
Arbeitnehmererfindervergütung: Berechnung einer pauschalen Erfindungsvergütung – Was die Vergütungsrichtlinien wirklich wert sind
Ein aktueller Einigungsvorschlag der DPMA-Schiedsstelle vom 27. Januar 2025 [PDF] (Az. Arb.Erf. 30/22) räumt mit einem weit verbreiteten Missverständnis auf: Wer bei der Berechnung einer pauschalen Arbeitnehmererfindervergütung blind auf die sogenannte „6-Jahre-Regel” der Vergütungsrichtlinien (RL Nr. 41) setzt, liegt möglicherweise falsch. Die Schiedsstelle stellt klar, dass die tatsächlich geplante Nutzung des Unternehmens Vorrang hat – nicht eine schematische Durchschnittslaufdauer aus dem Jahr 1959.
Grundlagen: § 9 ArbEG – Der Vergütungsanspruch bei Diensterfindungen
Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entsteht, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Seit der Reform des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbEG) im Jahr 2009 gilt die sogenannte Inanspruchnahmefiktion nach § 6 Abs. 2 ArbEG: Gibt der Arbeitgeber die gemeldete Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten frei, gilt sie automatisch als in Anspruch genommen.
Die zentrale Formel für die Vergütungsberechnung lautet:
Vergütung = Erfindungswert x Anteilsfaktor
Diese auf den ersten Blick einfache Gleichung verbirgt erhebliche Bewertungsspielräume – sowohl beim Erfindungswert als auch beim Anteilsfaktor.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Der Vergütungsanspruch hat Verfassungsrang. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Kammerbeschluss vom 24. April 1998 (1 BvR 587/88, NJW 1998, 3704) klargestellt: Die technische Lehre einer Erfindung ist als „geistiges Eigentum” durch Art. 14 GG geschützt. Für den Rechtsverlust, den der Arbeitnehmererfinder durch die Überleitung der Vermögensrechte auf den Arbeitgeber erleidet, bedarf es zwingend eines angemessenen Ausgleichs, der dem Erfinder den Kerngehalt seines Eigentumsrechts erhält.
Allerdings setzt die Vergütungspflicht eine tatsächliche Bereicherung des Arbeitgebers durch den Monopolschutz voraus. Ohne wirtschaftliche Verwertung der Erfindung läuft der Vergütungsanspruch ins Leere.
Die Berechnungsmethode: Fiktiver Lizenzvertrag nach ArbEG
Bei der Eigennutzung einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber – dem in der Praxis häufigsten Fall – gibt es keine realen Lizenzzahlungen, an denen man den Erfindungswert festmachen könnte. Hier greift die Methode der Lizenzanalogie (fiktiver Lizenzvertrag): Man fragt, welchen Lizenzsatz ein vernünftiger Lizenzgeber und Lizenznehmer für die Nutzung der Erfindung vereinbart hätten.
Der BGH hat in seinem Leiturteil „antimykotischer Nagellack” vom 6. März 2012 (X ZR 104/09, GRUR 2012, 605) bestätigt, dass die Lizenzanalogie regelmäßig die geeignete Methode zur Ermittlung des Erfindungswerts ist. Das Berechnungsschema:
Erfindungswert = Nettoumsatz ab Werk x marktüblicher Lizenzsatz
Entscheidend ist, dass als Bezugsgröße nur der erfindungsgemäße Anteil am Produkt herangezogen wird – also der Umsatz, der auf die patentierte Erfindung zurückgeht. Im BGH-Fall „Türinnenverstärkung” (X ZR 137/07, 17.11.2009) wurde dies für den Zuliefererbereich konkretisiert: Bezugsgröße ist typischerweise der Nettoverkaufspreis.
Was sind die Vergütungsrichtlinien rechtlich wert?
Kein Verordnungscharakter
Hier setzt der erste Leitsatz des DPMA-Einigungsvorschlags Arb.Erf. 30/22 [PDF] an:
„Die ‚Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindern im privaten Dienst’ beruhen nicht auf einer Verordnungsermächtigung und enthalten lediglich unverbindliche Hilfestellungen und Anregungen, die der Verwirklichung des Gesetzeszwecks dienen sollen.”
