Werbung außerhalb zugelassener Anwendungsgebiete kann sehr kostspielig werden. Aktuelles Beispiel dafür ist ein Urteil um wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung rund um ASS, besser bekannt als Aspirin. Ein Pharmaunternehmen hatte in einer Werbeaussage nicht nur die Wirkung seines bekannten und vielfach gekauften Arzneimittels „ASS + C“ gemäß der Fachinformation, sondern auch weitere Anwendungsgebiete empfohlen. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied auf Verbot der Werbung und eine Ordungsstrafe.
Auf Regeln des lauteren Wettbewerbs bei Arzneimittelwerbung wird streng geachtet
Die Beklagte brachte als Pharmaunternehmen ein Schmerzmittel auf den Markt, das neben Acetylsalicylsäure auch Ascorbinsäure (Vitamin C) enthielt, das rezeptfreie, apothekenpflichtige Arzneimittel „ASS +C“. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der auf die Regeln des lauteren Wettbewerbs bei Arzneimittelwerbung achtet und dessen Mitglieder zahlreiche Hersteller von Arzneimitteln sind. Laut der Fachinformation zu dem verhandelten Produkt „ASS + C“ sind die Anwendungsgebiete des Mittels leichte bis mäßig starke Schmerzen, schmerzhafte Beschwerden wie Kopfschmerzen, Zahnschmerzen, Regelschmerzen und Fieber. Im Internet wurde das Mittel aber auch mit der Aussage „Wirkt mit Acetylsalicylsäure als Brausetablette rasch gegen Schmerzen. Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem.“ beworben. Diese Aussage wurde nun vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart verboten.
Das Landgericht Ulm hatte die Klage noch abgewiesen. Es nahm an, in der Werbeaussage liege kein Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des § 3a HWG vor. Der durchschnittlich verständige, aufmerksame und informierte Verbraucher verstehe die Werbeaussage nicht so, als ob er es mit einem Schmerzmittel zu tun habe, das gezielt als „Immunschutz“ eingesetzt werden solle. Ihm werde vielmehr verdeutlicht, dass lediglich eine zusätzliche Wirkung innerhalb der Basisindikation beschrieben werde. Es liege auch kein Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung (§ 3 HWG) vor. Dass Vitamin C das Immunsystem stärke, sei durch die europäische Behörde EFSA anerkannt. Dies habe der Kläger nicht widerlegt.
Arzneimittelwerbung nur erlaubt auf zugelassene Anwendungsgebiete
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah die Sache nun anders und verbot die Werbung, da mit dieser entgegen dem Verbot des § 3a HWG auf ein Anwendungsgebiet hingewiesen werde, für welches das Medikament nicht zugelassen ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 8. Juni 2017, 2 U 127/16). Der Zulassungsbescheid der zuständigen Behörde wies als Anwendungsgebiete nur „leichte bis mäßig starke Schmerzen (wie Kopfschmerzen, Zahnschmerzen, Regelschmerzen, schmerzhafte Beschwerden, die im Rahmen von Erkältungskrankheiten auftreten)“ sowie auf Fieber auf, nicht dagegen die „Unterstützung des Immunsystems“.
Die „Unterstützung des Immunsystems“ war in den Augen des Oberlandesgerichts als eigenständiges Anwendungsgebiet anzusehen, da eine Immunschwäche medizinisch diagnostizierbar sei. Nach Auffassung des OLG handelte es sich auch gerade um keine zusätzliche Wirkung innerhalb eines zugelassenen Anwendungsgebietes. Denn das Pharmaunternehmen lobte die Wirkung des Vitamin C gerade nicht im Zusammenhang mit Erkältungen aus, sondern allgemein. Außerdem trug das Pharmaunternehmen im Prozess auch nicht vor, dass Vitamin C bei Durchschnittsverbrauchern die Symptome einer Erkältungskrankheit abmildert oder verkürzt. Laut Fachinformation war das Vitamin C sogar für einen gänzlich anderen Zweck kombiniert – nämlich für eine protektive Wirkung betreffend acetylsalicylsäureinduzierter Magenschleimhautläsionen.
Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung kann kostspielig werden
Wieder einmal zeigt sich, dass bei der Arzneimittelwerbung höchste Vorsicht anzuraten ist. Später geplante Werbeaussagen sollten bereits im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden und die Zulassung entsprechend weit beantragt werden. Bei einer Werbung mit zusätzlichen Wirkungen innerhalb eines zugelassenen Anwendungsgebietes ist darauf zu achten, dass durch die Formulierungen der Werbung auch wirklich nachgewiesene Wirkungen innerhalb eines Anwendungsgebietes und keine zusätzlichen Anwendungsgebiete beworben werden.
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Quelle:
OLG Stuttgart Urteil vom 8.6.2017, 2 U 127/16
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