Im Bereich Roboter und Mensch-Maschine-Kommunikation ist viel Dynamik. Ein sensibler mobiler Roboter, der Abstand zum Mensch nimmt abhängig von menschlichen Stressanzeichen, wurde vom BPatG als nicht patentfähig abgelehnt. Dieses Verfahren hat für einen Fachmann nahe gelegen und ist nicht erfinderisch.
Roboter sind nicht nur als Industrieroboter gefragt, sondern zunehmend auch als mobiler Roboter in der Interaktion mit Menschen, beispielsweise als Dienstleister für Pflege oder Haushalt, und auch als Lehrroboter. Anleitungen und Weisungen auf dem Gebiet der Mensch-Maschine-Kommunikation finden bisher jedoch überwiegend in eine Richtung statt, nämlich durch den Menschen, der die Maschine programmiert.
Sensibler mobiler Roboter reagiert auf Stress des Menschen
In umgekehrter Richtung, dass ein mobiler Roboter den Menschen anlernt, gibt es bisher kaum konkrete Projekte. Eine Rolle dabei kann das menschliche Unbehagen spielen, Roboter könnten ein dem Menschen überlegenes Eigenleben entwickeln. Aber es liegt auch daran, dass ein Roboter als mobile Bewegungsmaschine den Menschen nur unvollständig wahrnehmen kann. Ein Roboter ist gewissermaßen unsensibel.
Das Patent „Verfahren zur Mensch-Maschine-Kommunikation bzgl. Robotern“ sollte daher dazu beitragen, dass ein mobiler Roboter besser kooperiert mit einem Menschen. Indem er Stressparameter des Menschen auswertet und abhängig davon Abstand zu diesem Menschen nimmt, sollte ein sensibler Roboter entstehen.
Das Bundespatentgericht wies diese Patentanmeldung als nicht patentfähig (23 W (pat) 1/19) zurück wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit. Für einen Fachmann sei das im Patent beschriebene Verfahren naheliegend gewesen durch Zusammenführen von zwei bereits bekannt Druckschriften.
Zwei Druckschriften legten das Patent nahe
Druckschrift D3 (US 2016/0098592 A1) beschreibt ein System und Verfahren zur Erkennung verborgener menschlicher Emotionen mittels optischer Detektion von Änderungen der Hämoglobinkonzentration über die menschliche Haut und deren Korrelation mit menschlichen Stressparametern. Zudem sieht D3 auch eine Reaktion des Roboters auf diese menschlichen Emotionen vor. Die Druckschrift sieht mehrere Bewegungsachsen (X,Y,Z) vor, wobei Bewegungen des Bewegungsautomaten hinsichtlich einer Bewegungsfolge, Wegen und/oder Winkeln programmierbar und sensorgeführt sind.
Es bleibe daher nur ein Merkmal des Anspruchs 1 aus der Patentanmeldung, wonach der mobile Roboter abhängig von den gemessenen Stressparametern Bewegungen zur Erhöhung eines räumlichen Abstandes zur Person ausführt, erläuterte das BPatG. Dieses Merkmal gehöre jedoch durch Druckschrift D7 zum Fachwissen eines Fachmanns.
Druckschrift D7 (DE 103 20 343 B4) beschreibt Verfahren zur überwachten Kooperation zwischen einem mobilen Roboter und einem Menschen. In D7 wird auch ausgeführt, dass der Mensch seine eigene Sicherheit insbesondere in Abhängigkeit des Abstands zum Roboter einschätzt und es deshalb vorteilhaft sei, den jeweiligen Abstand zwischen Roboter und Mensch in Abhängigkeit des Verhaltens des Menschen zu regeln.
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Wegbewegen ist generelle Eigenschaft von mobilen Robotern
Der Patentanmelder machte geltend, dass Roboter üblicherweise bei drohender Sicherheitsgefährdung über ein Not-Aus verfügten und sich aus Sicherheitsgründen nicht rückwärts bewegten, sondern stehen blieben. Zudem beinhalte D7 auch nicht, dass der Abstand zwischen Roboter und Mensch abhängig von Stressfaktoren vom Roboter auszuführen sei.
Doch das BPatG wies diesen Einwand zurück. Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 entfernt sich der Roboter von der Bedienperson. Wie sich der Roboter von der Bedienperson entfernt, sei hingegen nicht Bestandteil des beanspruchten Verfahrens, erläuterte das Gericht, d. h. er könne sich seitlich oder auch nach einer 180°-Drehung entfernen. Und alle mobilen Roboter könnten sich wegbewegen, das sei eine generelle Eigenschaft von mobilen Robotern.
Und da D7 vorsieht, den Abstand zwischen mobilem Roboter und Mensch in Abhängigkeit von den Emotionen des Menschen anzupassen, sei ein größerer Abstand bei Unwohlfühlen und Stress des Menschen nahe liegend.
Das im Patent im Anspruch 1 beschriebene Verfahren werde dem Fachmann daher ausgehend von Druckschrift D3 und dem durch Druckschrift D7 belegten Fachwissen nahegelegt und sei daher nicht patentfähig wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit, urteilte das Bundespatentgericht.
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