Die Vergütungsrichtlinien [PDF] wurden 1959 auf Grundlage des § 11 ArbEG erlassen. Entscheidend ist: § 11 ArbEG enthält keine Verordnungsermächtigung im Sinne des Art. 80 GG. Die Richtlinien sind daher keine Rechtsverordnung und haben keine normierende Wirkung.
Bereits die Richtlinien selbst stellen dies in Nr. 1 klar:
„[Die Richtlinien] sind keine verbindlichen Vorschriften, sondern geben nur Anhaltspunkte für die Vergütung.”
Tatsächliche Erkenntnisse haben Vorrang
Dies ist keine neue Erkenntnis, sondern ständige obergerichtliche Rechtsprechung. Schon der BGH hat in der Entscheidung „Vinylchlorid” (X ZR 71/86, GRUR 1990, 271) die zugehörige RL Nr. 11 zur Abstaffelung als bloßes „Hilfsmittel” eingestuft, das durch tatsächliche Erkenntnisse verdrängt wird.
Praxisfolge: Die Vergütungsrichtlinien sind eine nützliche Orientierungshilfe – aber kein Korsett. Wo konkrete betriebliche Daten vorliegen, haben diese Vorrang vor den pauschalen Annahmen der Richtlinien.
Vergütung von Diensterfindungen berechnen
Der springende Punkt: RL Nr. 41 – Die 6-Jahre-Regel
Was RL Nr. 41 besagt
Die Vergütungsrichtlinien enthalten in Nr. 41 [PDF] folgende Annahme für die Berechnung einer pauschalen Erfindungsvergütung (Gesamtabfindung):
„Nur ein geringer Teil der Patente wird in der Praxis für die Gesamtlaufdauer von 18 Jahren aufrechterhalten. Bei patentfähigen Erfindungen hat es sich bei der Gesamtabfindung häufig als berechtigt erwiesen, im allgemeinen eine durchschnittliche Laufdauer des Patents von einem Drittel der Gesamtlaufdauer, also von 6 Jahren, für die Ermittlung der einmaligen festen Vergütung zugrunde zu legen.”
In der Praxis wird diese „6-Jahre-Regel” vielfach als quasi-verbindlicher Standard herangezogen. Der DPMA-Einigungsvorschlag zeigt, warum das problematisch ist.
Warum die Schiedsstelle RL Nr. 41 im konkreten Fall ablehnte
Im Verfahren Arb.Erf. 30/22 [PDF] forderte der Antragsteller auf Basis von RL Nr. 41 einen Umsatz von 2,16 Mio. Euro (hochgerechnet auf 6 Jahre). Die Antragsgegnerin hatte dagegen einen auf 5 Jahre angelegten Produktzyklus mit einem Planumsatz von 1,8 Mio. Euro dargelegt. Die Schiedsstelle folgte der Antragsgegnerin – aus vier Gründen:
- a) Unternehmerische Entscheidungsfreiheit hat Vorrang. Der vom Unternehmen im Rahmen seiner geschäftlichen Planung auf 5 Jahre angesetzte Produktzyklus ist eine unternehmerische Entscheidung, die der Vergütungsberechnung vorrangig zugrunde zu legen ist.
- b) RL Nr. 41 ist nicht „in Stein gemeißelt”. Der Richtlinientext spricht selbst nur davon, dass sich eine Laufdauer von 6 Jahren „häufig als berechtigt erwiesen” habe. Das ist keine normative Vorgabe, sondern eine historische Beobachtung.
- c) Die Richtlinien sind veraltet. RL Nr. 41 geht von einer maximalen Patentlaufzeit von 18 Jahren aus. Seit der Patentgesetz-Reform von 1978 beträgt die maximale Laufzeit jedoch 20 Jahre. Die Drittel-Regel (6 von 18 Jahren) ist damit schon rechnerisch überholt.
- d) Die Vorabvergütung auf Planbasis ist für den Arbeitnehmer sogar vorteilhafter. Denn der Arbeitnehmer erhält die Vergütung auf Basis der geplanten Umsätze vorab – verbunden mit einer Nachvergütungsklausel, falls die tatsächlichen Umsätze die Planung übersteigen. Rechtlich ist bei laufender Vergütung ohnehin nur der tatsächliche Umsatz maßgeblich.
