wenn in sehr vielen Fällen eine außergerichtliche Streitbeilegung für beide Seiten die beste Option ist, lassen sich manche Streitigkeiten doch nicht auf diesem Wege lösen und landen bei Gericht. Und das kann zu erheblichen Kosten führen, die letztlich die unterlegene Partei tragen muss.
Es ist deshalb wichtig, genau zu prüfen, aus welchem Anspruch sich welche Maßnahme und Forderung des Patentinhabers tatsächlich ableiten lässt und ob die Durchsetzung in dieser Form auch wirklich rechtmäßig ist. Denn manchmal werden die Ansprüche, auch wenn sie an sich rechtlich verbrieft sind, ziemlich willkürlich ausgelegt: Vielleicht müssen Sie ein bestimmtes Dokument, das der Patentinhaber verlangt, gar nicht vorzeigen? Zur kompetenten Einschätzung dieser Ansprüche und um die besten Handlungsmöglichkeiten zu finden, sollten Sie auf jeden Fall einen Patentanwalt um Rat fragen.
Hilfe vom Profi lohnt sich
Vielleicht fragen Sie sich, welchen Mehrwert es genau für Sie bieten soll, sich in dieser Situation einen Anwalt zu nehmen: Schließlich wird ohnehin schon Schadensersatz von Ihnen verlangt. Und verlängert sich das Verfahren nicht nur umso mehr, wenn Sie die Forderungen nicht sofort und ohne Wenn und Aber erfüllen? Dieser Weg ist oft nur scheinbar der einfachste. Ein Patentanwalt hilft, die Situation in rechtlich sicheres Fahrwasser zu bringen und kann genau sagen, welche Forderungen unbedingt erfüllt werden müssen und wo vielleicht noch verhandelt werden kann. Das kann sich für Sie bezahlt machen, denn oftmals lässt sich der Schadensersatz reduzieren. Und ein teures, gerichtliches Verfahren wird vielleicht gar nicht nötig sein.
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