
Arbeitnehmererfindung im Start‑up: Was der Einigungsvorschlag Arb.Erf. 21/24 für Erfindervergütung bedeutet“
1. Worum ging es in Arb.Erf. 21/24?
Die Schiedsstelle nach § 28 ArbEG beim Deutschen Patent‑ und Markenamt (DPMA) hatte in Arb.Erf. 21/24 [PDF] über die Arbeitnehmererfinderrechte eines leitenden Mitarbeiters eines stark finanzierten Tech‑Start‑ups zu befinden. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber waren arbeitnehmererfinderrechtliche Ansprüche aus insgesamt 15 Sachverhalten streitig, von denen zu sieben bereits Patentanmeldungen oder erteilte Patente existierten. Der Fall eignet sich hervorragend, um zentrale Fragen der Diensterfindung, der Erfindervergütung und der Rolle von Investorengeldern im Start‑up zu beleuchten.
2. Eigentum an Erfindungen und Basis des Vergütungsanspruchs
Ausgangspunkt ist die arbeitsrechtliche Grundregel: Arbeitsergebnisse sind zunächst Eigentum des Arbeitgebers und mit dem Arbeitsentgelt bezahlt. Soweit eine technische Problemlösung eine Erfindung im Sinne von ArbEG und PatG ist, liegt das Recht auf das Patent zwar zunächst beim Erfinder (also beim Arbeitnehmer), ist bei Diensterfindungen aber mit einem Inanspruchnahmerecht des Arbeitgebers belastet. Nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch – bei ordnungsgemäßer Erfindungsmeldung auch durch die Fiktion des § 6 Abs. 2 ArbEG – geht das Recht auf das Patent auf den Arbeitgeber über, wofür der Arbeitnehmer im Gegenzug einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Erfindervergütung nach § 9 ArbEG erhält.
Die Schiedsstelle betont, dass der Vergütungsanspruch zwingend eine Inanspruchnahme der Diensterfindung voraussetzt. Ohne Erfindungsmeldung und ohne Inanspruchnahme – auch nicht über eine Patentanmeldung, die die Fiktion des § 6 Abs. 2 ArbEG auslöst – entsteht kein Anspruch auf Erfindervergütung.
3. Erfindungsmeldung, Inanspruchnahme und unternehmerische Freiheit
Ein zentraler Leitsatz lautet: Gibt der Arbeitnehmer keine Erfindungsmeldung ab, liegt es in der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, ob er das Arbeitsergebnis monopolisiert oder nicht. Denn solange keine Erfindungsmeldung vorliegt, disponiert der Arbeitgeber nicht über eine Vermögensposition des Arbeitnehmers, sondern nur über das bereits vergütete Arbeitsergebnis.
Für nicht gemeldete Erfindungen kommt eine Inanspruchnahme nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber selbst durch eine Patentanmeldung dokumentiert, dass er über die Erfindung und die beteiligten Erfinder so informiert ist, dass er sie „sobald als möglich“ in Anspruch nehmen konnte; eine solche Anmeldung setzt dann wie eine Meldung die Inanspruchnahmefrist in Gang. Im Fall Arb.Erf. 21/24 [PDF] fehlten in mehreren Sachverhalten sowohl Meldungen als auch entsprechende Patentanmeldungen, sodass ein Vergütungsanspruch nur für diejenigen Schutzrechtspositionen verbleibt, die tatsächlich in Anspruch genommen worden sind.
4. Erfindungswert: Wann entsteht überhaupt eine vergütungsrelevante „wirtschaftliche Verwertbarkeit“?
Der Erfindungswert ist nach der Schiedsstelle Ausdruck der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des auf den Arbeitgeber übergegangenen Monopolrechts. Das Patent als solches ist nur eine kostenbehaftete Wette auf die Zukunft; vergütungspflichtig ist erst der zusätzliche wirtschaftliche Vorteil, den der Arbeitgeber aus der Verwertung des Monopols tatsächlich zieht.
