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„Wirkungsvoll“ und „Effektiv“ sind irreführende Arzneimittelwerbung

18. September 2017

Irreführende Werbung im Arzneimittelmarkt betrifft verschreibungspflichtige Arzneien ebenso wie beispielsweise auch Homöopathika. Doch gilt das auch für Beschreibungen wie „Wirkungsvoll“ und „Effektiv“? Das Oberlandesgericht München verurteilte den Hersteller des homöopathische Arzneimittel Neodolor dazu, die bisherigen Werbeversprechen in der Arzneimittelwerbung zu unterlassen.

Der Hintergrund: Neodolor wurde als homöopathisches Kopfschmerzmittel mit den Slogans „Neodolor – die natürliche Kopfschmerztablette“, „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“, „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ beworben, darüber hinaus auch mit „bestens verträglich“, „ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ und „Optimale Verträglichkeit dank natürlicher Wirkstoffe“. Diese Arzneimittelwerbung vermittelte den Eindruck, dass das Medikament einerseits ein sicheres Arzneimittel gegen Kopfschmerzen mit Heilungserfolg sei und darüber hinaus ein Arzneimittel natürlichen Ursprungs sei.

Arzneimittelwerbung suggerierte sicheren Heilungserfolg

HomöopathieDas Oberlandesgericht München hat sich in einem Prozess ausführlich mit den zahlreichen Werbeaussagen für das homöopathische Arzneimittel gegen Schmerzen beschäftigt (OLG München, Urt. v. 4. Mai 2017, 29 U 335/17). Wichtige Botschaften der Arzneimittelwerbung waren Werbeaussagen wie beispielsweise „effektiv gegen Kopfschmerzen“ und „wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“. Diese verbot das Gericht,  weil es meinte, damit würde der Eindruck erweckt, dass ein Heilungserfolg im Regelfall mit Sicherheit erwartet werden könne. Solche Werbeaussagen sind für Arzneimittel durch § 3 S. 2 Nr. 2a HWG grundsätzlich verboten. Ein Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG setzt dabei nicht voraus, dass ausdrücklich ein sicherer Erfolg versprochen wird. Schon wenn die Aussagen in Arzneimittelwerbung den Eindruck erwecken, das Arzneimittel biete Heilung, reicht diese Aussage für ein Verbot.

„Verträglich“ ist irreführende Arzneimittelwerbung des homöopathischen Mittels

Das Produkt wurde mit den Aussagen „bestens verträglich“ und „ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ geworben. Auch diese Aussagen wurden vom Oberlandesgericht München als unzulässig erachtet. Das Gericht befand diese schon deshalb als unzulässig, weil es bei Homoöpathika immer zu einer Erstverschlimmerung kommen kann. Zudem wird durch diese Aussagen in der Arzneimittelwerbung suggeriert, dass das Fehlen von Neben- und Wechselwirkungen in klinischen Studien wissenschaftlich bestätigt wurde.

„Natürlich“ in Arzneimittelwerbung muss nachweisbar sein

Natürliche MedizinAuch der Hinweis auf die angebliche Natürlichkeit des Arzneimittels wurde vom Oberlandesgericht München als unzulässig erachtet. Auch muss eine Werbeaussage, dass etwas natürlich oder rein pflanzlich sei, unter strengen Kriterien nachweisbar sein. Als natürlich gilt ein Produkt nur, wenn es nicht mittels eines chemischen Verfahrens hergestellt wird. Verbraucher, die ihren Körper nicht mit Chemie belasten wollen, erwarten in den Augen des OLG, dass sämtliche Inhaltsstoffe sowie das Gesamtprodukt ohne chemische Verfahrensschritte hergestellt werden. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

 

 

 

„Soweit die Antragsgegnerin in der Anschlussberufung auf eine aktuelle Stellungnahme des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Formalpharmazie betreffend das Dubletten-Arzneimittel „Kosalin“ hinweist, wonach ihr aufgegeben worden sei, bei Listung des Hilfsstoffs Magnesiumstearat die Bezeichnung „Magnesiumstearat (Ph. Eur.) [pflanzlich]“ zu übernehmen (vgl. Anlage AG 22), und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine eidesstattliche Versicherung ihrer Teamleiterin Qualitätssicherung vom 3. Mai 2017 vorgelegt hat, wonach der Hilfsstoff Magnesiumstearat in Neodolor Tabletten pflanzlichen Ursprungs sei, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da der Herstellungsprozess mittels eines chemischen Verfahrens auch bei Verwendung von pflanzlichen Fetten als Ausgangsstoff nicht mehr als natürlich anzusehen ist. “

(Zitat: Absatz 33 aus dem Urteil OLG München, Urt. v. 4. Mai 2017, 29 U 335/17)

Dieses Urteil wird für die gesamte Branche der Arzneimittelhersteller weitreichende Konsequenzen haben. Eine Vielzahl von Medikamenten auf dem Markt verspricht eine effektive Schmerzlinderung, eine wirkungsvolle Therapie oder bestens verträglich zu sein. Und kaum ein Arzneimittel kann ausschließlich aus Stoffen bestehen, die keinen chemischen Verarbeitungsprozess durchlaufen haben.

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Quellen:

Gesetze Bayern – OLG München, Urteil v. 04.05.2017 – 29 U 335/17

Bilder: Val-gb / pixabay.com / CC0 License ||   jochenpippir / pixabay.com / CCO License || cenczi / pixabay.com / CCO Licence

 

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Category iconHealthcare & Lifesciences Tag iconhealthcare & lifesciences,  irreführende Werbung,  rezeptfreie Arzneimittel,  Arzneimittel,  2017 29 u 335/17,  Arzneimittelhersteller,  Arzneimittelwerbung

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