Praktischer Tipp
Arbeitgeber sollten die tatsächlichen Planungs- und Umsatzzahlen offenlegen und der Vergütungsberechnung zugrunde legen. Arbeitnehmererfinder profitieren von der Kombination aus planzahlenbasierter Vorabvergütung und vertraglicher Nachvergütung bei Überschreitung.
Berechnungsbeispiel: Arbeitnehmererfindervergütung pauschal kalkulieren
Der folgende Kasten zeigt die Berechnungsformel und ein Beispiel, angelehnt an die Konstellation des Einigungsvorschlags:
Formel: Pauschale Erfindungsvergütung bei Eigennutzung
Vergütung = Umsatz (Planzeitraum) x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x Miterfinderanteil| Parameter | Erläuterung | Beispielwert |
|---|---|---|
| Nettoumsatz (geplant) | Händlerabgabepreis, 5-Jahres-Produktzyklus | 1.800.000 EUR |
| Lizenzsatz | Marktüblich, ggf. Risikoabschlag | 2,5 % |
| Anteilsfaktor | Aus Wertzahlen a+b+c (RL Nr. 37) | 15 % |
| Miterfinderanteil | Anteil an der Erfindung | 1/3 |
| Pauschale Vergütung | 1.800.000 x 2,5 % x 15 % x 1/3 = 2.250 EUR |
Hinweis: Im Originalverfahren waren die konkreten Beträge teilweise anonymisiert. Die Berechnung zeigt die Methodik anhand der offengelegten Parameter.
Der Lizenzsatz – Warum auch RL Nr. 10 oft nicht belastbar ist
Das Problem mit RL Nr. 10
Die Vergütungsrichtlinien nennen in Nr. 10 [PDF] grobe Lizenzsatzrahmen für verschiedene Industriezweige:
| Branche | Lizenzsatz laut RL Nr. 10 |
|---|---|
| Elektroindustrie | 0,5 – 5 % |
| Maschinen- und Werkzeugindustrie | 0,33 – 10 % |
| Chemische Industrie | 2 – 5 % |
| Pharmazeutisches Gebiet | 2 – 10 % |
Diese Bandbreiten gehen auf Erfahrungswerte des Reichsgerichts von 1918 zurück und sind für die heutige Praxis oft realitätsfern. Im Einigungsvorschlag Arb.Erf. 30/22 [PDF] wurde der Lizenzsatz denn auch nicht aus RL Nr. 10 abgeleitet, sondern aus der konkreten Marktpraxis für hochwertige Küchengeräte (2,5 %).
Was wirklich zählt: Die Erkenntnisquellen in der Praxis
Für die Bestimmung des marktüblichen Lizenzsatzes gilt folgende Rangfolge:
-
Tatsächliche Lizenzverträge auf dem konkreten Produktmarkt
-
Schiedsstellenpraxis in vergleichbaren Fällen (z. B. Arb.Erf. 41/21: 2,5 %; Arb.Erf. 53/18: 3 %)
-
Literatur (Bartenbach/Volz, Hellebrand/Kaube u. a.)
-
RL Nr. 10 allenfalls zur groben Plausibilisierung
Risikoabschlag bei noch nicht erteiltem Patent
Ein besonders praxisrelevanter Punkt: Ist das Patent zum Zeitpunkt der Vergütungsberechnung noch nicht erteilt, ist regelmäßig ein Risikoabschlag von 50 % angemessen. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass weniger als die Hälfte aller Patentanmeldungen tatsächlich zur Erteilung führen (Erteilungsquote laut DPMA: 45,5 % im Jahr 2019, 43 % im Jahr 2018). Im vorliegenden Einigungsvorschlag wurde dennoch auf einen Risikoabschlag verzichtet und der Lizenzsatz von 2,5 % voll angesetzt.