Dieser Vorteil kann insbesondere entstehen durch:
- Lizenzierung der Schutzrechtsposition (Lizenzgebühren)
- Verkauf des Schutzrechts
- Eigennutzung, bei der der Arbeitgeber durch das Verbietungsrecht vor Nachahmern geschützt ist
- in Ausnahmefällen Nutzung als Sperr‑ oder Vorratspatent
Bei Eigennutzung wird der Erfindungswert fiktiv über die Nachbildung eines Lizenzvertrags ermittelt: Es ist zu fragen, welche Lizenzgebühr vernünftige Marktteilnehmer für die Nutzung des Patents zahlen würden, wenn ein Dritter Inhaber wäre. Die Schiedsstelle verweist hierzu auf die Praxis umsatzbasierter Lizenzverträge, in denen ein erfindungsgemäßer Anteil des Nettoumsatzes mit einem marktüblichen – oft gestaffelten – Lizenzsatz multipliziert wird.
5. Investorengelder im Start‑up: keine Erfindervergütung
Besonders praxisrelevant im Start‑up‑Umfeld ist die Aussage: Investorengelder sind keine Gegenleistung für Schutzrechtspositionen oder deren Nutzung. Im entschiedenen Fall hatte das Start‑up etwa 50 Mio. € „geraist“, und der Arbeitnehmer wollte hieran beteiligt werden, weil die Schutzrechte angeblich maßgeblich für die Finanzierung gewesen seien.
Die Schiedsstelle stellt klar, dass die „wirtschaftliche Verwertbarkeit“ des § 9 Abs. 2 ArbEG voraussetzt, dass der Arbeitgeber eine Gegenleistung für die Verwertung der Schutzrechtspositionen am Markt erhalten hat. Investitionen dienen dem Markteintritt und der späteren Verwertung der Erfindungen; sie sind gerade nicht Vergütung für die Nutzung der Schutzrechte und damit nicht vergütungsrelevant.
6. Disruptives Geschäftsmodell und Lizenzsatz
Interessant für die Lizenzsatz‑Bestimmung ist der Umgang mit einem disruptiven Geschäftsmodell. Das Start‑up war nach eigenem Vortrag deutlich profitabler und produktiver als klassische Wettbewerber, setzte auf Vorfertigung, Automatisierung und umfangreichen Softwareeinsatz mit KI und erreichte so Bruttomargen bis zu 25%.
Die Schiedsstelle leitet daraus ab, dass ein solches Modell bei der fiktiven Lizenzvertragsnachbildung einen erhöhten Lizenzsatz rechtfertigen kann. Während die Arbeitgeberseite einen sehr niedrigen Lizenzsatz (0,3%) aus der klassischen Industrie ableitete, hält die Schiedsstelle angesichts der hohen Margen einen Lizenzsatz von 1,5% für sachgerechter. Zugleich verweist sie darauf, dass die in den Vergütungsrichtlinien RL Nr. 10 genannten Beispielslizenzsätze aus 1959 heute wirtschaftlich nicht mehr tragfähig sind und bei der Nachbildung moderner Lizenzverträge nicht herangezogen werden sollten.
7. Anteilsfaktor: Bewertung der Erfinderposition im Start‑up
Für die Verteilung des Erfindungswerts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Anteilsfaktor nach § 9 Abs. 2 ArbEG entscheidend. Er wird nach den Vergütungsrichtlinien (RL Nr. 30–36) aus den Wertzahlen a (Aufgabenstellung), b (Lösung der Aufgabe) und c (Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb) gebildet.
Im konkreten Fall:
- a = 2, weil der Architekt/Ingenieur im Start‑up durch seine Rolle und die betrieblichen Problemstellungen zur Erfindungstätigkeit veranlasst wurde.
- b = 3,5, da teilweise berufsgeläufige Überlegungen vorlagen und nur eingeschränkt betriebliche Kenntnisse und Hilfsmittel genutzt wurden.
