Ein Airbus Patent zur Positionsbestimmung mit GNSS-Empfänger wurde bereits 2017 vom DPMA widerrufen. Das BPatG bestätigte dies mit seinem Urteil. Im Fokus stand die Frage, ob die Positionsbestimmung durch eine einzige Sensoreinheit die Triangulation einer Störquelle unter Verwendung mehrerer Sensoren beinhaltet.
Angemeldet wurde dieses Patent 10 2011 106 591 von der Airbus Defence and Space, mit der Bezeichnung „Verfahren und System zum Ermitteln der Position eines in einem Kraftfahrzeug angeordneten GNSS-Empfängers“. Von einem GNSS Empfänger ermittelte Positionsdaten werden unter anderem für Erhebung von Mautgebühren verwendet.
Patent zur Positionsbestimmung per GNSS
Das Streitpatent beschreibt in diesem Kontext ein Verfahren und ein System zur Positionsbestimmung eines in einem Kraftfahrzeug angeordneten GNSS (Global Navigation Satellite System)-Empfängers, dessen Funktion von einer Störquelle in dem Kraftfahrzeug gezielt beeinträchtigt ist.
Als Besonderheit wird laut Patent nicht die Position eines in einem Kraftfahrzeug angeordneten GNSS-Empfängers ermittelt, sondern beim Passieren des Kraftfahrzeugs eines Verkehrswegepunktes soll durch eine einzige Sensoreinheit des Verkehrswegepunkts ein von der Störquelle abgegebenes Störsignal und/oder ein von der Störquelle beeinträchtigtes Empfangssignal des GNSS-Empfängers detektiert werden (Merkmal 2).
Der Hintergrund
Nachdem die Patenterteilung im Mai 2015 veröffentlicht worden war, wurde im Februar 2016 Einspruch gegen das Patent erhoben. Die Erfindung sei nicht patentfähig, denn sie sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne ((§ 21 Abs. 1 Nummer 2 PatG). Vor allem wurde jedoch die Druckschrift D 10 entgegengehalten als bereits bekannte Lehre bei der Patentanmeldung (= fehlende erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG)), der Aufsatz „Navigation: As the uses of satellite-positioning technology continue to grow, what can be done to stop deliberate and dangerous – jamming of the signals?“ vom Economist in 2010.
Das DPMA folgte den Argumenten und widerrief das Airbus Patent im Januar 2017. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Patentinhaberin vor dem Bundespatentgericht (BPatG).
Positionsbestimmung durch Sensoreinheit des Verkehrswegepunkts
Die Patentinhaberin Airbus führte aus, das patentgemäße Verfahren, bei dem die Position des Kraftfahrzeugs aus dem Ort des Verkehrswegepunkts ermittelt wird (Merkmal 4.2), sei zwar ungenauer als andere Verfahren zu Positionsbestimmung, das patentgemäße Verfahren ermögliche jedoch die Positionsbestimmung bei einem durch eine Störquelle in dem Kraftfahrzeug gestörten GNSS-Signal und habe zudem den Vorteil eines geringen Rechenaufwandes.
Airbus machte vor allem geltend, der Unterschied zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 und dem Triangulationsverfahren nach dem Aufsatz D10 liege darin, dass zur Bestimmung der Position des Kraftfahrzeugs nur eine (einzige) Sensoreinheit an einem (einzigen) Verkehrswegepunkt erforderlich sei.
BPatG: Verarbeitung der Signale schließt Triangulationsverfahren ein
Doch das BPatG widersprach dieser Argumentation. Das Streitpatent schließe eine Triangulation der Störquelle unter Verwendung mehrerer Sensoren gerade nicht aus, urteilte das Gericht, denn die allgemein gehaltene Anweisung im Merkmal 3, dass die detektierten Signale verarbeitet werden, umfasse auch eine Verarbeitung mit einem Triangulationsverfahren. Und bei einer Triangulation einer ortsveränderlichen Störquelle durch mehrere Messsonden – wie in D10 beschrieben – muss der Fachmann selbstverständlich auch die Zeit signalisieren, zu der ein Signalverlust detektiert wird, führte das BPaG aus. Denn sonst wäre die Triangulation nicht durchführbar.
Zudem sei für einen Fachmann selbstverständlich, dass eine räumliche Nähe zwischen Empfänger und Sender nötig ist bei Funkwellen mit kurzer Reichweite. Genau das aber nehme ein Fachmann für die aus dem Aufsatz D10 entnehmbaren Messsonden und den Störsender an, stellte das BPatG fest.
Auch der Patentanspruch nach Hilfsantrag von 2017 sei nicht patentfähig, ergänzte das BPatG, dem stehe D10 entgegen und die fehlende erfinderische Tätigkeit gemäß §4 PatG. Denn es gehöre zum allgemeinen Fachwissen, dass in Deutschland seit dem Jahr 2005 eine entfernungsabhängige Mautgebühr für schwere Nutzfahrzeuge mittels eines satellitengestützten Systems erhoben wird. Daher habe ein Fachmann die Veranlassung, nicht nur einen Schnappschuss der Position eines mautpflichtigen Kraftfahrzeugs (mit oder ohne Störquelle) zu bestimmen, sondern dieses Kraftfahrzeug zu identifizieren und die auf den mautpflichtigen Verkehrswegen zurückgelegte Wegstrecke zu ermitteln, etwa durch Ermittlung eines Bewegungsprofils, folgerte das Gericht.
Das BPatG wies daher die Beschwerde von Airbus zurück und bestätigte den Beschluss des DPMA, mit dem das Airbus Patent auf Positionsbestimmung widerrufen wurde.
Fazit
Das Verfahren zeigt einmal mehr, wie wichtig die genaue Formulierung und Überprüfung des Patentanspruchs ist. Denn oftmals steht nicht die grundsätzliche Patentierbarkeit in Frage, sondern die Prüfung, ob sich die Erfindung ausreichend von dem bisherigen Wissen über die Technik unterscheidet. Dabei können Nuancen entscheiden.
Gerne sind unterstützen wir Sie darin. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
Quellen:
Urteil des BPatG Airbus-Patent auf Positionsbestimmung, 19 W (pat) 9/19
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