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Patente und Gebrauchsmuster – die Unterschiede

6. April 2016

Der Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster ist eine sehr häufig gestellte Frage. Ist ein Patent teurer? Wieso wird das Gebrauchsmuster auch „kleines Patent“ genannt? Damit Sie Klarheit darüber bekommen, möchten wir Ihnen im folgenden Artikel diese und noch weitere Fragen beantworten.

Patente und Gebrauchsmuster haben vor allem ein Ziel – den Schutz Ihrer (technischen) Erfindung. Geschützt werden Erfindungen, die 1. neu sind, 2. auf einer erfinderischen Tätigkeit bzw. einem erfinderischeren Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Diese drei Grundregeln müssen in jedem Fall eingehalten werden. Sollten Sie eines der Punkte mit „Nein“ beantworten, kann Ihnen kein Patent bzw. Gebrauchsmuster gewährt werden.

Urkunde-Patent-Gebrauchsmuster

Patente und Gebrauchsmuster sind territorial und zeitlich begrenzt. In letzterem liegt einer der Hauptunterschiede der beiden Schutzrechte. Dazu aber später mehr!
Sowohl Patente, als auch Gebrauchsmuster sind DAS Mittel, um sein geistiges Eigentum zu schützen und es wirtschaftlich zu verwerten. Sie verleihen ihrem Inhaber das räumlich und zeitlich befristete Recht, allein über die Erfindung zu verfügen und anderen die Benutzung/Nachahmung zu untersagen.

Technische Schutzrechte spielen eine wichtige Rolle bei unternehmerischen Entscheidungen. Sie erlauben es wirtschaftlichen Nutzen aus der Erfindung zu ziehen, bspw. durch Lizenzierung. Dem Inhaber entstehen aber auch Pflichten: Ist das Patent- bzw. das Gebrauchsmuster angemeldet, sind dessen Aufbau, Technik und Verfahren öffentlich zugänglich. Die Erfindung gilt dann als „Stand der Technik“. Künftigen Erfindern dient die Veröffentlichung als Maßstab und Basis für Weiterentwicklungen auf dem jeweiligen Gebiet der Technik.

Vergleich Patent und Gebrauchsmuster

Frage/Thema Patent Gebrauchsmuster
Rechtsschutz für technische und chemische Verfahren?  Ja  Nein
Ausführliche (amtliche) Prüfung des Antrags?  Ja  Nein
Aufhebung des Schutzrechts Löschung VOR der Veröffentlichung möglich Löschung JEDERZEIT auf begründeten Antrag möglich
Neuheitsschädlich Jegliche Offenbarung der Erfindung ist schädlich Lediglich weltweite Veröffentlichungen in Schriftform. Benutzung nur national schädlich.
Neuheitsschonfrist  Nein  6 Monate
Zeit bis Schutzrecht genehmigt wird ca. 24 – 30 Monate ca. 7 – 8 Monate
Laufzeit  max. 20 Jahre  max. 10 Jahre
Amtskosten (exkl. anderen Aufwendungen/Kosten)  13.170€ (gesamter Zeitraum)  1.420€ (gesamter Zeitraum)
Territorialprinzip? (nur nationales Schutzrecht)  Ja  Ja

Der Hauptunterschied besteht zum einen in den Kosten, zum anderen bei der Ausführlichkeit der Prüfung und genau hier müssen Sie aufpassen. Das Gebrauchsmuster wird im Eintragungsverfahren nur auf seine formalen Voraussetzungen:

  • Angabe des Anmelders
  • Vollständigkeit der eingereichten Anmeldeunterlagen
  • Abfassung in deutscher Sprache
  • kein offensichtliches Vorliegen eines Ausschlusskriteriums (wie zB. Vorliegen einer Verfahrenserfindung)

, nicht aber auf seine inhaltlichen (materiellen) Schutzvoraussetzungen geprüft. Aufgrund dessen müssen Sie bei der Recherche sehr gründlich vorgehen, denn ansonsten kann die (falsche) Anmeldung nachhaltige, negative Auswirkungen haben.

Gebrauchsmuster-Anmeldungen werden unbeliebter

Gebrauchsmuster-Anmeldungen-2014-2015

Auch Sie möchten ein Patent oder ein Gebrauchsmuster anmelden?

Dann melden Sie sich bei uns. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und schützen Ihre Erfindung! Lassen Sie sich noch heute von uns unverbindlich zurückrufen:

 

 

 

Text- und Bildquellen:
Deutsches Patent- und Markenamt
Informationszentrum Patente

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Category iconPatentrecht Tag iconDPMA,  Patentanmeldung,  Gebrauchsmuster,  Gebrauchsmusteranmeldung,  Patentamt,  Urkunde,  Patent

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