- c = 2, weil der Arbeitnehmer als Leiter Architektur/Technik in einem Start‑up mit flachen Hierarchien über erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten und Informationszuflüsse verfügte, was eine deutliche Absenkung rechtfertigt.
Aus der Gesamtpunktzahl von 7,5 ergibt sich nach RL Nr. 37 ein Anteilsfaktor von 14%, mit dem der Arbeitnehmer am auf seinen Miterfinderanteil entfallenden Erfindungswert zu beteiligen ist.
8. Kein genereller Anspruch auf Rückgabe ungenutzter Erfindungen
Der Arbeitnehmer verlangte, dass Ideen, Erfindungen und Patente entweder vergütet oder an ihn zurückgegeben werden. Die Schiedsstelle lehnt einen solchen Grundsatz ab:
- Arbeitsergebnisse gehen nach § 611a BGB ins Eigentum des Arbeitgebers über und sind mit dem Gehalt abgegolten.
- Diensterfindungen gehen nach Inanspruchnahme nach § 7 ArbEG ins Eigentum des Arbeitgebers über und unterliegen dessen unternehmerischer Dispositionsfreiheit.
Ein Anspruch auf Übertragung nicht genutzter Diensterfindungen besteht nur im Rahmen des § 16 Abs. 1 ArbEG, wenn der Arbeitgeber selbst die Entscheidung trifft, eine Anmeldung nicht weiterzuverfolgen oder ein Schutzrecht aufzugeben. Ein Anspruch auf „Vergütungsmaximierung“ oder auf Rückgabe wegen Nichtbenutzung besteht hingegen nicht.
9. Auskunft, Rechnungslegung und spätere Nutzung
Damit der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche beziffern kann, steht ihm aus § 9 ArbEG i.V.m. § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über die erfindungsgemäßen Umsätze zu. Die Auskunftspflicht ist eine Wissenserklärung, die den Arbeitgeber verpflichtet, seine internen Informationsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Rechnungslegung (inkl. Belegen) besteht nur bei besonderer Rechtfertigung, etwa bei einer vom Arbeitgeber verursachten Situation wachsenden Misstrauens. Im Fall Arb.Erf. 21/24 wurde bislang keine Nutzung der Schutzrechte festgestellt, allerdings muss der Arbeitgeber künftig jährlich über etwaige Benutzung und Umsätze berichten.
10. Anwaltskosten im Schiedsstellenverfahren
Schließlich stellt die Schiedsstelle klar, dass im Verfahren nach § 28 ArbEG keine Gebühren und Auslagen erhoben werden und das Gesetz keine anwaltliche Vertretung verlangt. Die Schiedsstelle sieht das Verfahren ausdrücklich so angelegt, dass Arbeitnehmer sich selbst vertreten können, und lehnt daher eine Pflicht des Arbeitgebers ab, vorgerichtliche Anwaltskosten zu übernehmen. Auch aus Billigkeitsgründen sah sie im konkreten Fall keinen Anlass, eine Kostenbeteiligung zu empfehlen.
11. Fazit für die Praxis
Arb.Erf. 21/24 [PDF] zeichnet die Linie der Schiedsstelle beim Umgang mit Start‑ups und Investoren klar nach: Ohne Inanspruchnahme der Diensterfindung kein Vergütungsanspruch, und Investorengelder sind keine vergütungsrelevante Gegenleistung. Disruptive Geschäftsmodelle können aber bei der Lizenzsatz‑Bestimmung zu höheren Sätzen führen, wenn tatsächlich erhöhte Margen realisiert werden. Für Arbeitnehmererfinder bleibt entscheidend, Erfindungen sauber zu melden, die Inanspruchnahme zu dokumentieren und frühzeitig die Grundlagen für Erfindungswert, Anteilsfaktor und Auskunftsansprüche zu legen.