Anteilsfaktor und Miterfinderanteil
Der Anteilsfaktor nach RL Nr. 30–37
Der Anteilsfaktor drückt den persönlichen Beitrag des Erfinders aus und wird aus drei Wertzahlen ermittelt:
| Wertzahl | Kriterium | Beschreibung | Typische Spanne |
|---|---|---|---|
| a | Stellung der Aufgabe | Wer hat die Aufgabe gestellt? (Eigeninitiative vs. betrieblicher Auftrag) | 1–6 |
| b | Lösung der Aufgabe | Wie nahe lag die Lösung? (berufsgeläufig vs. genial) | 1–6 |
| c | Aufgaben und Stellung im Betrieb | Informationszugang durch die berufliche Position | 1–8 |
Die Summe der Wertzahlen wird über die Konkordanztabelle in RL Nr. 37 [PDF] in den Anteilsfaktor umgerechnet:
| a + b + c | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anteilsfaktor (%) | 2 | 4 | 7 | 10 | 13 | 15 | 18 | 21 | 25 | 32 |
Typische Anteilsfaktoren liegen in der Praxis zwischen 10 % und 25 %.
Der konkrete Fall
Im Einigungsvorschlag Arb.Erf. 30/22 [PDF] ergab sich:
-
Wertzahl a = 2 (betriebliche Aufgabenstellung: Auftrag zur Neuentwicklung)
-
Wertzahl b = 2 (berufsgeläufige Überlegungen, betriebliche Kenntnisse, betriebliche Hilfsmittel)
-
Wertzahl c = 4 (Konstrukteur im Entwicklungsprojekt mit funktionsbedingtem Informationszufluss)
-
Gesamtpunktwert: 8 → Anteilsfaktor: 15 %
Der Miterfinderanteil – also der persönliche Anteil des Antragstellers an der gemeinsamen Erfindung – betrug 1/3.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Der DPMA-Einigungsvorschlag vom Januar 2025 [PDF] liefert eine wichtige Klarstellung für die Praxis der Arbeitnehmererfindervergütung:
Für Arbeitgeber
-
Eigene Planzahlen dokumentieren und der Vergütungsberechnung zugrunde legen. Die unternehmerische Produktlebenszyklusplanung hat Vorrang vor der pauschalen 6-Jahre-Annahme der RL Nr. 41.
-
Transparenz schafft Rechtssicherheit: Wer Artikelnummern, Stückpreise, bisherige Umsätze und die Umsatzplanung offenlegt, hat die besseren Karten in einem Schiedsstellenverfahren.
-
Nachvergütungsklausel vereinbaren: Bei Überschreitung der Planzahlen steht dem Erfinder eine Nachvergütung zu (§ 12 Abs. 6 ArbEG).
Für Arbeitnehmererfinder
-
Die Vergütungsrichtlinien sind kein gesetzlicher Mindeststandard – aber auch nicht völlig ignorierbar. Sie dienen als Ausgangspunkt, von dem in beide Richtungen abgewichen werden kann.
-
Prüfen Sie, ob die vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Planzahlen realistisch sind. Verlangen Sie bei Zweifeln Auskunft und Rechnungslegung.
-
Die Kombination aus planzahlenbasierter Vorabvergütung und Nachvergütungsklausel kann wirtschaftlich attraktiver sein als eine starre 6-Jahre-Berechnung.
Der Weg zur Einigung
Vor dem Klageweg ist die Anrufung der DPMA-Schiedsstelle als Pflichtinstanz vorgeschaltet (§ 28 ArbEG). Die Schiedsstelle gibt einen Einigungsvorschlag ab, der für beide Seiten verbindlich wird, wenn ihm nicht innerhalb eines Monats widersprochen wird.
Anwaltliche Beratung empfohlen: Die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung ist ein Zusammenspiel aus Patentbewertung, Betriebswirtschaft und Arbeitsrecht. Insbesondere bei der Bestimmung des Lizenzsatzes und der Umsatzbezugsgröße lohnt sich eine fachkundige Begleitung – für beide Seiten.
Quelle:
- DPMA Einigungsvorschlag Arb.Erf. 30/22 vom 27.01.2025 [PDF] | Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen (DPMA) [PDF] Schiedsstelle
- BGH, Urteil vom 06.03.2012 – X ZR 104/09 (antimykotischer Nagellack), GRUR 2012, 605
- BGH, Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 137/07 (Türinnenverstärkung)
- BGH, Urteil vom 04.10.1988 – X ZR 71/86 (Vinylchlorid), GRUR 1990, 271
- BVerfG, Beschluss vom 24.04.1998 – 1 BvR 587/88, NJW 1998, 3704
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