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Patentrecht 21. April 2026 · Lesezeit 4 Minuten

BGH „Abstandsstück II”: Zweite Nichtigkeitsklage rettet weder vor Aussetzung noch vor Vollstreckung

Mit Beschluss vom 2. April 2026 (X ZR 77/25 – „Abstandsstück II”) hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass eine nach rechtskräftigem Abschluss eines ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage weder eine Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 148 ZPO noch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO rechtfertigt, sofern nicht deren Erfolg „offensichtlich” bzw. in vergleichbarem Maße wahrscheinlich ist wie nach einer bereits erfolgten Nichtigerklärung durch das Patentgericht.

Der Fall im Überblick

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Verletzung des für Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 327 541 (Anmeldung vom 25. November 2009, betreffend ein Abstandsstück) in Anspruch. Eine erste Nichtigkeitsklage der Beklagten war in beiden Instanzen erfolglos geblieben (BGH, Urteil vom 29. April 2025 – X ZR 43/23, GRUR 2025, 1079 – „Abstandsstück I”). Das LG Düsseldorf wies die Verletzungsklage zunächst ab, das OLG Düsseldorf verurteilte die Beklagte auf die Berufung hin aus den Patentansprüchen 1 und 6; hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

Zweite Nichtigkeitsklage und Anträge der Beklagten

Parallel zur Beschwerdebegründung erhob eine Abnehmerin der Beklagten eine neue Nichtigkeitsklage, die unter anderem auf widerrechtliche Entnahme gestützt ist. Flankierend beantragte die Beklagte die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 148 ZPO sowie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO. Beide Anträge wies der X. Zivilsenat zurück.

Leitsatz 1: Hohe Hürde für erneute Aussetzung nach § 148 ZPO

Der Senat bestätigt seine ständige Rechtsprechung: Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn deren Erfolgsaussicht offensichtlich ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – X ZR 77/11, GRUR 2012, 1072 – „Verdichtungsvorrichtung”). Zwar stützte sich die zweite Nichtigkeitsklage auf andere Entgegenhaltungen als die erste; der Ausgang sei jedoch „offen”, was für eine Aussetzung nicht genügt.

Leitsatz 2: Analoge Anwendung des § 719 Abs. 1 ZPO bleibt Ausnahme

§ 719 Abs. 1 ZPO ist nach bisheriger Senatsrechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 – X ZR 61/13, BGHZ 202, 288 – „Kurznachrichten”) analog heranzuziehen, wenn das Klagepatent nach Erlass des Berufungsurteils erstinstanzlich für nichtig erklärt wurde. Der Senat ergänzt nun: Ob dies auch bei einer nach dem Berufungsurteil erhobenen neuen Nichtigkeitsklage in Betracht kommt, lässt er offen; jedenfalls müsste die neue Klage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit einer Nichtigerklärung begründen wie eine bereits ergangene (nicht rechtskräftige) Nichtigerklärung des BPatG. Ein „offener” Ausgang reicht hierfür nicht.

§ 719 Abs. 2 ZPO: Kein „nicht zu ersetzender Nachteil”

Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO war zwar nicht beantragt; der Senat hält ergänzend fest, dass aus dem Vortrag der Beklagten auch kein nicht zu ersetzender Nachteil für sie oder ihre Abnehmerin ersichtlich ist. Ob die Umstände der zweiten Nichtigkeitsklage „neue Tatsachen” wären und ob Nachteile der Abnehmerin relevant sein könnten, musste daher nicht entschieden werden.

Praktische Bedeutung für Patentinhaber und Beklagte

Die Entscheidung schärft die Linie des X. Zivilsenats zulasten sukzessiver Nichtigkeitsangriffe nach verlorener erster Nichtigkeitsinstanz: Wer in der NZB-Instanz noch einmal „Zeit kaufen” oder die Vollstreckung stoppen will, muss substantiiert darlegen, dass eine qualifizierte Erfolgswahrscheinlichkeit besteht – ein bloß neuer Stand der Technik oder neue Angriffslinien wie die widerrechtliche Entnahme genügen nicht, solange der Ausgang offen bleibt.

Für die Praxis folgt daraus:

  • Strategische Nichtigkeitsangriffe gehören in die erste Runde; „Reserveargumente” für eine zweite Klage sind riskant.
  • Abnehmer sollten frühzeitig in die Verteidigungsstrategie eingebunden werden, da spätere Klagen der Lieferkette die Vollstreckung kaum noch aufhalten.
  • Für Patentinhaber stärkt der Beschluss die Durchsetzungskraft eines einmal erfolgreich verteidigten Patents, auch während laufender NZB.

Weiterführende Beiträge aus unserem Blog

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  • „Krebsmedikament: Patentanspruch auf Wirkstoff als Salz in DE für nichtig erklärt” – zum Nichtigkeitsverfahren vor dem BPatG
  • „GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung” – zur prozessualen Rechtsprechung des BGH im gewerblichen Rechtsschutz
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  • „Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren” – zur Schnittstelle Arbeitnehmererfinderrecht/Patentrecht

FAQ

Wann kann ein Patentverletzungsverfahren wegen einer Nichtigkeitsklage ausgesetzt werden?
Grundsätzlich, wenn hinreichende Erfolgsaussicht der Nichtigkeitsklage besteht; nach rechtskräftigem Abschluss einer ersten Nichtigkeitsklage nur bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der zweiten Klage.

Kann die Vollstreckung aus einem Patentverletzungsurteil während der NZB gestoppt werden?
Nur unter engen Voraussetzungen nach § 719 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO – etwa bei erstinstanzlicher Nichtigerklärung oder drohendem nicht zu ersetzenden Nachteil.

Was bedeutet „widerrechtliche Entnahme” im Patentrecht?
Ein Nichtigkeitsgrund, wenn der wesentliche Inhalt der Patentanmeldung dem Berechtigten ohne dessen Einwilligung entnommen wurde (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG).

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