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News zum geistigen Eigentum 6. April 2026 · Lesezeit 7 Minuten

Arbeitnehmererfindung: Inanspruchnahme versäumt – Rechtsfolgen und Handlungsoptionen nach dem DPMA-Einigungsvorschlag Arb.Erf. 46/23

Wer eine Arbeitnehmererfindung gemacht hat, erwartet eine angemessene Vergütung. Doch was geschieht, wenn der Arbeitgeber die Inanspruchnahme nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) nie erklärt hat – und die Erfindung trotzdem jahrelang nutzt? Ein aktueller Einigungsvorschlag der Schiedsstelle des DPMA (Arb.Erf. 46/23 vom 24.07.2025 [PDF]) gibt hierzu wegweisende Antworten.

Der Fall betrifft eine Konstellation, die in der Praxis häufiger vorkommt als vermutet: Der Arbeitgeber nutzt eine Diensterfindung, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Inanspruchnahme erklärt zu haben. In diesem Beitrag erläutern wir den Sachverhalt, die zentralen Leitsätze der Entscheidung und die sich daraus ergebenden praktischen Konsequenzen – sowohl für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche als auch für betroffene Erfinder.

Der Fall: Erfindung ohne Inanspruchnahme seit 2006

Ein seit 1989 im Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer teilte seinem Vorgesetzten im Jahr 2006 mündlich eine Erfindung mit. Der Arbeitgeber meldete daraufhin im Januar 2006 ein Gebrauchsmuster und im Oktober 2006 ein europäisches Patent an. Der Arbeitnehmer wurde als Alleinerfinder benannt.

Der entscheidende Fehler: Der Arbeitgeber gab zu keinem Zeitpunkt eine Inanspruchnahmeerklärung nach § 6 ArbEG (a.F.) ab. Seit 2008 nutzt das Unternehmen die Erfindung gleichwohl in seinen Produkten.

Erst 2017 – also mehr als zehn Jahre nach den Schutzrechtsanmeldungen – erfuhr der Arbeitnehmer von seinen Vergütungsrechten und reichte am 14.12.2017 eine nachträgliche Erfindungsmeldung ein. Der Arbeitgeber lehnte jegliche Zahlung ab und berief sich auf Verjährung, Verwirkung sowie die Behauptung, eine Beförderung des Arbeitnehmers stelle eine ausreichende Vergütung dar. Zudem vertrat er die Auffassung, dass mangels Umsatzsteigerungen kein Erfindungswert vorliege.

Im Oktober 2023 bot der Arbeitnehmer – unterstützt durch eine Patentanwaltskanzlei – eine Abgeltung für 45.000 Euro an. Auch dies lehnte der Arbeitgeber ab. Am 14.12.2023 rief der Arbeitnehmer die Schiedsstelle an; am 24.07.2025 erging der Einigungsvorschlag.

Die zentralen Leitsätze der Entscheidung zur Arbeitnehmererfindung und Inanspruchnahme

Erfinderrecht verbleibt beim Arbeitnehmer

Das Recht auf das Patent liegt nach § 6 PatG zunächst beim Erfinder. Der Übergang auf den Arbeitgeber erfordert eine wirksame rechtsgestaltende Willenserklärung – die Inanspruchnahme nach § 6 ArbEG. Ohne diese verbleiben die Erfinderrechte dauerhaft beim Arbeitnehmer (Leitsätze 2–4). Arbeitsergebnisse, die eine technische Lösung enthalten, gehören zwar dem Arbeitgeber und sind mit dem Arbeitsentgelt vergütet (§ 611a BGB). Das Patentrecht selbst geht aber nicht automatisch über.

Erfindungsmeldung und Fristbeginn

Die Erfindungsmeldung nach § 5 ArbEG ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern eine bloße Wissenserklärung (Leitsatz 6). Die Inanspruchnahmefrist beginnt grundsätzlich mit Zugang der Meldung. Hat der Arbeitgeber jedoch durch eine eigene Patentanmeldung nach außen gezeigt, dass er das erforderliche Wissen hat, muss er die Inanspruchnahme innerhalb von vier Monaten nach der Patentanmeldung erklären – auch ohne förmliche Erfindungsmeldung (Leitsatz 7).

Eine nach Fristablauf eingereichte Erfindungsmeldung, die keine neuen Erkenntnisse enthält, eröffnet keine zweite Inanspruchnahmefrist (Leitsatz 8). Über bereits endgültig zugeordnete Rechte kann nur unter besonderen Anhaltspunkten erneut verfügt werden (Leitsatz 9).

Kein Vergütungsanspruch, aber Schadensersatz

Fehlt die wirksame Inanspruchnahme, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG (Leitsatz 10). Doch die unberechtigte Nutzung durch den Arbeitgeber löst andere Ansprüche aus: einen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB und einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB – mindestens in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr (Leitsatz 11).

§ 852 BGB: Restschadensersatz trotz Verjährung

Selbst wenn die dreijährige Regelverjährung eingetreten ist, besteht bei Stützung auf § 823 BGB der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB fort. Dieser umfasst die Herausgabe einer angemessenen Lizenzgebühr und verjährt erst nach zehn Jahren (Leitsatz 13). Im konkreten Fall waren deshalb Nutzungen ab dem 16.12.2013 nicht verjährt. Die Regelverjährung wurde zudem ab dem 01.01.2020 durch die Schiedsstellen-Hemmung am 16.12.2023 gehemmt. Für die Praxis bedeutet dies: Auch wenn Arbeitnehmer ihre Ansprüche erst spät geltend machen, können sie über § 852 BGB jedenfalls eine angemessene Lizenzgebühr für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor der Geltendmachung verlangen.

Verwirkung und unzulässige Rechtsausübung

Verwirkung setzt eine illoyal verspätete Geltendmachung und widersprüchliches Verhalten voraus (§ 242 BGB). Innerhalb der Regelverjährungsfrist ist Verwirkung regelmäßig ausgeschlossen (Leitsätze 14–15). Gilt die Verjährungseinrede selbst als unzulässige Rechtsausübung, scheidet Verwirkung ohnehin aus (Leitsatz 16).

Die Verjährungseinrede kann unter bestimmten Umständen eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB darstellen – etwa wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten den Rechtsirrtum des Arbeitnehmers verursacht oder aufrechterhalten hat (Leitsatz 12).

Beförderung ist keine Erfindungsvergütung

Eine Beförderung erfüllt keine erfinderrechtlichen Ansprüche. Das Arbeitsentgelt nach § 611a BGB vergütet höherwertige Aufgaben, nicht Erfinderrechte (Leitsatz 17). Eine Vereinbarung, die Erfindungsvergütung als erhöhtes Arbeitsentgelt vorsieht, ist zwar theoretisch möglich, führt aber wegen der Wesensfremdheit absehbar zu Konflikten (Leitsatz 18).

Berechnung Erfindervergütung

Rechtsfolgen des Einigungsvorschlags

Die Schiedsstelle kam zu folgenden Ergebnissen:

  • Die vermögenswerten Patentrechte sind nie auf den Arbeitgeber übergegangen.
  • Es besteht kein Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG – jedoch Schadensersatz nach § 823 BGB.
  • Rückblickend nicht verjährt sind die Nutzungen ab dem 16.12.2013 (§ 852 BGB).
  • Ab dem 01.01.2020 greift keine Regelverjährung, da die Schiedsstellen-Hemmung am 16.12.2023 einsetzte.
  • Der Mindestschadensbetrag richtet sich nach einer angemessenen Lizenzgebühr.

Praktische Hinweise für Arbeitgeber

Dieser Einigungsvorschlag zeigt, welche Risiken entstehen, wenn die Inanspruchnahme versäumt wird. Arbeitgeber und HR-Verantwortliche sollten folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Inanspruchnahme immer schriftlich und fristgerecht erklären: Die Vier-Monats-Frist beginnt mit Zugang der Erfindungsmeldung – oder mit der eigenen Patentanmeldung, falls keine förmliche Meldung vorliegt.
  • Interne Prozesse etablieren: Ein standardisiertes Verfahren für den Eingang, die Prüfung und die Inanspruchnahme von Diensterfindungen ist unverzichtbar. Jede Erfindungsmeldung sollte dokumentiert und das Fristende im System erfasst werden.
  • Altfälle prüfen: Unternehmen sollten ihren Bestand an genutzten Schutzrechten daraufhin überprüfen, ob für alle Diensterfindungen eine wirksame Inanspruchnahme vorliegt. Lücken können auch nach Jahren noch zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen.
  • Vergütungsvereinbarungen klar regeln: Die Erfindervergütung sollte separat und transparent vereinbart werden – nicht über das Gehalt oder eine Beförderung abgebildet werden.
  • Keine Berufung auf Verwirkung ohne tragfähige Grundlage: Die Entscheidung zeigt, dass Verwirkung und Verjährung den Arbeitgeber in Fällen unterlassener Inanspruchnahme häufig nicht schützen.

Praktische Hinweise für Arbeitnehmer

Betroffene Erfinder sollten ihre Rechte kennen und wahren:

  • Erfindungsmeldung stets schriftlich einreichen: Eine mündliche Mitteilung kann genügen, ist aber schwer zu beweisen. Die schriftliche Meldung nach § 5 ArbEG sichert den Fristlauf und die Dokumentation.
  • Inanspruchnahme einfordern und prüfen: Fragen Sie aktiv nach, ob Ihr Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat. Nur eine wirksame Inanspruchnahme löst den Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG aus.
  • Fristen beachten – auch bei älteren Erfindungen: Selbst wenn Jahre vergangen sind, können Ansprüche über den Restschadensersatz nach § 852 BGB noch durchsetzbar sein. Die zehnjährige Frist beginnt erst mit der Entstehung des Bereicherungsanspruchs.
  • Frühzeitig fachkundige Beratung suchen: Arbeitnehmererfindungsrecht ist komplex. Eine Beratung durch einen spezialisierten Rechts- oder Patentanwalt lohnt sich regelmäßig.
  • Schiedsstelle als ersten Schritt nutzen: Das Schiedsstellenverfahren beim DPMA ist ein gesetzlich vorgesehener, kostengünstiger Weg zur Klärung von Erfindungsvergütungsstreitigkeiten.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Inanspruchnahme versäumt?

Die Erfinderrechte verbleiben dauerhaft beim Arbeitnehmer. Ein Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG entsteht nicht, wohl aber Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB, wenn der Arbeitgeber die Erfindung dennoch nutzt.

Ist der Anspruch auf Erfindervergütung nach Jahren verjährt?

Nicht zwingend. Selbst wenn die dreijährige Regelverjährung abgelaufen ist, gewährt § 852 Satz 1 BGB einen Restschadensersatzanspruch mit einer zehnjährigen Frist. Dieser umfasst mindestens die Herausgabe einer angemessenen Lizenzgebühr.

Kann der Arbeitgeber sich auf Verwirkung berufen?

Verwirkung erfordert nicht nur eine lange Zeitspanne, sondern auch ein widersprüchliches Verhalten des Berechtigten und ein schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten. Innerhalb der Regelverjährungsfrist ist Verwirkung in der Regel ausgeschlossen. Wenn zudem die Verjährungseinrede selbst als unzulässige Rechtsausübung bewertet wird, scheidet Verwirkung ohnehin aus.

Genügt eine Beförderung als Erfindungsvergütung?

Nein. Eine Beförderung vergütet nach § 611a BGB höherwertige Aufgaben, nicht die Übertragung von Erfinderrechten. Die Erfindungsvergütung hat einen eigenständigen Rechtscharakter und muss separat vereinbart und gezahlt werden. Arbeitgeber, die sich auf Gehaltserhöhungen oder Beförderungen berufen, werden damit regelmäßig nicht gehört.

Fazit

Der Einigungsvorschlag Arb.Erf. 46/23 [PDF] der Schiedsstelle des DPMA verdeutlicht: Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung ist kein optionaler Verwaltungsakt, sondern eine zwingende rechtsgestaltende Erklärung. Versäumt der Arbeitgeber diese, verbleiben die Patentrechte beim Arbeitnehmer. Die unberechtigte Nutzung begründet Schadensersatzansprüche, die über § 852 BGB auch lange nach Ablauf der regulären Verjährung durchsetzbar sein können.

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Bestehende Schutzrechtsportfolios sollten systematisch auf lückenlose Inanspruchnahmen geprüft werden. Versäumnisse aus der Vergangenheit lassen sich nicht durch Zeitablauf heilen, wenn die Voraussetzungen des § 852 BGB vorliegen. Für Arbeitnehmer gilt: Auch bei älteren Erfindungen lohnt sich eine Prüfung der Anspruchslage. Die Schiedsstelle beim DPMA bietet hierfür einen niedrigschwelligen und sachkundigen Zugang, der vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung genutzt werden sollte.

Quelle:

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